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Spanien: Fristablauf für die neue Meldepflicht über Auslandsvermögen am 30. April 2013 – drastische Folgen

Spanien kämpft derzeit vehement gegen Steuerbetrug und -hinterziehung. So wurde am 30. Oktober 2012 im spanischen Staatsanzeiger das Gesetz zur Intensivierung von Maßnahmen gegen den Steuerbetrug veröffentlicht. Neben anderen Maßnahmen begründet das Gesetz insbesondere eine neue Verpflichtung natürlicher und juristischer Personen mit Steuerresidenz, d.h. unbeschränkter Steuerpflicht, in Spanien zu

Spanien: Fristablauf für die neue Meldepflicht über Auslandsvermögen am 30. April 2013 - drastische Folgen

Philipp Kirchheim, Rechtsanwalt, Barcelona

Das schlummernde Auslandsvermögen vieler in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtiger ist das Ziel der spezifischen Maßnahme der Meldeverpflichtung. Grundsätzlich hat nunmehr also jeder Steuerresident in Spanien weltweit sein Auslandsvermögen offenzulegen. Um die Meldung des Auslandsvermögens tatsächliche sicherzustellen, hat der Gesetzgeber zudem ein drastisches Sanktionsprogramm für den Fall der Nichterfüllung beschlossen. So wird jedes nicht erklärte Gut im Sinne des Gesetzes -das kann z.B. ein Girokonto im Ausland sein – per se mit einem Bußgeld in Höhe von 5.000,- EUR geahndet. Die Mindesthöhe des Bußgelds beträgt dabei allerdings in jedem Fall 10.000,- EUR. Dies bedeutet, um im Beispiel zu bleiben, dass für ein einzelnes nicht erklärtes Girokonto das Mindestbußgeld in Höhe von 10.000,- EUR fällig wird, zwei nicht gemeldete Konten kosten ebenfalls 10.000,- EUR. Handelt es sich um drei nicht angegebene Girokonten würden dagegen 15.000,- EUR Bußgeld anfallen.

Schwerwiegender noch als die Bußgelder erscheint eine zweite gesetzgeberische Konsequenz der Nichtmeldung einzelner Güter: aufgrund einer Änderung von Artikel 39 des spanischen Einkommensteuergesetzes wird ein nicht erklärtes, später entdecktes Auslandsvermögensgut per gesetzlicher Vermutung als nicht gerechtfertigter Vermögenszuwachs bewertet, der dem letzten noch nicht verjährten Steuerjahr des Steuerpflichtigen zugerechnet wird und von diesem mit dem jeweils für ihn unter Berücksichtigung des hinzuzurechnenden Vermögenswerts anwendbaren Steuersatz versteuert werden muss. Hinzu kommt ein 150%-iger Strafzuschlag auf die im seinerzeitigen Steuerjahr entsprechend nicht abgeführte Steuerquote sowie Verzugszinsen. Es gibt gewisse Ausnahmetatbestände, die die Anwendung eines derart rigiden Sanktionsmechanismus verhindern, doch kann die Strafe nach den Umständen des Falles bis zum eigentlichen Wert des nicht gemeldeten Auslandsvermögensguts oder sogar darüber hinaus betragen.

Das Gesetz ist in einem bisher nicht bekannten Masse einschneidend und drastisch und löst bei vielen Steuerinländern Unsicherheit aus – dies nicht zuletzt, weil viele im Ausland erzielte Einkünfte der letzten Jahr in Spanien nicht versteuert wurden und nun im Falle der Meldung seitens der spanischen Finanzbehörden rückwirkend geltend gemacht werden könnten. Andererseits ist eine Nichtmeldung eben mit dem Risiko der beschriebenen gravierenden Konsequenzen verbunden.

Die konkrete Durchführung des Gesetzes

Mittels Verordnung vom 15. November 2012, veröffentlicht am 24. November 2012, wurden in der Zwischenzeit auch die Fallgruppen der Meldepflicht bzw. auch der Freistellung von derselben konkretisiert.

Neben Bankkonten sind zwei weitere große Fallgruppen an Gütern zu unterscheiden:

Zum einen Immobilien bzw. Rechte an denselben sowie zum anderen Beteiligungen an Gesellschaften, Fonds, Trusts etc., einschließlich Lebensversicherungen, Leibrenten etc.

Für jede der Gruppen gelten eigene Regeln, inwiefern eine Meldeverpflichtung besteht oder ein Befreiungstatbestand gegeben ist, somit also keine Meldung für die Güter erforderlich – hier ist nicht zuletzt aufgrund der beschriebenen gravierenden Folgen sorgfältige Prüfung ratsam.

Jeder der drei Gruppen gemeinsam ist die Bagatellgrenze von 50.000,- EUR: so sind beispiels-weise Girokonten im Ausland nur dann anzugeben, wenn deren kumulierter Saldo zum 31. Dezember oder der Mittelwert im Verlaufe des 4. Quartals des gegenständlichen Jahres den Betrag von 50.000,- EUR übersteigt. Soweit der Schwellenwert erreicht wird, sind dann allerdings alle Konten anzugeben, auch wenn nur minimale Beträge auf ihnen liegen sollten. Entsprechendes gilt für Immobilien sowie auch für die dritte Gruppe der anderen Werte.

Die Verordnung regelt zudem formale Fragen, z.B., welche Daten konkret zur Identifizierung der Auslandsvermögensgüter anzugeben sind, sowie die Fälle, in welchen bei unveränderter Vermögenssituation nach einer einmal erfolgten Erklärung keine weiteren Erklärungen in den Folgejahren abzugeben sind.

Relevanter Zeitraum und Fristverlängerung

Die Meldepflicht bezieht sich stets auf den Datenstand zum 31. Dezember des betroffenen Jahres. Der Zeitraum für die Abgabe der Meldung, welcher ursprünglich für das erste Quartal des Folgejahres festgelegt worden war, wurde durch Königliches Dekret vom 28. Dezember 2012 zwischen dem 1. Februar und dem 30. April d.J. festgesetzt.

Steuerresidenz?

Es ist für Steuerresidente in Spanien auf jeden Fall sorgfältig zu prüfen, inwieweit sie zur Meldung verpflichtet sind, bzw. welche ihrer Auslandsvermögensgüter gemeldet werden müssen.

Daneben empfiehlt es sich gerade für sogenannte Grenzgänger, d.h. Personen, die zwischen verschiedenen Ländern und somit auch Steuerjurisdiktionen wandeln, sehr, genau zu prüfen, ob sie ggfs. in Spanien als Steuerresidente, d.h. unbeschränkt Steuerpflichtige, angesehen werden können.

Der spanische Fiskus hat die Regeln der Kontrolle über das Auslandsvermögen drastisch verschärft – hier gilt es, zu analysieren, welche Konsequenzen für den einzelnen daran geknüpft werden können und die Verpflichtungen ggfs. innerhalb der Frist zu erfüllen.

Die Autoren:
Philipp Kirchheim ist Rechtsanwalt in Barcelona ; spanischer Abogado José Blasi ist Abogado und Steuerberater in Barcelona; beide in der Kanzlei in Spanien Monereo Meyer Marinel-lo Abogados.

Über Monereo Meyer Marinel-lo Abogados

Monereo Meyer Marinel-lo ist eine im Jahre 1989 gegründete spanische „full service“ Anwaltskanzlei, welche sich durch ihre hohe interkulturelle Kompetenz und ihre Fokussierung auf die Beratung ausländischer Banken und Unternehmen in Spanien, vor allem solcher aus deutschsprachigen Ländern spezialisiert. Mit Büros in Madrid, Barcelona, Palma de Mallorca und Berlin und mehr als 50 Anwälten stellt Monereo Meyer Marinel-lo eine der führenden Sozietäten in ihrem Tätigkeitsfeld dar.

Monereo Meyer Marinel-lo ist Gründungsmitglied der CBBL, Cross Border Business Law AG (www.cbbl-lawyers.de).

Weitere Informationen: www.mmmm.net

Kontakt:
Monereo Meyer Marinel-lo Abogados
Estela Requena
Alfonso XII, 30 – 5ª planta
28014 Madrid
+34913199686
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