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Kein Arbeitsverhältnis und damit auch kein Kündigungsschutz bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 29. August 2012 – 10 AZR 499/11 – ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Die Grenze zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und einem Arbeitsverhältnis ist oft fließend. Hier entstehen Abgrenzungsprobleme. Das betrifft neben der Frage der Vergütungspflicht auch den Kündigungsschutz im Falle einer Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit durch den Betreiber der jeweiligen Einrichtung.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage eines ehrenamtlichen Mitarbeiters einer örtlichen Telefonseelsorge abgewiesen. Durch die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit werde kein Arbeitsverhältnis begründet. Damit führte auch die mündliche Entbindung von der weiteren Tätigkeit zu einer wirksamen Beendigung. Dass eine Aufwandsentschädigung gezahlt wurde und dass die ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter in einen Dienstplan mit festen Verpflichtungen eingebunden waren, ließ das Bundesarbeitsrecht für die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses nicht ausreichen.

BAG: Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen ist – bis zur Grenze des Missbrauchs – rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei ehrenamtlicher Tätigkeit, nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern dient nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Sie ist Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen. Im Streitfall besteht kein Anhaltspunkt für die Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2012 – 10 AZR 499/11 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2011 – 3 Sa 579/10 –

Bewertung:

Die Entscheidung ist im vorliegenden Fall sicher richtig und zwingend. Andernfalls müssten viele Vereine, die überwiegend auf ehrenamtlicher Basis tätig sind, ihre Arbeit einstellen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Vorsicht mit falschen Schlüssen aus der Entscheidung. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Jedenfalls dann wenn das Ehrenamt faktisch doch der Sicherung der Existenzgrundlage dient oder wenn der soziale Nutzen der ehrenamtlichen Tätigkeit infrage steht, ist häufig eine andere Bewertung geboten. Dies kann zum einen zu einer (nachträglichen) Vergütungspflicht, zum anderen aber auch zum Kündigungsschutz für den ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter führen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Steht nicht ein sozialer Zweck im Vordergrund der Tätigkeit, handelt es sich womöglich gar nicht um ein Ehrenamt im Sinne der Rechtsprechung. Insbesondere wenn der Arbeitgeber vorrangig wirtschaftliche Zwecke verfolgt, dürfte ein Ehrenamt im Sinne dieser Rechtsprechung oft gar nicht vorliegen.

29.5.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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