Neuigkeiten Timeline

Politik, Recht, Gesellschaft
März 17, 2026

BITMi unterstützt „28 for all“

Umwelt, Energie
März 17, 2026

„Eiszeit – ein Essay“

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

MaBiS-Hub kommt: Frühzeitiges Handeln zahlt sich aus

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

Balance 580X: Vitel vertreibt neuen Enterprise-Router von Peplink

Freizeit, Buntes, Vermischtes
März 17, 2026

Hühner halten im Wohngebiet: Welche Regeln gelten?

Immobilien
März 17, 2026

Immobilien-Experte Oliver Fischer begeistert über 200 Teilnehmer in Bochum: „Der erste Deal ist der wichtigste“

Wissenschaft, Forschung, Technik
März 17, 2026

Montage eines ST-live Schiebetors von Berner Torantriebe KG

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 17, 2026

Steuerliche Bewertung von Grundvermögen -Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer

Essen, Trinken
März 17, 2026

United Airlines bringt Kulinarik internationaler Spitzenköche in die Polaris Business Class

Familie, Kinder, Zuhause
März 17, 2026

Französisches Modeunternehmen Sezane unterstützt das Deutsche Kinderhilfswerk

Computer, Information, Telekommunikation
März 17, 2026

Vultr setzt auf die NVIDIA Rubin Plattform, NVIDIA Dynamo und NVIDIA Nemotron, um KI-Inference in Unternehmen neu zu definieren

Maschinenbau
März 17, 2026

Stillstände vermeiden, Anlagenzustand transparent machen: Steuerungsfunktion von LANG fördert Predictive Maintenance

Logistik, Transport
März 17, 2026

Fit für den nächsten Einsatz: SCHÄFER Container Systems bietet KEG-Service für Volumenreduzierung, Aufarbeitung und Nachrüstung

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

Ausgezeichnete Leistung: b.telligent wieder unter den besten Unternehmensberatungen Deutschlands

Aufhebungsvertrag und Androhung der außerordentlichen Kündigung

Aufhebungsvertrag und Androhung der außerordentlichen Kündigung

Aufhebungsvertrag und Androhung der außerordentlichen Kündigung

Wenn Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung drohen, sollten sie auch ernsthafte Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Das zeigt ein Urteil des LAG Köln (Az.: 11 Sa 114/16).

Neben der ordentlichen Kündigung können Arbeitgeber auch die außerordentliche Kündigung aussprechen. Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Neben der Kündigung wird dem Arbeitnehmer oft ein Aufhebungsvertrag angeboten, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte mit Urteil vom 19.10.2016 klar, dass der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung nur dann nicht in Aussicht stellen darf, wenn er unter Abwägung aller Umstände davon ausgehen muss, dass die angedrohte Kündigung einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten würde. Bei einer Verdachtskündigung muss zudem ein dringender Verdacht bestehen, d.h. es sollte eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Verdacht auch zutrifft.

Genau dies war in dem Fall, den das LAG Köln verhandelte, nicht gegeben. Hier hatte der Arbeitgeber einem Mitarbeiter die außerordentliche Kündigung in Aussicht gestellt. Die Parteien einigten sich schließlich auf einen Aufhebungsvertrag. Dieser wurde durch den Arbeitnehmer allerdings angefochten.

Zu den Aufgaben des Arbeitnehmers gehörte es gemeinsam mit einem bei einer Fremdfirma Beschäftigten den Schließdienst in einem Warenhaus nach dem Vier-Augen-Prinzip durchzuführen. Der Lebensmittelbereich wurde durch Kameras überwacht. Bei einer Leibesvisitation des Fremdmitarbeiters wurde festgestellt, dass dieser Lebensmittel hatte mitgehen lassen. Dieser räumte noch weitere Diebstähle ein. Unstrittig war, dass der Kläger noch einmal im Kameraraum war, sodass der Verdacht nahelag, dass er die Kameras manipuliert hat, um die Taten zu decken. Der Arbeitgeber drohte ihm deshalb die Kündigung an, daraufhin unterschrieb der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag.

Der Aufhebungsvertrag sei aber nichtig, entschied das LAG Köln. Die Kündigung könne zwar grundsätzlich auch ohne lückenlosen Beweis erfolgen, dann müsse aber dringender Tatverdacht bestehen und alle zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft sein. Hier liege allerdings nur ein auf Vermutungen gestützter Verdacht und kein dringende Tatverdacht vor. Der Arbeitgeber hätte daher nicht mit der Kündigung drohen dürfen, um den Arbeitnehmer zu einem Aufhebungsvertrag zu bewegen.

Eine außerordentliche Kündigung sollte immer gut vorbereitet sein. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Arbeitgeber beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
02212722750
0221-27 22 75-24
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com

(Visited 26 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert