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Fristlose Kündigung bei beleidigender Statusnachricht auf Facebook von Auszubildenden

Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, Alexander Bredereck zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 3 Sa 644/12 – juris).

Allgemeines:

Das Internet wird von nahezu jedem Deutschen verwendet. Besonders soziale Netzwerke, wie z.B. Facebook, stehen im Vordergrund der Nutzung. Facebook profitiert weltweit von einer halben Milliarde Mitgliedern. Laut Zeit-Online nutzen 20 Millionen Deutsche das Soziale Netzwerk. Diese ausgiebige Nutzung zieht jedoch gefährliche Konsequenzen mit sich. Immer mehr Menschen veröffentlichen entschlussfreudig persönliche Daten, wie private Fotos, Videos oder Statusnachrichten, auf der Internetplattform. Insbesondere führen aktuelle Statusnachrichten vieler User eher dazu, über ein bestimmtes Thema zu fluchen, anstatt sich gemeinsam zu freuen. Besonders hierbei ist Vorsicht geboten, zumal das Internet die Anonymität nicht ausreichend schützt. Wie man dadurch in ernsthafte Probleme geraten kann, zeigte ein Auszubildender in folgendem Fall.

Fall:

Im Bereich „Arbeitgeber“ machte der Auszubildende auf seiner privaten Facebook-Seite folgende Bemerkungen:
„Arbeitgeber: menschenschinder & ausbeuter; Leibeigener Bochum; daemliche scheisse fuer mindestlohn – 20 % erledigen!“
Dem Auszubildenden wurde aufgrund dieser Angabe vom Arbeitgeber fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Bochum befürwortete in erster Instanz die Kündigungsschutzklage des Auszubildenden mit folgender Begründung: “ […] die Beschimpfungen über Facebook waren nicht persönlich gegen den Arbeitgeber gerichtet.“ (ArbG Bochum, Urteil vom 29. März 2012 – 3 Ca 1283/11 – juris).

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts:

Der Arbeitgeber legte vor dem Landesarbeitsgericht Hamm mit Erfolg Berufung ein, da er die Entscheidung nicht akzeptierte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Auszubildende seinen Arbeitgeber durch massive Beleidigungen in seiner Ehre verletzt habe. Im zweiten Teil bezog sich das Landesarbeitsgericht Hamm auf die Feststellung des Arbeitsgerichts Bochum, das erklärt hatte, dass sich die Angaben des Auszubildenden nicht persönlich auf den Arbeitgeber bezogen. Laut dem Landesarbeitsgericht Hamm sei dies jedoch irrelevant. Die Facebook-Seite des Auszubildenden ist für jeden User einsehbar, sodass dieser damit hätte rechnen müssen, dass auch sein Arbeitgeber die Bemerkung lesen würde. Eine Abmahnung des Arbeitnehmers wäre insoweit unnötig, zumal durch die Veröffentlichung einer Beleidigung eine schwere Verfehlung vorläge.

Beschreibt ein Auszubildender auf seiner Facebook-Seite seinen Arbeitgeber als „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ und bezeichnet seine zu verrichtende Tätigkeit als „dämliche Scheiße“, stellt dies massiv ehrverletzende Äußerungen dar, die zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhaltnisses geeignet sind (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 10. Oktober 2012 – 3 Sa 644/12- juris).

Fachanwaltstipp für Nutzer von sozialen Netzwerken:

Das Internet bleibt trotz dem sicheren Gefühl von Anonymität kein rechtsfreier Raum. Auf Grundlage der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm wird deutlich, dass Nutzer von Internetplattformen wie Facebook die rechtlichen Folgen für gemachte Äußerungen wie auch Beleidigungen tragen müssen.

15.4.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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