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Hartz IV: Nachträglich echter Lohn, statt Ein-Euro-Vergütung

Hartz IV: Nachträglich echter Lohn, statt Ein-Euro-Vergütung

13. Mai 2015. Wenn Hartz-IV-Empfänger bei einem Ein-Euro-Job bei Kommunen und sozialen Einrichtungen Tätigkeiten leisten müssen, die sich nur unwesentlich von denen des Stammpersonals unterscheiden, können sie auch den ortsüblichen Lohn dafür einklagen (Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 (23)(28) AS 710/12 und Bundessozialgericht Az.: B 14 AS 75/12R). Für derartige rechtswidrige Arbeiten können Betroffene ihre Ansprüche der letzten vier Jahre geltend machen, so der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD).

Immer wieder stellt sich die Frage, ob ein vom Jobcenter auferlegter Ein-Euro-Job tatsächlich die vom Gesetzgeber geforderten Eigenschaften erfüllt oder einfach nur den entsprechenden Träger bereichert. Denn Ein-Euro-Jobs sind nur dann rechtskonform, wenn die verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. „Doch das ist in den seltensten Fällen der Fall“, sagt Uwe Hoffmann, Geschäftsführer des DSD (www.mehr-hartz4.net). „Der Gesetzgeber hat in § 16d SGB II solche Arbeitsgelegenheiten (AGH) klar geregelt“, so Hoffmann. Schon seit Jahren hat der Bundesrechnungshof die Vergabepraxis der AGHs gerügt. Denn das Geschäft mit der Arbeitslosigkeit ist sehr lukrativ.

Ein Beispiel:

Im Märkischen Kreis wurden in den Jahren 2005 – 2012 fast 50 Millionen Euro für überwiegend nutzlose Ein-Euro-Jobs verbrannt. Die 22 Träger wurden mit knapp 40 Millionen Euro für die „Verwaltung der Arbeitslosen“ unterstützt. Uwe Hoffmann: „Das ist Missbrauch von Steuergeldern par excellence. Wenn man dann noch bedenkt, mit welchen Sanktionen die Jobcenter den Betroffenen im Verweigerungsfall drohen, hat das für mich schon kriminelle Züge.“ In wie weit eine AGH tatsächlich den gesetzlichen Ansprüchen genügt hat, lässt sich relativ leicht beantworten. Wenn diese Tätigkeit der Allgemeinheit diente, sich klar von der Tätigkeit des Stammpersonals des Trägers unterschieden hat und nicht einer anderen Firma „die Arbeit weggenommen hat“, also wettbewerbsneutral war, entsprach sie den gesetzlichen Anforderungen. Der DSD-Geschäftsführer: „Wer in den letzten vier Jahren zu einem Ein-Euro-Job gezwungen wurde, sollte dringend prüfen lassen, ob diese Tätigkeit tatsächlich dem Gesetz entsprochen hat. Wenn nicht, gibt es nachträglich den ortsüblichen Lohn in Form einer Nachzahlung. Das hießt zwar, dass durch die Nachzahlung die Regelleistung für den entsprechenden Monat gekürzt wird, aber in aller Regel bekommen Betroffene durch die Nachzahlung des echten Arbeitslohns massiv mehr Geld.“ Mittlerweile werden immer weniger Ein-Euro-Jobs durch Jobcenter vermittelt. Das wird durchaus einen Grund haben, glaubt Hoffmann: „Ich denke, dass viele Jobcenter mittlerweile Bedenken haben, Ein-Euro-Jobs zu vermitteln, weil sie selbst wissen, dass die meisten davon nicht rechtskonform sind, weil sie einfach nur die Träger bereichern.“

Weitere Informationen finden Sie hier:
www.mehr-harz4.net und unter www.gegendiskriminierung.de

Der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung setzt sich für Menschen ein, die sich durch Behörden oder Unternehmen ungerecht behandelt fühlen, die bei ihrer Berufswahl aus böswilligen Gründen oder Vorurteilen benachteiligt wurden oder die durch den Staat oder seine Entscheidungen ins soziale Abseits gedrängt werden.

Besonders betreut werden Hartz IV-Empfänger, die eine kostenlose Erstberatung ihrer Fälle durch spezialisierte Anwälte erhalten.

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Firmenkontakt
Deutscher Schutzverband gegen Diskriminierung e.V.
Uwe Hoffmann
Oberlauengasse 3a
07743 Jena
03641 876 11 59
info@gegendiskriminierung.de
http://www.gegendiskriminierung.de

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All4Press
Erich Jeske
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