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Erbrecht – Lebensversicherung und Pflichtteilsergänzung

BGH entscheidet neu
Rückkaufswert der Lebensversicherung am Todestag des Versicherungsnehmers ist entscheidend
Sachverständiger empfehlenswert

Die lange Zeit strittige Regelung zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs eines enterbten Kindes oder Ehegatten von Lebensversicherungen hat der BGH abschließend geklärt. In Fällen von Lebensversicherungen mit widerruflichem Bezugsrecht herrscht nun Rechtssicherheit. Entscheidend für die Höhe des Pflichtteils ist in Zukunft weder die Summe der bereits eingezahlten Prämien des Verstorbenen in seine Lebensversicherung noch der Betrag, der nach dem Tod des Erblassers an den Begünstigten ausgezahlt wird. Der Pflichtteil – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – berechnet sich allein nach dem Rückkaufswert der Lebensversicherung am Todestag des Versicherungsnehmers.
Im Einzelfall muss zudem berücksichtigt werden, welche Summe etwa ein gewerblicher Aufkäufer dieser Versicherung zahlen würde: Dieser Betrag kann höher sein als der rechnerisch ermittelte Rückkaufswert. Auch eine Obergrenze definiert der BGH: Es ist die tatsächliche Lebensversicherungssumme.
Mit seinem Urteil Az IV ZR 73/08 tritt der BGH der früheren Handhabung entgegen, Grundsätze des Insolvenzrechts auf das Erbrecht zu übertragen. Theoretisch hätte der Verstorbene noch am Tag seines Todes die Versicherung kündigen können. Damit hätte er sein Erbe und damit automatisch auch den gesetzlichen Pflichtteil vergrößert. Auf diese Möglichkeit hat er jedoch verzichtet, wodurch erst im Augenblick des Todes ein eigener Anspruch des Begünstigten entsteht. Dieser neu erworbene Anspruch, so der BGH, war nie Teil des Erblasservermögens. Daraus folgt, dass er weder als Vermögen des Erblassers noch als Nachlass selbst gewertet werden kann. Der Begünstigte erbt die – gesamte – Versicherungssumme; der Empfänger des gesetzlichen Pflichtteils hat mit diesem Vorgang nichts zu tun.
Für den Pflichtteilsberechtigten spielen diese juristischen Begründungen keine Rolle. Für ihn besteht nun Rechtssicherheit. Er sollte darauf bestehen, dass ein Sachverständiger die Höhe der für sein Pflichtteil relevanten Versicherungssumme ermittelt. Dabei muss der Gutachter sowohl den Tod des Erblassers als auch dessen schwindende Lebenserwartung außer Acht lassen.

Informationen über die Kanzlei Dr. Bastgen Rechtsanwältinnen
Die Kanzlei Dr. Bastgen Rechtsanwältinnen in Wittlich wurde 1993 als Kanzlei für Arbeitsrecht und Familienrecht gegründet. Die Rechtsanwältinnen der Kanzlei setzen sich für einen gerechten Ausgleich in rechtlichen Streitfällen ein. Das betrifft auch das Verhältnis zwischen Staat und Bürgern. Damit engagieren sich die Anwältinnen praxisnah für die Verwirklichung der sozialen Gerechtigkeit im Alltag.

Astrid Dahmen setzt sich als Fachanwältin für Familienrecht und für Erbrecht seit über 20 Jahren für die Rechte ihrer Mandanten ein. Zum Familienrecht gehören Vermögensauseinandersetzungen bei Trennungen und Scheidungen. Dabei ist Frau Dahmen für Ihre Mandanten/innen einfühlsam und fair, dennoch durchsetzungsstark in der Sache. Im Erbrecht hat die anwaltliche Tätigkeit von Frau Dahmen vor allem ein Ziel: Einen wertvollen Beitrag zu leisten, den Familienfrieden nachhaltig zu sichern. Dies gilt insbesondere für Testamentsgestaltungen und Auseinandersetzungen von Erbengemeinschaften.

Kontakt zur Kanzlei
Dr. Bastgen Rechtsanwältinnen
Astrid Dahmen
Talweg 7
54516 Wittlich
Tel: (06571) 9124-0
Mail: email@bastgen.com
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Rechtsanwaltskanzlei mit Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, FAmilienrecht, Erbrecht

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Margit Dr. Bastgen
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