Neuigkeiten Timeline

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 21, 2026

norisbank als beste Direktbank Deutschlands ausgezeichnet

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 21, 2026

Auf gute Nachbarschaft: Privathaftpflicht-Versicherung unterstützt Gefälligkeitshandlungen

Kunst, Kultur
Juli 21, 2026

Musicals in deutschen Medien: Kein Raum für Kritik?

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 21, 2026

Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) richtig lesen – die wichtigsten Kennzahlen einfach erklärt

IT, NewMedia, Software
Juli 21, 2026

Media Alert: IT-Risikomanagement im Mittelstand: Risiken erkennen, Ausfälle vermeiden

Mode, Trends, Lifestyle
Juli 21, 2026

Digitale Liebesangebote und ihre rechtlichen Grenzen

Tourismus, Reisen
Juli 21, 2026

BBQ-Erlebnis Sansibar: BBQ-Tisch & Lagerfeuerplatz im Hotel Green Ocean Zanzibar

Wissenschaft, Forschung, Technik
Juli 21, 2026

Prepreg-Spezialist CIC erfolgreich nach EN 9100 zertifiziert

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 21, 2026

Das Potenzial der eigenen Top-Kunden für Wachstum besser nutzen

Computer, Information, Telekommunikation
Juli 21, 2026

Warum viele Webseiten unnötig Besucher verlieren: DM Solutions untersucht die häufigsten Performance-Bremsen

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 21, 2026

Neuer Zertifikatskurs: KI-Strategie-Berater:in

Freizeit, Buntes, Vermischtes
Juli 21, 2026

Fehler in der Steuererklärung gemacht?

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 21, 2026

KI-Kompetenz wird zur Pflicht: Neue Anforderungen im digitalen Arbeitsmarkt

Umwelt, Energie
Juli 21, 2026

Erneuerbare Energien: Großprojekte mit Zukunft

Wirksamkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen bei Lebensversicherungen – Versicherungsrecht

Wirksamkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen bei Lebensversicherungen – Versicherungsrecht

Wirksamkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen bei Lebensversicherungen - Versicherungsrecht

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html Versicherungsunternehmen haben unter Umständen trotz geschlossener Kostenausgleichsvereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung von Abschluss- und Vertriebskosten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor (Az.: 12 U 85/13). Der Begründung des Gerichts folgend, seien Kostenausgleichsvereinbarungen dann nichtig, wenn diese direkt zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer abgeschlossen wurden und damit die Vereinbarung und der Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Zudem führte das Gericht aus, dass die Fortzahlungsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen und möglicherweise aufgrund von Intransparenz unwirksam seien.

Im zugrundeliegenden Fall schloss die Beklagte mit dem Kläger einen Versicherungsvertrag und eine Kostenausgleichsvereinbarung. Beide Verträge widerrief die Beklagte jedoch und stellte die Zahlungen ein, worauf der Lebensversicherer auf Zahlung der noch ausstehenden Abschluss- und Einrichtungskosten klagte. Die Versicherungsnehmerin brachte vor, dass sie die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam widerrufen habe. Zudem sei diese auch nichtig, da die Vereinbarung gegen das Verbot des Stornoabzuges des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verstoße.

Während der Kläger vor dem Landgericht noch Recht bekam, stellte sich das OLG Karlsruhe auf die Seite der Beklagten. In der Vereinbarung liege eine Umgehung der Vorschriften des VVG, weshalb sie nichtig sei, so das Gericht.

Hinzu komme, dass in der Kostenausgleichsvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen und diese wegen Intransparenz unwirksam seien. Allein durch die Aufmachung der Vertragsunterlagen entstehe beim Kunden der Eindruck, dass die Verträge dergestalt miteinander verbunden seien, dass sie nur miteinander Wirksamkeit entfalten. Dieser Eindruck verstärke sich noch durch die Einforderung lediglich eines Betrages, welcher Abschluss- und Einrichtungskosten und auch den Versicherungsbeitrag enthalte.

Ebenfalls müsse man im vorliegenden Fall von einer überraschenden Verwendung der Klauseln sprechen. Grundsätzlich sei es aus Sicht eines Versicherungsnehmers nicht verständlich, dass nach einer Kündigung noch weitere Beiträge bezüglich der bei Abschluss seitens des Versicherers getätigten Aufwendungen gezahlt werden müssen.

Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung reagieren immer wieder auf die sich ändernden Anforderungen des Versicherungsmarktes. Trotzdem kommt es in vielen Fällen zu rechtlichen Problemen bei Abschlüssen, Kündigungen oder Änderungen von Lebensversicherungsverträgen. Abhilfe kann dann ein im Versicherungsrecht versierter Anwalt schaffen.

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
0221-2722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
02212722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

(Visited 20 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert