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125 Jahre Genossenschaftsgesetz ein Grund zu feiern

(Mynewsdesk) München, 29. September 2014 – Am 1. Oktober 1889 trat das deutsche Genossenschaftsgesetz in Kraft. Es stellt bis heute den gültigen Rechtsrahmen für alle Genossenschaften in Deutschland dar. „Dieses universelle Gesetzeswerk gehört zu den größten Errungenschaften in der Genossenschaftsgeschichte und hat internationale Vorbildfunktion“, erklärt Stephan Götzl, Präsident des Genossenschaftsverbands Bayern (GVB).

Seit seiner Einführung vor 125 Jahren wurde das Genossenschaftsgesetz mehrfach überarbeitet und den Erfordernissen der Zeit angepasst. Zuletzt durch die Novellierung im Jahr 2006. Diese brachte zahlreiche Gründungserleichterungen mit sich und erweiterte die Betätigungsfelder für Genossenschaften. So wurde die Mindestmitgliederzahl von sieben auf drei herabgesetzt. Zudem können Kooperativen für ihre Mitglieder seitdem auch soziale und kulturelle Förderzwecke verfolgen. „Die Novellierung machte die Unternehmensform attraktiver und begünstigte spürbar das Gründungsgeschehen“, betont Götzl. Seit 2007 wurden in Bayern 336 neue Genossenschaften ins Leben gerufen. Aktuell gibt es im Freistaat 1.296 Genossenschaften mit über 2,8 Millionen Mitglieder.

„Die Ideen von Friedrich Wilhelm Raiffeisen und Hermann Schulze-Delitzsch haben die Unternehmensform begründet, das Gesetz bildet den verlässlichen Rahmen für genossenschaftliches Bürgerengagement“, fasst der GVB-Präsident zusammen. Nicht zuletzt deshalb sei darauf zu achten, dass es durch regulatorische Maßnahmen nicht schleichend ausgehöhlt werde. Exemplarisch nannte Götzl die Planungen zum Kleinanlegerschutzgesetz. Obwohl dieses nicht primär auf Genossenschaften ziele, würden nach dem bisherigen Referentenentwurf doch deren Abläufe unnötig erschwert. Hier müsse bei der Realisierung des Gesetzes in den nächsten Monaten klug agiert werden, um Finanzierungshemmnisse für Genossenschaften zu vermeiden, fordert der GVB-Präsident: „Damit Genossenschaften auch in Zukunft ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verantwortung im Sinne ihres Förderauftrags nachkommen können.“

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