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Bundesarbeitsgericht zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der Größe des Betriebs mitzuzählen

Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 AZR 140/12 – ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Ausgangslage:

Maßgeblich für die Möglichkeit sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zu wehren und damit auch für die Chance erfolgreich eine Abfindung einzuklagen ist die Größe des Betriebes in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz nur in Betrieben, in denen in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Unklar war, ob bei der Berechnung der Betriebsgröße auch die im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Leiharbeitnehmer sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht. Dies gebietet eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Bestimmung, so das Bundesarbeitsgericht. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht schon entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber begründet haben. Die Herausnahme der Kleinbetriebe aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes soll der dort häufig engen persönlichen Zusammenarbeit, ihrer zumeist geringen Finanzausstattung und dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand, den ein Kündigungsschutzprozess mit sich bringt, die Inhaber kleinerer Betriebe typischerweise stärker belastet. Dies rechtfertigt keine Unterscheidung danach, ob die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke auf dem Einsatz eigener oder dem entliehener Arbeitnehmer beruht.

Bewertung:

Die Abgrenzung des Bundesarbeitsgerichts erscheint nachvollziehbar. Die Entscheidung wird einer missbräuchlichen Flucht des Arbeitgebers aus dem Kündigungsschutzgesetz Grenzen setzen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Bei der Frage, ob Sie im Falle einer Kündigung eine Abfindung zahlen müssen, geht es letztlich immer um die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes. Nur wenn diese bejaht wird hat der Arbeitnehmer in der Regel gute Aussichten sich erfolgreich gegen eine Kündigung zu wehren. Arbeitgeber sollten daher im Vorfeld immer gut überlegen, ob es wirklich notwendig ist bei der Betriebsgröße die maximale Zahl von zehn Arbeitnehmern zu überschreiten. Bereits der Eintritt in den Grenzbereich ist gefährlich. In diesem Zusammenhang sollte man immer prüfen, ob nicht bestimmte Arbeiten nach außen vergeben werden können (z.B. Buchhaltung ans Steuerbüro). Beim Einsatz von Leiharbeitnehmern wird man in Zukunft jedenfalls dann schlechte Karten haben, dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes zu entfliehen, wenn damit ein in der Regel vorhandener Personalbedarf mit Externen abgedeckt wird.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Immer dann wenn die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes unklar ist, lohnt sich bereits das Nachdenken über eine Kündigungsschutzklage. Mit der Abfindung kauft der Arbeitgeber letztlich das Prozessrisiko ab, dass in solchen Fällen erheblich ist.

29.5.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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