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ARAG Experten-Interview: Wann beginnt die Arbeitszeit?

Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer beantwortet dringende Fragen

Vor Schichtbeginn umziehen, nach Feierabend duschen – das lässt sich in vielen Berufen nicht vermeiden. Oft gehört es zum Job sogar dazu. Aber wann zählt es auch zur bezahlten Arbeitszeit? Arbeitnehmer sind meist der Ansicht, dass die Vor- und Nachbereitung zur Arbeitszeit gezählt werden sollte; Arbeitgeber sehen das in der Regel anders. Wer wann Recht bekommt, erläutert ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.

Im Einzelhandel und der Gastronomie ist es üblich, dass Angestellte ihren Arbeitsplatz nach den Öffnungszeiten aufräumen. Gehört das zur Arbeitszeit?
RA Tobias Klingelhöfer: Wenn zum Beispiel nach dem Kehraus in einer Kneipe die Stühle hochgestellt und die Kaffeemaschine gereinigt werden muss, gehört das zur Arbeitszeit eindeutig dazu. Diese muss selbstverständlich entlohnt werden.

Wie ist das beim Umziehen oder beim Anlegen spezieller Arbeitskleidung geregelt?
RA Tobias Klingelhöfer: Sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Arbeitskleidung zu tragen, so gehört das An- und Ausziehen dieser schon zur Arbeitszeit. Zu diesem Schluss kommt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall, in dem mehrere Mitarbeiter eines Betriebes erst nach dem Umkleiden ausgestempelt hatten. Dafür ermahnte sie der Arbeitgeber, was wiederum den Betriebsrat störte. Schließlich landete der Fall vor dem BAG. Das An- und Ablegen der Arbeitskleidung ist Arbeitszeit, stellten die Richter klar. Umkleidezeiten gehörten nämlich zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden dem Bedürfnis des Arbeitgebers diene. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vorgeschriebene Dienstbekleidung besonders auffällig ist und deshalb nicht bereits auf dem Arbeitsweg getragen zu werden braucht (BAG, Az.: 1 ABR 54/08). Anders sieht es allerdings mit der Dusche nach getaner Arbeit aus. Die ist auch nach neuester Einschätzung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Düsseldorf Privatsache (Az.: 9 Sa 425/15).

Ein Arbeitstag hat in der Regel acht Stunden – oft ist er aber auch länger. Was ist da mit kurzen Pausen? Müssen die bezahlt werden?
RA Tobias Klingelhöfer: Arbeitnehmern steht in der Regel eine unbezahlte Mittagspause zu; das regelt der Tarif- oder Arbeitsvertrag. Ein kurzer Gang zur Toilette ist natürlich auch erlaubt und gehört in aller Regel auch zur bezahlten Arbeitszeit. Anders ist die Rechtslage bei der kurzen Unterbrechung für eine Zigarette zwischendurch. Der Arbeitgeber darf diese durchaus ganz verbieten oder kann die Zahl der erlaubten Raucherpausen frei festlegen. Während der gesetzlich vorgeschriebenen Mittagspause können Arbeitnehmer allerdings so viel rauchen, wie sie wollen.

Was ist mit den Reisezeiten, wenn eine Dienstreise ansteht? Wird die gesamte Reisezeit bezahlt?
RA Tobias Klingelhöfer: Geschäftsreisen auf Messen, zu Kundenbesuchen oder Geschäftspartnern sind in vielen Jobs unerlässlich. Dabei gelten für Arbeitnehmer ganz eigene Regeln. Wer beispielsweise den Dienstwagen an den Ort des Treffens lenkt, arbeitet im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, der Beifahrer allerdings hat während der Fahrt Freizeit. Es sei denn, beide unterhalten sich geschäftlich und bereiten sich so auf den kommenden Arbeitseinsatz vor. Dann kann auch die Anreise im Dienstwagen als Arbeitszeit gelten. Wer Bahn oder Flugzeug nimmt, kann sich ganz auf seine Unterlagen oder den Laptop-Bildschirm konzentrieren. Auch das Meeting mit dem Chef im Zug oder die Besprechung mit einem Kollegen gilt dann als Arbeitszeit. Am Zielort angekommen, zählt die normale Arbeitszeit. Wie es sich dann mit der Arbeitszeit, Überstunden und Spesen verhält, regeln die Arbeitgeber häufig in eigenen Vereinbarungen. Der Gesetzgeber hält sich da meist vornehm zurück.

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.

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