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Erbvertrag entfaltet hohe Bindungswirkung

Erbvertrag entfaltet hohe Bindungswirkung

Erbvertrag entfaltet hohe Bindungswirkung

Wer nicht auf die gesetzliche Erbfolge vertrauen möchte, kann seinen Nachlass in einem Testament oder in einem Erbvertrag regeln. Der Erbvertrag entfaltet eine hohe Bindungswirkung.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Grundsätzlich sind das Testament und der Erbvertrag (http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html)geeignet, den Nachlass im Sinne des Erblassers zu regeln. Das Testament bietet dem Erblasser im Vergleich zum Erbvertrag allerdings eine höhere Gestaltungsfreiheit. Vor allem kann der Erblasser sein Testament auch jederzeit abändern oder widerrufen. Das ist beim Erbvertrag nur schwer möglich, da die Parteien bindende Vereinbarungen getroffen haben. Bei einer Änderung müssen daher in der Regel die Vertragspartner zustimmen.

Aufgrund dieser hohen Bindungswirkung muss ein Erbvertrag immer notariell beurkundet werden und alle Vertragsdetails sollten gut überlegt sein. Das gilt sowohl für den Erblasser als auch für den Erben, da beide eine bindende Verpflichtung eingehen. Dennoch kann ein Erbvertrag Vorteile bieten. Diese können z.B. darin liegen, dass der Erblasser einen Erben einsetzt und dieser sich im Gegenzug vertraglich verpflichtet, sich um die Pflege des Erblassers zu kümmern. Der Erbe tritt damit quasi in Vorleistung. Auch bei der Unternehmensnachfolge kann der Erbvertrag eine wichtige Rolle spielen. Der Nachfolger kann so Stück für Stück an den Betrieb herangeführt werden, ehe er das Ruder vollständig übernimmt.

Während Ehegatten sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen können, gibt es diese Möglichkeit für unverheiratete Paare nicht. Um den Partner dennoch finanziell abzusichern, kann in diesen Fällen der Ehevertrag sinnvoll sein, da sich die Partner wechselseitig bindend als Erben einsetzen können.

In den genannten Beispielen ist die hohe Bindungswirkung des Erbvertrags durchaus gewollt. Allerdings können Umstände eintreten, die dazu führen, dass der Erblasser beispielsweise doch andere Erben einsetzen möchte. Stimmen beide Parteien einem Aufhebungsvertrag zu, ist dies unproblematisch. Häufig kann es darüber aber zu Auseinandersetzungen kommen. Daher ist es ratsam, ein Rücktrittsrecht in den Erbvertrag aufzunehmen. Um alle Möglichkeiten und Konsequenzen aus einem Erbvertrag abschätzen zu können, ist eine kompetente Beratung von im Erbrecht erfahrenen Rechtsanwälten unerlässlich.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/erbrecht/testament-erbvertrag.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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