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Wanddurchbruch: Ist die Verbindung zweier Eigentumswohnungen zulässig?

Wanddurchbruch: Ist die Verbindung zweier Eigentumswohnungen zulässig?

Manches Mal bietet es sich für einen Eigentümer an, zwei seiner Wohnungen in eine zu verwandeln – wenn etwa die eigenen Bedürfnisse eine Vergrößerung erfordern oder die Lage eine Vermietung bzw. den Verkauf an quadratmeter-liebende Interessenten hergibt. Doch was sagt das Gesetz dazu? Vor allem, wenn eine tragende Wand eine ebenfalls tragende Rolle spielt?

Ein Beispiel:

Ein Wohnungseigentümer plant, zwei seiner nebeneinanderliegenden Wohnungen zu verbinden. Zwischen dem Flur seiner Wohnung Nummer 1 und dem Wohnzimmer seiner Wohnung Nummer 2 liegt eine gemeinsame, tragende Wand. Hier beabsichtigt er, eine Tür einzubauen. Aus diesem Grund stellt er einen entsprechenden Beschlussantrag zur Abstimmung in der Wohnungseigentümerversammlung. Dieser wird mehrheitlich abgelehnt. Daraufhin erhebt der Eigentümer Anfechtungsklage.

Erfolgreich:

Wenn weder Brandschutz noch Statik des Gebäudes Einbußen erfahren, ist der Durchbruch einer Wand gestattet, selbst wenn

-diese tragend ist
-die übrigen Wohnungseigentümer durch die notwendigen Schritte vorübergehende Störungen durch Lärm und Feuchtigkeit in Kauf nehmen müssen

Das bedeutet: Sollte die beabsichtigte bauliche Veränderung die Rechte der übrigen Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen, haben Sie als Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Genehmigung und entsprechende Beschlussfassung.

Warum ist das so?

Eine Türöffnung bedeutet weder einen permanenten baulichen Mangel, noch stellt sie einen Einschnitt in das gemeinschaftliche Eigentum dar. Sowohl die Standsicherheit des Gebäudes bleibt durch Aussägen eines Teils der aus Stahlbeton bestehenden Wand gewährleistet als auch der notwendige Brandschutz. Letzterer wird auf zweierlei Art gesichert: durch horizontale Ebenen – also durch die Geschossdecken – und auch durch den im Treppenhaus geebneten Fluchtweg.

Fazit:

Kurzfristig sind Defizite zwar möglich: eine Lärmbelästigung durch entsprechende bauliche Maßnahmen sowie geringfügige Feuchteflecken an der Decke der unterhalb gelegenen Wohnung durch das beim Sägen verwendete Kühlwasser – trotz sorgfältigster Arbeit.

Dennoch: Wenn der ausführende Wohnungseigentümer für die Beseitigung etwaiger Feuchtigkeitsschäden Sorge trägt, stellen laut Gericht beide Faktoren keinen wirklichen Nachteil für die übrigen Eigentümer dar und sind somit zumutbar (AG Karlsruhe, Urteil v. 15.7.2015, 9 C 299/14 WEG).

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Kontakt
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