Neuigkeiten Timeline

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

IRIS begleitet Adaptive ML vom Seed-Investment zum Exit an Datadog

Computer, Information, Telekommunikation
Juli 17, 2026

AOC präsentiert: Gaming-Monitore CU34G4CA und CU34G4ZCA

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

Human Quality Capital: Wiesbadener Führungsexpertin erhält höchste Auszeichnung für Zukunftsansatz im KI-Zeitalter

Kunst, Kultur
Juli 17, 2026

Stadt Dachau – vielfältiges Kultur- und Freizeitprogramm lädt zum Entdecken ein

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 17, 2026

Buch Mitarbeiterbindung: Jetzt im Handel!

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juli 17, 2026

Cyberangriff auf Unternehmen und Selbständige: Soforthilfe durch Rechtsanwälte für Cyberkriminalität

Bildung, Karriere, Schulungen
Juli 17, 2026

Young Talents Day: Nachwuchsförderung in der Wiener Top-Hotellerie

Allgemein
Juli 17, 2026

Sieben Fragen vor jedem Online-Marketing-Vertrag

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

KI-Richtlinie für Unternehmen: Security Awareness Toolbox zukünftig mit kostenloser Vorlage

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

ISO 27001 Audit erneut bestanden: niteflite steht für geprüfte IT-Sicherheit

Immobilien
Juli 17, 2026

Hotel Sansibar: Hotel Green Ocean Zanzibar eröffnet nach umfassendem Design-Upgrade

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juli 17, 2026

Ein Jahr nach Gründung: Schweizer Nahrungsergänzungs-Startup Revitera liefert in 13 europäische Länder

Kunst, Kultur
Juli 17, 2026

Spannung, Abgründe und die Suche nach Gerechtigkeit

IT, NewMedia, Software
Juli 17, 2026

Neue Social Media API vereinfacht Multi-Network Publishing über einheitliche Schnittstelle

Äußerungen des Arbeitnehmers über betriebliche Verhältnisse – was ist erlaubt?

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck Berlin und Essen zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 – .

Auch im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl darf ein Arbeitnehmer nicht wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen. Sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ist jedoch erlaubt.

Ausgangslage:

Arbeitnehmer, die sich öffentlich über ihren Betrieb und Betriebsinterna äußern, riskieren regelmäßig ihren Arbeitsplatz. Selbst in Fällen, in denen der Arbeitnehmer es eigentlich gut meint oder sogar Werbung für sein Unternehmen machen will, muss er mit nachteiligen Konsequenzen rechnen. Wer nicht ausdrücklich den Auftrag hat, für sein Unternehmen im öffentlichen Raum tätig zu werden, sollte am besten keinerlei Äußerungen machen. Das gilt auch für vermeintlich „private“ Bereichen, wie zum Beispiel digitale Netzwerke. In der letzten Zeit häufen sich Kündigung wegen Äußerungen auf Twitter oder Facebook. Unklar ist, wie Fälle zu behandeln sind, in denen in der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl Äußerungen zum Betrieb abgibt. Hier haben die anderen Arbeitnehmer des Betriebes unter Umständen ein gesteigertes Interesse an entsprechenden Informationen, um eine Wahlentscheidung treffen zu können.

Fall:

Der Kläger hat in einer von ver.di produzierten Videoaufzeichnung behauptet, im Betrieb gäbe es Probleme. An einzelnen Maschinen fehlten Sicherheitsvorkehrungen. Man könne „fast behaupten“, keine Maschine sei „zu 100 % ausgerüstet“. Das Problem sei, dass „keine Fachkräfte vorhanden“ seien und „das Beherrschen der Maschinen nicht zu 100 % erfüllt“ werde. Das Video war bei YouTube zu sehen und wurde vom Arbeitnehmer selbst auf Facebook verbreitet.

Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht hält die Kündigung mangels wichtigen Grundes für unwirksam. Die Erklärungen in dem Video waren erkennbar darauf gerichtet zu verdeutlichen, weshalb der Kläger die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll ansah. Der Kläger wollte dagegen nicht behaupten, die Beklagte beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte.

Bewertung:

Das Urteil zeigt, dass entscheidend immer auch die Frage ist, in welchem Zusammenhang und mit welcher Zielrichtung Äußerungen gemacht werden. Der hiesige Fall ist sicher grenzwertig. Der Kläger ist mit seinem Verhalten ein hohes Risiko für seinen Arbeitsplatz eingegangen.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Auch wenn der Arbeitnehmer in diesem Falle Glück hatte (ob er letztendlich Glück haben wird, weiß man noch nicht, da der Fall vom Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen wurde wegen weiterer arbeitsvertraglicher Pflichtenverstöße): Ich empfehle Arbeitnehmern äußerste Vorsicht bei Äußerungen über das Unternehmen in der Öffentlichkeit. Das gilt auch, wenn diese im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl erfolgen. Wer Werbung für sich machen will, kann dies auch mit anderen Methoden innerbetrieblich erledigen.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 31. Juli 2014 – 2 AZR 505/13 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 15. März 2013 – 13 Sa 6/13 –

21.8.2014

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Frau Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 27 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert