OLG Hamm: Grenzen der Auslegung eines Testaments

OLG Hamm: Grenzen der Auslegung eines Testaments

OLG Hamm: Grenzen der Auslegung eines Testaments

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html
Damit der in einem Testament festgelegte „letzte Wille“ auch umgesetzt werden kann, sollte er so genau wie möglich formuliert sein. Das zeigt auch ein Beschluss des OLG Hamm (Az.: 15 W 98/14).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: In einem Testament (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament.html)können die letztwilligen Verfügungen getroffen werden. Damit der letzte Wille aber auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden kann, sollte er so eindeutig wie möglich formuliert sein. Denn auch die Auslegung eines Testaments stößt an ihre Grenzen, wie das Oberlandesgericht Hamm feststellte.

In dem vorliegenden Fall war der Erblasser in zweiter Ehe verheiratet. Aus der geschiedenen ersten Ehe hatte er zwei Kinder. 2012 errichtete er ein Testament. Darin hieß es: „Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem ,Berliner Testament“ erfolgen einschließlich der Wiederverheiratungsklausel.“ Weitere Erklärungen enthielt das Testament nicht.

Nach seinem Tod war die Ehefrau der Meinung, dass sie in dem Testament zur Alleinerbin bestimmt worden sei und beantragte einen Erbschein. Die Kinder traten dem Antrag entgegen. Sie sind der Auffassung, dass das Testament keinen auslegungsfähigen Inhalt hinsichtlich der Erbfolge habe und beantragten ebenfalls einen Erbschein. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge sollte der Nachlass zur Hälfte an die Frau und zu je einem Viertel an die Kinder fallen.

Wie schon das Nachlassgericht entschied auch das OLG Hamm, dass die Frau nicht zur Alleinerbin bestimmt worden sei. Das Testament enthalte weder die ausdrückliche Berufung der Frau zur Alleinerbin noch könne die letztwillige Verfügung im Wege der Testamentsauslegung so gedeutet werden. Bei der Testamentsauslegung sei der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Dieser lasse sich hier nicht feststellen. Es sei nicht zu erkennen, was der Erblasser unter einem Berliner Testament versteht und offenbar wusste er auch nicht, dass ein Berliner Testament nicht als Einzeltestament errichtet werden kann. Auch könne nicht festgestellt werden, wen er als Erben einsetzen wollte, so das OLG.

Wer dafür sorgen möchte, dass die letztwillige Verfügung auch tatsächlich umgesetzt wird, kann sich bei der Erstellung eines Testaments von im Erbrecht versierten Rechtsanwälten beraten lassen.

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