Neuigkeiten Timeline

IT, NewMedia, Software
Oktober 21, 2026

niteflite gewinnt Pax8 Beyond Award für Infrastruktur

Elektro, Elektronik
Oktober 21, 2026

Gleiches Gerät, anderer Shop, anderer Preis: Refurbles.de vergleicht Refurbished-Technik auf einen Blick

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 21, 2026

Aus für die 150-Euro-Freigrenze macht Online-Käufe aus Drittstaaten teurer

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 21, 2026

Festsetzung des Bezugspreises des laufenden öffentlichen Bezugsangebots am 22. Oktober 2026

Familie, Kinder, Zuhause
Oktober 21, 2026

Haustiere reagieren gelassen auf die Zeitumstellung am kommenden Sonntag

Garten, Bauen, Wohnen
Oktober 21, 2026

7links 2K-Pan-Tilt-Überwachungskamera IPC-945, Akku, Solar

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 21, 2026

Dein Business darf zu deinem Leben passen

Essen, Trinken
Oktober 20, 2026

Zwei Abende, die in Erinnerung bleiben – Schleswig-Holstein Gourmet Festival zu Gast in der Namine Witt

Elektro, Elektronik
Oktober 20, 2026

Schukat auf der electronica: Halle C6, Stand 550

Elektro, Elektronik
Oktober 20, 2026

Pelnox erweitert das Angebot an Ag/AgCl-Leitpasten und Elektrodenfolien für medizinische Elektroden und Biosen

Allgemein
Oktober 20, 2026

Erste Messe mit kleinem Budget: RETIO veröffentlicht Checkliste für mobile Messestände

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 20, 2026

Hör auf zu jammern und geh all in

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 20, 2026

Lass dich niemals von deinem Plan abbringen

IT, NewMedia, Software
Oktober 20, 2026

Gemeinsam die Zukunft des Fachhandels gestalten

Anteil der Provision am Arbeitsentgelt

Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 16. April 2013 – 1 Sa 290/12 -, juris

Ein 80 prozentiger Anteil Provision am Arbeitsentgelt ist dann zu viel, wenn der Arbeitnehmer das Zustandekommen des Anspruchs auf Provision nicht beeinflussen kann. Werden anders lautende Vereinbarungen getroffen, sind diese unwirksam. Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 16. April 2013 – 1 Sa 290/12 -, juris).

Ausgangslage:

Arbeitgeber beachten bei der Vereinbarung von Provisionszahlung oft nicht, dass diese nur in einem bestimmten Verhältnis bezüglich der restlichen Arbeitsvergütung geregelt werden können. Dies gilt dann, wenn der Arbeitnehmer die Entstehung des Provisionsanspruchs nicht beeinflussen kann.

Die Entscheidung:

In dem vorliegenden Fall war die Zahlung der Provision davon abhängig, ob die Kunden später an den Arbeitgeber Zahlungen leisteten. War dies nicht der Fall, hing es vom Arbeitgeber ab, ob gegen den Kunden geklagt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zahlung der Provision erfüllt wurden. Die im Arbeitsvertrag zu Grunde liegende Vereinbarung erachtete das Gericht als unwirksam.

Das Gericht: Eine Provisionsregelung im vorformulierten Arbeitsvertrag eines angestellten Handlungsgehilfen, der im Umfang von ca. 80 % Provisionsvergütung erhält, nach der die Provision bei Eingang der Zahlung des Kunden fällig ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da sie den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers von der Durchsetzung des Honoraranspruchs seines Arbeitgebers gegenüber dem Kunden abhängig macht.
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. April 2013 – 1 Sa 290/12 -, juris)

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Werden Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers dadurch beeinflusst, dass einzig der Arbeitgeber etwas tut oder unterlässt, darf die Höhe der Ansprüche maximal ein Viertel der Gesamtvergütung betragen. Das Bundesarbeitsgericht erklärte dazu: Einseitige Eingriffe in die Gehaltsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien sind im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in aller Regel nur bis zu einem Betrag von maximal 20 – 25 % der Gesamtvergütung zulässig (vgl. BAG vom 11.10.2006 – 5 AZR 721/05, Juris, Rn 23).

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Wer mehr als ein Viertel der Gesamtvergütung auf Provisionsbasis erhält sollte die zu Grunde liegenden Vereinbarungen im Streitfall genau prüfen lassen. Häufig wird ansonsten Geld verschenkt, da hier höhere Provisionen durchsetzbar wären, da die zu Grunde liegenden Vereinbarungen unwirksam sind.

19.09.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt:
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 36 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert