Neuigkeiten Timeline

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
April 25, 2024

Cannabis Hot Stock mit massivem Kaufsignal – Jetzt einsteigen. Neuer 305% Cannabis Aktientip nach 50.133% mit Aurora Cannabis ($ACB), 91.220% mit Curaleaf Holdings ($CURA) und 294.900% mit Canopy Growth ($CGC)

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
April 25, 2024

Mit diesen Depots kostenlos anlegen

IT, NewMedia, Software
April 25, 2024

„Kicken und Coden“ am Girls`Day 2024

Internet, Ecommerce
April 25, 2024

Autoteile und Zubehör online: Warenkorbwert bei 85 Euro

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
April 25, 2024

Erfolgreiches KI Business-Event „Navigator Festival 2024“ festigt Düsseldorfs Position als Innovationshub

Logistik, Transport
April 25, 2024

Neue animierte KRAUSE Technik-Clips zum schnellen Aufbau der FahrGerüst-Serie ProTec

Garten, Bauen, Wohnen
April 25, 2024

Weg mit dem Zollstock

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
April 25, 2024

Medigene präsentiert 6-tägiges Herstellungsverfahren für TCR-T-Therapien mit ausgeprägten Stammzelleigenschaften

Sport, Events
April 25, 2024

Fußball: RS Berkane besiegt USM Alger durch Forfait

Politik, Recht, Gesellschaft
April 25, 2024

ARAG Konferenz „Access to Justice“

Tourismus, Reisen
April 25, 2024

ARCOTEL John F Berlin: Designhotel im Stil der Kennedys feiert 15. Geburtstag

IT, NewMedia, Software
April 25, 2024

Checkmarx und OWASP starten erstes weltweites Codebashing-E-Learning-Programm

IT, NewMedia, Software
April 25, 2024

Pocketalk: KI-basierte Übersetzungen auf Knopfdruck

Immobilien
April 25, 2024

Solaranlagen in Deutschland: Eine leuchtende Zukunft

Durch vertragliche Verfallklausel keine Vorsatzhaftung ausgeschlossen – Arbeitsrecht

Durch vertragliche Verfallklausel keine Vorsatzhaftung ausgeschlossen – Arbeitsrecht

Durch vertragliche Verfallklausel keine Vorsatzhaftung ausgeschlossen - Arbeitsrecht

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html Laut dem Bundesarbeitsgericht gilt eine arbeitsvertragliche Verfallklausel nicht unbedingt auch für die bereits gesetzlich geregelten Fälle.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 20.06.2013 (Az.: 8 AZR 280/12) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) wohl, dass eine von den Arbeitsparteien im Arbeitsvertrag geregelte Verfallsklausel nur diejenigen Fälle erfassen soll, die nicht bereits gesetzlich geregelt sind, sodass zum Beispiel die Vorsatzhaftung von einer derartigen Klausel gerade nicht erfasst sei.

Vorliegend vereinbarten die Parteien im Rahmen des auf ein Jahr geschlossenen Arbeitsvertrages, dass eine beiderseitige Geltendmachung von Ansprüchen aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nur innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich möglich sei. Andernfalls sollten etwaige Ansprüche verfallen.

Wohl aufgrund längerfristiger Krankheit und durch bedingte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wurde das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien dann im Einvernehmen beendet. Kurz darauf erklärte die Klägerin ihrer ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber scheinbar, sie hätte Anzeige wegen Belästigung und Beleidigung erstattet. Drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses reichte sie wohl außerdem eine Klage auf Schmerzensgeld beim Arbeitsgericht ein.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das BAG führt aus, dass die Parteien die Vorsatzhaftung oder deren Verjährung aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen nicht wirksam durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen regeln könnten. Vor allem ging es auch davon aus, dass dies von den Parteien auch aufgrund dessen und mangels besonderer Anhaltspunkte die dafür sprächen, nicht gewollt sein könne. Weiter führte das BAG aus, dass eine solche Klausel ohnehin nicht wirksam wäre.

Das BAG wies die Klage zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück, welches sich wohl nun damit zu befassen hat, ob eine vorsätzliche Handlung der Arbeitgeberin und ihrer Erfüllungsgehilfen den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld begründet.

Bei Fragen zu Arbeitsverträgen, Abmahnungen und Kündigungen sollte ein im Arbeitsrecht tätiger Anwalt aufgesucht wenden, der eine rechtliche Prüfung durchführen kann. Besonders wichtig ist im Arbeitsrecht die Einhaltung von Fristen, da diese oftmals ein schnelles Handeln der Parteien notwendig machen und mögliche Ansprüche nach Fristablauf nicht mehr durchsetzbar sind. Ein Anwalt kann dabei helfen, Ansprüche durchzusetzen und bei arbeitsrechtlichen Problemen zur Seite stehen.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
0221-2722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

Pressekontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
02212722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

(Visited 5 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert