Neuigkeiten Timeline

Politik, Recht, Gesellschaft
März 17, 2026

BITMi unterstützt „28 for all“

Umwelt, Energie
März 17, 2026

„Eiszeit – ein Essay“

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

MaBiS-Hub kommt: Frühzeitiges Handeln zahlt sich aus

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

Balance 580X: Vitel vertreibt neuen Enterprise-Router von Peplink

Freizeit, Buntes, Vermischtes
März 17, 2026

Hühner halten im Wohngebiet: Welche Regeln gelten?

Immobilien
März 17, 2026

Immobilien-Experte Oliver Fischer begeistert über 200 Teilnehmer in Bochum: „Der erste Deal ist der wichtigste“

Wissenschaft, Forschung, Technik
März 17, 2026

Montage eines ST-live Schiebetors von Berner Torantriebe KG

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 17, 2026

Steuerliche Bewertung von Grundvermögen -Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer

Essen, Trinken
März 17, 2026

United Airlines bringt Kulinarik internationaler Spitzenköche in die Polaris Business Class

Familie, Kinder, Zuhause
März 17, 2026

Französisches Modeunternehmen Sezane unterstützt das Deutsche Kinderhilfswerk

Computer, Information, Telekommunikation
März 17, 2026

Vultr setzt auf die NVIDIA Rubin Plattform, NVIDIA Dynamo und NVIDIA Nemotron, um KI-Inference in Unternehmen neu zu definieren

Maschinenbau
März 17, 2026

Stillstände vermeiden, Anlagenzustand transparent machen: Steuerungsfunktion von LANG fördert Predictive Maintenance

Logistik, Transport
März 17, 2026

Fit für den nächsten Einsatz: SCHÄFER Container Systems bietet KEG-Service für Volumenreduzierung, Aufarbeitung und Nachrüstung

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

Ausgezeichnete Leistung: b.telligent wieder unter den besten Unternehmensberatungen Deutschlands

Bundesverfassungsgericht stellt klar: zoophile Handlungen in Deutschland legal

Bundesverfassungsgericht stellt klar: zoophile Handlungen in Deutschland legal

Am 18.02.2016 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss, http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/12/rk20151208_1bvr186414.html, nach dem unsere Verfassungsbeschwerde gegen den Paragraphen 3 Satz 1 Nummer 13 TierSchG nicht zur Entscheidung angenommen wird. Was für Außenstehende zunächst wie eine Niederlage aussehen mag , ist bei genauerer Betrachtung ein Sieg für unsere Sache, denn in der Begründung schreibt das Bundesverfassungsgericht:

„Zwar greift § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. Jedoch greift der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG nur, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird.“

Den Zwang selber definiert Karlsruhe wie folgt:

„Der Begriff des „artwidrigen“ Verhaltens steht zudem in engem Zusammenhang mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des „Zwingens“ zu einem solchen Verhalten, der eine tatbestand begrenzende Wirkung entfaltet. Nach der Gesetzesbegründung soll das „Erzwingen“ zwar sowohl durch körperliche Gewalt als auch auf andere Weise möglich sein (vgl. BTDrucks 17/11811, S. 28). Eine Auslegung anhand der Systematik des § 3 TierSchG und im Hinblick auf Sinn und Zweck des Verbots ergibt, dass es sich bei dieser anderen Weise des Zwangs um ein Verhalten handeln muss, welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar ist.“

Damit sind einvernehmliche, freiwillige sexuelle Handlungen zwischen Menschen und anderen Tieren in Deutschland weiterhin legal. Karlsruhe stellt also klar, dass es sich bei dem Gesetz nicht um ein „Zoophilie-Verbot“ handelt, sondern um ein reines Tiervergewaltigungsverbot. Auch der [ lawblog | https://www.lawblog.de/index.php/archives/2016/02/18/zoophile-unterliegen-vor-gericht/ ] interpretiert die Entscheidung so.

Wir begrüßen diese Klarstellung des Bundesverfassungsgerichtes, dass sexuelle Kontakte zwischen Menschen und anderen Tieren nicht grundsätzlich verboten sind und die Strafbarkeit durch dieses Gesetz eine Zwangshandlung voraussetzt, welche Zoophile ohnehin verurteilen.

Es bleibt allerdings die Frage nach dem Sinn des Gesetzes, denn sexuelle Gewalt gegen Tiere sollte unserer Ansicht nach §17 und §18 TierSchG als Straftat geahndet werden und nicht als Ordnungswidrigkeit.

Hinweis: Dieser Text ist eine Meinungsäußerung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Reminder: This text is an oppinion piece and does not offer legal advice.

Verein zur Aufklärung über die sexuelle Orientierung Zoophilie

Firmenkontakt
ZETA Zoophiles Engagement für Toleranz und Aufklärung
Michael Kiok
Gertönisplatz 54
59514 Welver
02388/302670
mki@zeta-verein.de
www.zeta-verein.de

Pressekontakt
privat
Michael Kiok
Gertönisplatz 54
59514 Welver
02388/302670
mki@zeta-verein.de
www.zeta-verein.de

(Visited 17 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert