Neuigkeiten Timeline

Umwelt, Energie
September 1, 2026

Neue Hürden für Windkraft im Heckberger Wald

Medizin, Gesundheit, Wellness
September 1, 2026

Pressemeldung – Fluorid unter Beschuss: Experten warnen vor Fehlinformation

Allgemein
September 1, 2026

Die Q4-Uhr tickt: Wie E-Commerce-Brands mit ganzheitlichem Performance Marketing das vierte Quartal erobern

Bildung, Karriere, Schulungen
September 1, 2026

Zwölf neue Auszubildende starten bei BURKHARDT 2026

Essen, Trinken
September 1, 2026

Kartoffelernte in Deutschland: Regionale Vermarktung braucht passende Verpackungen

Essen, Trinken
September 1, 2026

Wolff Weine ist 2026 Weinpartner von Hamburgs Sterne by OPEN MOUTH.

Umwelt, Energie
September 1, 2026

Rheingas wird Namenssponsor der Elephants Grevenbroich

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 1, 2026

Tag des Goldes 2026: GOLD.DE lädt zur zweiten Auflage des Aktionstags

IT, NewMedia, Software
September 1, 2026

Engagement für die IT-Fachkräfte von morgen

IT, NewMedia, Software
September 1, 2026

SAGA entwickelt sich vom Scan-Spezialisten zum Anbieter für Agentic Operations

IT, NewMedia, Software
September 1, 2026

Evy Solutions zeigt sich auf zwei Leitveranstaltungen der öffentlichen Verwaltung

Maschinenbau
September 1, 2026

Aus Cyberbond wird Vibra-TITE: Kennzeichnungsfreie Schraubensicherung mit bewährter Leistung

IT, NewMedia, Software
September 1, 2026

becos startet Webinarreihe zur modernen Produktionsplanung

Medizin, Gesundheit, Wellness
September 1, 2026

„Zuhause im Wandel“: Mitmach-Projekt zu Klimaanpassung sucht Teilnehmende

Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsleistung und schwer wiegendem Fehler

Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Bankangestellte übersieht bei Prüfung einer Überweisung 222.222.222,22 EUR statt 62,40 EUR – Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsleistung und schwerwiegenden Fehlers nicht automatisch wirksam, Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2013, Az. 9 Sa 1315/12. Von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Die Arbeitnehmerin war seit 26 Jahren bei der Bank beschäftigt und sollte Belege prüfen, die zuvor ihre Kollegen ausgefüllt hatten. Dies hat sie offensichtlich nur ganz flüchtig oder gar nicht getan, wie sich aus einer Analyse der entsprechenden Prüfgeschwindigkeit (603 Belege in 1,4 Sekunden) ergab. Aufgefallen ist die Minderleistung dadurch, dass sie übersehen hatte, dass auf einem Beleg statt 62,40 Euro 222.222.222,22 EUR vermerkt waren.

Die Bank kündigte daraufhin ohne vorherige Abmahnung.

Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2013, Az. 9 Sa 1315/12:

Die Kündigung ist unwirksam. Es hätte zuvor abgemahnt werden müssen. Das Landesarbeitsgericht: Eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder eine vorsätzliche Manipulation des Arbeitsablaufs lägen nicht vor. Nach der Vorbearbeitung durch den Arbeitskollegen könne der Klägerin nur noch eine unterlassene Kontrolle des Überweisungsträgers vorgeworfen werden. Dies sei zwar ein schwerer Fehler gewesen, die für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen notwendige negative Prognose sei nach Abwägung aller Umstände aber nicht erkennbar.

Bewertung:

Es liegt bislang nur eine Pressemitteilung vor. Vermutlich hat die Bank zur Begründung der Kündigung nicht nur auf den schweren Fehler abgestellt (dieser war meiner späteren Kontrolle noch bemerkt worden, ein Schaden war nicht entstanden), sondern vielmehr auf die vorgetäuschte Arbeitsleistung. Die Mitarbeiterin konnte unmöglich 603 Belege in 1,4 Sekunden kontrolliert haben. Sie hat also mutmaßlich überhaupt nicht kontrolliert und damit die von ihr geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht.

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Emily-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Wenn das Arbeitsverhältnis bereits sehr lange bestand, genügen unter Umständen einzelne Verfehlungen, die im kurzen Arbeitsverhältnis grundsätzlich für eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ausreichen würden, nicht um das Vertrauensverhältnis so nachhaltig zu beschädigen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar wäre. Fazit: Der Arbeitgeber muss zunächst eine Abmahnung aussprechen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Vorliegend wären grundsätzlich mehrere kündigungsrelevante Punkte denkbar gewesen. In Betracht käme einer Kündigung wegen des einen schweren Fehlers. Daneben könnte die Kündigung aber auch auf den Arbeitszeitbetrug gestützt werden, da die Arbeitnehmerin eine Arbeitsleistung vortäuschte, die sie tatsächlich nicht erbracht hat. Schließlich wäre auch eine Kündigung wegen Schlechtleistung denkbar. Ungeachtet dessen muss allerdings gerade bei lang andauernden Arbeitsverhältnissen berücksichtigt werden, dass die von den Arbeitsgerichten aufgestellten Hürden für die Kündigung sehr hoch sind. Kommen verschiedene Kündigungsgründe in Betracht, muss der Betriebsrat zu sämtlichen Gründen angehört werden, auf die die Kündigung gestützt werden soll.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Vorsicht bei allen Verfehlungen im Vertrauensbereich. Wer z.B. eine Arbeitsleistung vortäuschte, die er tatsächlich nicht erbringt, riskiert die Kündigung. Allenfalls bei lang andauernden Arbeitsverhältnissen und bisherigem tadellosen Verhalten des Arbeitnehmers, kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein. Wer eine Kündigung erhält, sollte unbedingt die Erhebung einer Kündigungsschutzklage prüfen. Die Frist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Auch wenn eine Kündigung grundsätzlich in Betracht kommt – eine Abfindung ist regelmäßig drin.

Hess. LAG vom 7. Februar 2013, Az. 9 Sa 1315/12
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 7. August 2012, Az. 4 Ca 2899/12

13.6.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn Zweigstelle: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel.: (0201) 4532 00 40
Mail: fachanwalt@arbeitsrechtler-essen.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 33 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert