Neuigkeiten Timeline

IT, NewMedia, Software
Oktober 21, 2026

niteflite gewinnt Pax8 Beyond Award für Infrastruktur

Elektro, Elektronik
Oktober 21, 2026

Gleiches Gerät, anderer Shop, anderer Preis: Refurbles.de vergleicht Refurbished-Technik auf einen Blick

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 21, 2026

Aus für die 150-Euro-Freigrenze macht Online-Käufe aus Drittstaaten teurer

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 21, 2026

Festsetzung des Bezugspreises des laufenden öffentlichen Bezugsangebots am 22. Oktober 2026

Familie, Kinder, Zuhause
Oktober 21, 2026

Haustiere reagieren gelassen auf die Zeitumstellung am kommenden Sonntag

Garten, Bauen, Wohnen
Oktober 21, 2026

7links 2K-Pan-Tilt-Überwachungskamera IPC-945, Akku, Solar

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 21, 2026

Dein Business darf zu deinem Leben passen

Essen, Trinken
Oktober 20, 2026

Zwei Abende, die in Erinnerung bleiben – Schleswig-Holstein Gourmet Festival zu Gast in der Namine Witt

Elektro, Elektronik
Oktober 20, 2026

Schukat auf der electronica: Halle C6, Stand 550

Elektro, Elektronik
Oktober 20, 2026

Pelnox erweitert das Angebot an Ag/AgCl-Leitpasten und Elektrodenfolien für medizinische Elektroden und Biosen

Allgemein
Oktober 20, 2026

Erste Messe mit kleinem Budget: RETIO veröffentlicht Checkliste für mobile Messestände

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 20, 2026

Hör auf zu jammern und geh all in

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 20, 2026

Lass dich niemals von deinem Plan abbringen

IT, NewMedia, Software
Oktober 20, 2026

Gemeinsam die Zukunft des Fachhandels gestalten

Einschränkung der LuftVO bedroht den Modellflug

Drohnenverbot trifft traditionellen Modellflug

Einschränkung der LuftVO bedroht den Modellflug

Rechtsanwalt Dr. jur. Walter Felling

Seitens des Bundesministers für Verkehr sind weitreichende Änderungen der Luftverkehrsordnung (LuftVO) geplant. Mit diesen Änderungen sollen befürchtete Gefahren insbesondere durch Drohnen begegnet werden. Sie stellen nach dieser Ansicht eine Gefahr für den Luftverkehr und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.

Diese Beweggründe sind sicherlich beachtenswert; die Regelungen der Neuordnung der LuftVO gehen jedoch über dieses Ziel in unangemessener Art und Weise hinaus. So soll auch der traditionsreiche Modellflug in der Weise geregelt werden, dass Modellflug grundsätzlich nur noch in einer Höhe bis zu 100m zulässig sein soll (vgl. § 21b Abs. 1 Nr. 8 LuftVO n.F.).

Nach allen bisherigen Erfahrungen hat der typische Modellflug in den letzten 40/50 Jahren zu keinerlei beachtenswerten Gefahren beigetragen. Dies können die zuständigen Versicherungsgesellschaften jederzeit bestätigen.

Von dieser geplanten Regelung werden ca, 100.000 Modellflieger in Deutschland betroffen. Der Betrieb von Modellflugzeugen ist damit weitgehend einzustellen. Zwar soll es eine Ausnahme für Steuerer (Piloten) geben, wenn diese einen persönlichen Qualifikationsnachweis führen können (vgl. § 21a Abs. 5 LuftVO n.F.), der den Nachweis praktischer Fähigkeiten und rechtlicher Kenntnisse über das Modellflugrecht voraussetzt. Dieser persönliche Qualifikationsnachweis vermindert allerdings nach allgemeiner Auffassung keine Gefahren; er stellt aber einen wesentlichen Hemmschuh insbesondere im Bereich der Jungend- und Vereinsarbeit dar. Insbesondere die zahlreichen Modellflugveranstaltungen auch mit internationalen Piloten sind dann nicht mehr durchführbar; Wettbewerbe nationaler oder internationaler Ausrichtung werden nicht mehr möglich sein. Denn dieser persönliche Qualifikationsnachweis müssten auch international anerkannte Spitzenpiloten ausländischer Herkunft nachweisen. Dieses Erfordernis – übertragen auf den Fußballbereich – würde Folgendes bedeuten: Bevor Christian Ronaldo ein Spiel seines Vereins Real Madrid z. B. im Stadion in Dortmund austragen dürfte, müsste er vor einer Kommission seine praktischen Fähigkeiten als Fußballer und seine rechtlichen Kenntnisse über die Fußballregeln nachweisen. Ein Absurdum, wie Sie sicher selbst feststellen können.

Eine Kritik an der Neuausrichtung der LuftVO ist aber nur so gut, wie nicht anderweitige Regelungen vorgeschlagen werden können, die die Bedenken hinsichtlich der Sicherheit berücksichtigen, aber weit weniger Eingriffe in den traditionellen Modellflug darstellen. Diese Regelung könnte wie folgt aussehen: „Drohnen (im Regelfall Copter mit oder ohne Kamera) und der gewerbliche Modellflug (z.B. entgeltliche Kameraaufnahmen von Industriegeländen usw.) dürfen außerhalb genehmigter Modellflugplätze nur in einer Höhe von 100m aufsteigen; Ausnahmen kann die zuständige Luftfahrtbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen erteilen“.

Mit dieser Regelung wäre der Modellflugbetrieb wie bisher durchzuführen; die besonderen Gefahren z.B. von Drohen aber wäre durch die Neuordnung beseitigt.

Anmerkung: Der Autor ist seit mehr als 40 Jahren aktiver Modellflieger, Fachjournalist auf dem Gebiet des Modellflugrechts mit zahlreichen Veröffentlichungen; darüber hinaus hat der Autor 2008 seine Dissertation zum Thema Modellflugrecht verfasst.

Rechtsanwaltskanzlei, Fachjournalist Modellflug

Kontakt
Rechtsanwaltskanzlei Walter Felling
Walter Felling
Ulricherstraße 4
59494 Soest
02921 666107
02921 666109
ra@felling.de
http://www.ra-felling.de

(Visited 21 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert