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Dresscode am Arbeitsplatz auch bei Hitze einzuhalten?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Thema Dresscode am Arbeitsplatz bei hohe Temperaturen.

Wenn die Sommertemperaturen kommen, ist die Freude in der Regel zunächst groß. Wenn es dann aber so richtig heiß wird, sind Arbeitnehmer schnell am Stöhnen, besonders wenn sie bei ihrer Arbeit auch noch den üblichen Dresscode einzuhalten haben.

Auch bei Hitze Dresscode einhalten:

Unabhängig davon wie quälend heiß es sein mag, darf der übliche Kleidungsstil in der Firma von Mitarbeitern nicht einfach verletzt werden. Ist man etwa bei einer Bank oder Versicherung beschäftigt, ist eingehend davor zu warnen, einfach in legerer Kleindung am Arbeitsplatz aufzutauchen. Auf der anderen Seite trifft allerdings Arbeitgeber auch die Verpflichtung, an ihrem Arbeitsplatz Schutzvorkehrungen gegen übermäßige Hitze zu treffen. Die Lufttemperatur darf nach der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) in Arbeitsräumen nicht höher als 26 °C betragen. Dafür muss der Arbeitgeber also Sorge tragen. Daraus ergeben sich jedoch weder großartige Sanktionsmöglichkeiten für Arbeitnehmer noch deren Berechtigung, bei 30 °C im Büro mit Badelatschen zu erscheinen.

Hat der Arbeitgeber einen gelockerten Dresscode ausdrücklich erlaubt, kann man dem als Arbeitnehmer in konservativer Weise folgen. Dabei sollten man darauf achten, nie derjenige zu sein, der am freizügigsten im Büro erscheint.

Vorsicht, wenn der Arbeitgeber einen lockereren Stil einfach nur stillschweigend duldet. Im Zweifel sollte man lieber ausdrücklich nachfragen.

Spätestens wenn der Vorgesetzte einen zur Herstellung der Anzugsordnung auffordert, sollte dem unbedingt Folge geleistet werden. Andernfalls riskiert man eine Abmahnung, im Wiederholungsfall in Extremfällen sogar eine Kündigung. Nach meiner Erfahrung sind derartige scheinbar nichtige Auseinandersetzungen in der Praxis oft Ursache für eine Entfremdung zwischen Arbeitgeber/Vorgesetzten und Arbeitnehmer. Wer seinen Arbeitsplatz liebt oder dringend braucht, sollte daher vorsichtig sein.

Keine Selbstbeurlaubung wegen Hitze:

Auch wenn die Temperatur noch so hoch ist, darf der Arbeitnehmer sich nicht hitzefrei nehmen. Derartige Selbstbeurlaubungen können eine (fristlose) Kündigung nach sich ziehen.

Bei gesundheitlichen Problemen zum Arzt:

Wer aufgrund der Hitze gesundheitliche Probleme bekommt, sollte ein Arzt aufsuchen und sich gegebenenfalls die Arbeitsunfähigkeit bestätigen lassen.

Schwangere und stillende Mütter:

Schwangere und stillende Mütter sollten sich im Falle übermäßiger Hitze am Arbeitsplatz ein ärztliches Attest besorgen, dass eine bestimmte Raumtemperatur fordert. Kann der Arbeitgeber diese nicht einhalten, besteht ein Anspruch auf Beschäftigung an einem kühleren Ort und wenn auch dies nicht möglich ist, ein Anspruch auf Freistellung. Den Unternehmen ist im eigenen Interesse zu raten, für vertragsgemäße Arbeitsbedingungen zu sorgen. Andernfalls leidet die Arbeitsqualität, bzw. der Krankenstand steigt.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, falls Ihnen die Temperaturen im Betrieb für Sie zu hoch sind. Es ist besser, wenn Ihre Arbeitsbedingungen verbessert werden, als dass Ihre Arbeitsqualität leidet und Sie dadurch eine Abmahnung riskieren. Falls es Ihnen mit der im Betrieb üblichen Kleidung zu heiß wird, sprechen Sie das Problem lieber an, bevor Sie sich für eine legere Kleidung entscheiden. Einfache Maßnahmen, wie das Anbringen eines Ventilators, können schon viel helfen.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber:

Das einheitliche Auftreten der Belegschaft können Sie durch Betriebsvereinbarung oder durch konkrete Arbeitsanweisung regeln. Hierbei müssen Sie das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter berücksichtigen. Es ist jedenfalls in bestimmten Branchen erlaubt, den Mitarbeitern vorzuschreiben, dass sie dunkle, konservative Kleidung zu tragen haben. Sie können diese Kleiderordnung dann auch in „heißen Zeiten“ durchsetzen. Nichtsdestotrotz sind gerade solche Fragen entscheidend für das Betriebsklima. Zumindest die Mehrheit Ihrer Mitarbeiter sollte Ihre Anordnungen daher auch nachvollziehen können. Beachten Sie den Gleichheitsgrundsatz im Arbeitsrecht: wenn Sie einzelnen Mitarbeitern Ausnahmen gestatten, können auch andere Mitarbeiter Ansprüche erwerben.

3.7.2015

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de

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