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Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – das neue Gesetz ist in Kraft!

Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - das neue Gesetz ist in Kraft!

Lange Zahlungsfristen schaden Unternehmen, weil Sie Liquidität kosten. Das schwächt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen im Wettbewerb. Daher hat nach Vorgabe der EU auch Deutschland neue Regeln gegen den Zahlungsverzug für Geschäfte zwischen Unternehmen geschaffen. Seit August gilt nun Folgendes:

Neue Zahlungsfristen

Private Unternehmen dürfen nicht mehr vereinbaren, dass erst nach mehr als 60 Tagen gezahlt werden muss. Für öffentliche Auftraggeber gilt sogar eine 30-Tage-Frist. Einen längeren Zahlungszeitraum dürfen Behörden und öffentliche Unternehmen nur noch in besonderen Fällen vereinbaren. Aber selbst dann gilt eine Begrenzung auf maximal 60 Tage.

Überprüfungs- und Abnahmefristen

Überprüfungs- und Abnahmefristen, vor allem im Bereich von Werkverträgen relevant, sind nunmehr ebenfalls auf 30 Tage begrenzt und können nur dann länger vereinbart werden, wenn dies für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Verzugseintritt

Die 30-Tage-Frist gilt auch für vertragliche Regelungen zum Eintritt des Verzugs.

Erhöhung des Verzugszinses

Begleicht der Schuldner eine Rechnung nicht innerhalb der Fristen und kommt er in Verzug, muss er Verzugszinsen auf den Rechnungsbetrag zahlen. Der Bisherige Verzugszins von 8% über dem Basiszins für Handelsgeschäfte wurde nun auf 9% über dem Basiszins angehoben.

Weitere Verzugsschäden

Neben dem Verzugszins kann der Gläubiger nun auch eine neu eingeführte Schadenspauschale von 40 EUR geltend machen. Ist ein höherer Schaden nachgewiesen, z.B. Kosten der Einschaltung eines Inkassounternehmens, kann dieser geltend gemacht werden.

Keine vertragliche Abdingbarkeit

Von den neuen Verzugszinsregeln kann auch durch vertragliche Vereinbarung nicht abgewichen werden. Die Regeln zu den weiteren Verzugsschäden lassen in Ausnahmefällen Abweichungen zu.

Geltung der neuen Regeln

Die neuen Regeln gelten für Verträge zwischen Unternehmen bzw. öffentlichen Auftraggebern, die nach dem 28. Juli 2014 neu geschlossen wurden. Für bestehende Dauerschuldverhältnisse sind die Regeln erst nach dem 30.6.2016 anzuwenden.

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