Neuigkeiten Timeline

Sport, Events
Juli 10, 2026

Stärker werden, ohne sich auszupowern: Warum Pilates jetzt neu gedacht wird

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 10, 2026

Oldtimer rollen für den guten Zweck: Vollack Klassik setzt sich gegen Kinderarmut in Karlsruhe ein

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 10, 2026

Philia Intensiv erreicht die Jurystufe beim „Großen Preis des Mittelstandes 2026“

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 10, 2026

Eigenverantwortung statt Schlafwagenmentalität: Warum finanzielle Vorsorge jetzt zur Bürgerpflicht wird

Garten, Bauen, Wohnen
Juli 10, 2026

Bauantrag für Ausbildungszentrum der rnv in Ludwigshafen eingereicht

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 10, 2026

NACH DER FIRMENPLEITE BEGINNT OFT DER EIGENTLICHE ALBTRAUM

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 10, 2026

Podologie und Diabetes: Warum medizinische Fußpflege für Risikopatienten unverzichtbar ist

Freizeit, Buntes, Vermischtes
Juli 10, 2026

Zwischen Wahrheit und Wahnsinn

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 10, 2026

ZIM-Förderung sichern

Auto, Verkehr
Juli 10, 2026

VMF-Studie: Vermarktung gebrauchter E-Fahrzeuge wird zum strategischen Erfolgsfaktor

Freizeit, Buntes, Vermischtes
Juli 10, 2026

Gut informiert, sicher und nachhaltig leben

Auto, Verkehr
Juli 10, 2026

Automechanika 2026: Tunap präsentiert erweiterte Human+Technology Linie und innovative Werkstattlösungen

IT, NewMedia, Software
Juli 10, 2026

Dominik Hartmann führt Softengine in die nächste Wachstumsphase

Freizeit, Buntes, Vermischtes
Juli 10, 2026

Wenn das Pferd zum Rechtsfall wird

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einführung von Mitarbeitergesprächen durch den Arbeitgeber

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, Alexander Bredereck

Zum Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 06. Februar 2012 (16 Sa 1134/11 -, juris) ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, Alexander Bredereck.

Ausgangslage:

Das Recht zur Mitbestimmung des Betriebsrates besteht grundsätzlich, wenn vom Arbeitgeber regelmäßige Mitarbeitergespräche eingeführt werden sollen. Dies ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichtes aus § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG bei all denen Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten von Arbeitnehmern im Betrieb betreffen. Einzig das Arbeitsverhalten regelnde Maßnahmen sind demnach davon ausgenommen. Fraglich ist nun, unter welche Rubrik die genannten Mitarbeitergespräche fallen.

Entscheidung:

Nach dem Hessischen Landesarbeitsgericht besteht ein solches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, da vom Arbeitgeber die auszuführenden Arbeiten sowie der Bestimmung der dies betreffenden Art und Weise im Rahmen seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt werden.

Eine mitbestimmungsfreie Anordnung, die lediglich die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers konkretisiert liegt demnach nicht vor.

Die geplanten Mitarbeitergespräche sahen vor, dass einem vorgegebenen Beurteilungskatalog entsprechend die Leistungen und das Arbeitsverhalten des Mitarbeiters im Dialog mit seinem Vorgesetzten bewertet werden.

Zur weiteren Begründung beruft sich das Hessische Landesarbeitsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren, betreffen die Ordnung des Betriebs. Über deren Einführung und über deren Inhalt hat der Betriebsrat mitzubestimmen (BAG 19. Januar 1999 – 1 AZR 499/98; 8. Juni 1999 -1 ABR 67/98; 25. Januar 2000 – 1 ABR 3/99 – BAGE 93, 276).

Zu möglichen Grundrechtsbeeinträchtigungen der Arbeitnehmer durch abzuschließende Betriebsvereinbarungen:

Des Weiteren kommt das Gericht noch zu dem Ergebnis, dass Grundrechte der Arbeitnehmer durch die abzuschließende Betriebsvereinigung über das Führen von Mitarbeitergesprächen hier nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt sind.

Dazu: Die in dem Mitarbeiterjahresgespräch abzugebenden Beurteilungen (Blatt 50 bis 59 der Akten) sind für die erfolgreiche weitere Durchführung des Arbeitsverhältnisses geboten. Die Fragen beziehen sich ausschließlich auf die arbeitsvertragliche Tätigkeit. Zu einem Gespräch über ihre Arbeitsleistung ist die Klägerin bereits aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht verpflichtet. Ohne eine Kommunikation und die (selbst-) kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Arbeitsleistung und dem eigenen Arbeitsverhalten im Betrieb sowie dem Führungsverhalten des Vorgesetzten ist eine dauerhafte erfolgreiche Zusammenarbeit kaum vorstellbar. Auf diese Weise lassen sich Missverständnisse und Meinungsverschiedenheiten frühzeitig erkennen und abstellen. Zudem ist durch Nr. 5 Betriebsvereinbarung die Vertraulichkeit des Mitarbeitergesprächs gewährleistet.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Beachten Sie das Mitspracherecht des Betriebsrates, sofern in Ihrem Betrieb einer vorhanden ist. Gehen sie auch bei der Abfassung der Betriebsvereinbarung sorgsam vor, weil möglichweise Grundrechte von Mitarbeitern tangiert werden können. Auch wenn im entschiedenen Fall eine solche unzulässige Beeinträchtigung nicht angenommen wurde, kann dies in einem anderen Fall auch wieder anders sein.

Fachanwaltstipp Betriebsrat:
Wenn der Arbeitgeber regelmäßige Mitarbeitergespräche nach einem schematisierten Verfahren einführen will, besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Achten Sie auf die Formulierungen und die Ausgestaltung des Verfahrens insbesondere auch mit Blick auf mögliche Grundrechtsbeeinträchtigungen. Hieran sollte auch der Arbeitgeber ein Interesse haben, da andernfalls unter Umständen keine Verpflichtung der Mitarbeiter besteht, an dem Gespräch teilzunehmen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Besteht eine Betriebsvereinbarung über die regelmäßige Durchführung von Mitarbeitergesprächen, sind Sie grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet. Anhängig von der Formulierung können jedoch Einzelelemente oder die Betriebsvereinbarung als Ganzes unwirksam sein, wenn zu sehr in ihre Grundrechte eingegriffen wird.

Bevor man ein Mitarbeitergespräch aus derartigen Gründen verweigert, sollte man sich allerdings genau informieren. Die unzulässige Verweigerung eines zulässigerweise angeordnet Mitarbeitergesprächs kann zur Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung führen.

19.11.2013

In der Zeit von März und Mai 2014 werden die nächsten regulären Betriebsratswahlen durchgeführt. Wir beraten und schulen Sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer rechtssicheren Betriebsratswahl.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 23 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert