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Gesetzgeber will die Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie entschärfen

EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Die strengen Vorgaben verschärften die Kreditvergabe in vielen Fällen – der Schwerpunkt liegt auf einer eingehenden Kreditwürdigkeitsprüfung.

Gesetzgeber will die Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie entschärfen

Gesetzgeber will die Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie entschärfen – AdvoAdvice Rechts

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 (BGBl. I, S. 396) setzte der deutsche Gesetzgeber die europäischen Vorgaben Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (ABl. EU 2014, L60 S. 34) mit Wirkung zum 21.03.2016 um.

Abschluss Verbraucherdarlehensvertrag – Kreditwürdigkeitsprüfung

Der Schwerpunkt lag hierbei auf einer eingehenden Kreditwürdigkeitsprüfung (Art. 18 RiL 2014/17/EU). Auf der Grundlage hinreichender Informationen zu Einkommen, Ausgaben und Wert der Sicherungsobjekte, die in den §§ 505a-505d BGB umgesetzt wurden. So darf der Darlehensgeber nach § 505a Abs. 1 S. 2 BGB „den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird“.

Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen muss die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher das Darlehen zurückzahlen kann, positiv festgestellt werden. § 505b BGB stellt hierbei klar, dass die Kreditwürdigkeit anhand „notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen“ ist. Insbesondere, ob er seine Darlehensverpflichtungen wird nachkommen können, wobei nunmehr der Wert der Immobilie (die extern begutachtet werden soll – § 505c BGB) und eine Sicherheit hierüber in Form etwa einer Grundschuld keine maßgebliche Rolle mehr spielen soll.

Fazit: Diese strengen Vorgaben verschärften die Kreditvergabe in vielen Fällen. Förderdarlehen von verschärften Kreditwürdigkeitsprüfung ausgenommen: Immobilienverzehrkredit – Altersabsicherung?

Dies hat inzwischen auch der Gesetzgeber eingesehen. So hat die Bundesregierung bereits im Oktober 2016 einen Gesetzesentwurf eingebracht (Bundestags-Drucksache 815/16), der nicht nur mehr Rechtssicherheit bei der Kreditwürdigkeitsprüfung schaffen soll, sondern auch Erleichterungen bei der Kreditvergabe insbesondere für Renovierung und Bau vorsieht und mit den sog. Immobilienverzehrkrediten eine neue Kreditform vorsieht. Hierbei geht es um Kredite, die der Alterssicherung dienen. Diese sowie Förderdarlehen sollten künftig von den verschärften Kreditwürdigkeitsprüfungen ausgenommen werden. Wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien diese Darlehensnehmer besonders schutzwürdig.

Der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf in einer Stellungnahme vom 10.02.2017 grundsätzlich begrüßt, fordern aber mehr Mitbestimmung. Es bleibt abzuwarten, ob diese praxisnotwendigen Erleichterungen noch vor der Bundestagswahl kommen.

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