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Erst messen, dann bezahlen:

Vom Kaufmannsgewicht zur elektronischen Waage

Erst messen, dann bezahlen:

Foto: Fotolia (No. 5015)

sup.- Schon vor mehreren tausend Jahren nutzten die Menschen Waagen für den Warenaustausch. Aber erst in jüngster Zeit erlebt das Wiegen, Messen und Zählen eine technische Entwicklung, die den Vorgang des Einkaufens grundlegend verändert hat. Ältere Mitbürger erinnern sich noch gut daran, wie unverpackte Lebensmittel beim Kaufmann mit Gewichten aufgewogen wurden. Zu Hause stand dann eine Küchenwaage nach dem gleichen Prinzip, mit der skeptische Kunden die Ergebnisse nachkontrollieren konnten. Bis heute ist das genaue Messen von Menge, Länge oder Gewicht die unverzichtbare Vorraussetzung für eine korrekte Rechnungsstellung. Aber ob beim Piepton einer modernen elektronischen Präzisionswaage tatsächlich das wahre Gewicht einer Ware erfasst wurde, ist letztlich weder für einen Supermarktverkäufer noch für den Kunden nachvollziehbar. Aus dem berechtigten Interesse der Verbraucher an Überprüfbarkeit hat sich deshalb in Deutschland die Pflicht zur Eichung solcher Messgeräte durch staatlich anerkannte Prüfstellen entwickelt.

Zumindest dort, wo von der Mengenmessung größere Rechnungsbeträge abhängen wie z. B. beim Brennstoffeinkauf für die Heizung, ist auch eine weitere Kundenfrage legitim: Wer kontrolliert denn eigentlich die Aktualität der Eichstempel? Natürlich ist es das gute Recht eines Käufers, dort selbst einmal nach der Gültigkeitsdauer zu schauen. Im Fall einer Tankwagen-Zähleranlage für die Heizölauslieferung geht das allerdings erst, wenn das Fahrzeug bereits vorm Haus steht. Deshalb sollte schon bei der Bestellung einer Wärme-Energie darauf geachtet werden, dass der Lieferant mit dem RAL-Gütezeichen Energiehandel ausgezeichnet wurde. Dann ist gewährleistet, dass neutrale Sachverständige die Einhaltung aller Eichvorschriften bei wiederkehrenden, unangemeldeten Betriebs- und Fuhrparkbesuchen überprüfen. Weder die Tankfahrzeuge noch die Messanlagen oder die Lieferscheinausdrucke dürfen Anlass zur Beanstandung bieten, damit das Gütezeichen vergeben werden kann. Händler, die dieses Qualitätsprädikat für Verbraucherschutz bereits führen, lassen sich im Internet unter www.guetezeichen-energiehandel.de abrufen.

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