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Abmahnung gegen Betriebsratsmitglieder: kein Anspruch des Betriebsrats auf Entfernung

Zum Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 09. September 2015 – 7 ABR 69/13 –, juris, ein Kommentar von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage. Bei einer unberechtigten Abmahnung vom Arbeitgeber können Arbeitnehmer verlangen, dass diese entfernt wird. Im Notfall lässt sich eine Entfernung auch vor Gericht durchsetzen. Hat auch ein Betriebsrat diese Möglichkeit?

Fall. Ein Betriebsratsmitglied hatte vom Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten. Im Rahmen eines Beschlussverfahrens hatte dann der Betriebsrat als Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht unter anderem Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnungen und die Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte verlangt.

Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnung. Schon den Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnung hat das Bundesarbeitsgericht als unzulässig zurückgewiesen. Es mangele dem Betriebsrat zwar nicht an der erforderlichen Antragsbefugnis nach § 81 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz, die Voraussetzungen von § 256 Abs. 1 ZPO seien allerdings nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnung handelt es sich allerdings lediglich um eine rechtliche Vorfrage für den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis liegt daher nicht vor.

Antrag auf Entfernung der Abmahnung eines der Betriebsratsmitglieder aus der Personalakte. Der Antrag auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist zulässig, aber unbegründet. Der Betriebsrat hatte den Antrag auf § 78 Satz 1 BetrVG gestützt. Der Betriebsrat hat in der Abmahnung eine Behinderung der Betriebsratsarbeit erkannt. Dem folgte das Bundesarbeitsgericht nicht. Der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung sei ein höchstpersönliches Recht des jeweils Betroffenen Arbeitnehmers (bzw. in diesem Falle auch Betriebsratsmitglieds), das nur von diesem geltend gemacht werden könne.

Fazit. Betriebsräte können nicht für ihre Betriebsratsmitglieder Ansprüche auf Entfernung der Abmahnungen vor Gericht geltend machen. Die Betriebsratsmitglieder müssen diese Ansprüche wie alle anderen Arbeitnehmer selbst vor Gericht einklagen.

Tipp für Betriebsräte. Auch wenn der Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen hier scheiterte. Selbstverständlich können Betriebsräte Unterlassungsansprüche bezüglich Behinderung der Betriebsratsarbeit vor Gericht geltend machen. Das betrifft aber gerade nicht auch Entfernungsansprüche hinsichtlich der Abmahnungen. Hier muss einfach der Antrag anders formuliert werden. Außerdem hatte vorliegend auch noch der Betriebsratsvorsitzende selbst die Entfernung einer weiteren, ihm persönlich ausgesprochenen Abmahnung aus der Personalakte verlangt. Das wiederum hielt das Bundesarbeitsgericht für zulässig und begründet.

24.2.2016

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