Neuigkeiten Timeline

Bildung, Karriere, Schulungen
September 15, 2026

Online-Unterweisungen, die zum Unternehmen passen

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 15, 2026

ADG und ApoAssist bringen integriertes Dokumentenmanagement in die Apotheke

Bildung, Karriere, Schulungen
September 15, 2026

Kleine Kommunen, große Wende

Wissenschaft, Forschung, Technik
September 15, 2026

Quandela veröffentlicht Vision zur Integration von QPUs in KI- und HPC-Infrastrukturen mit NVIDIA NVQLink

Immobilien
September 15, 2026

Ronny Kazyska mit Gastbeitrag bei Finanzen100 zu Verteidigungsimmobilien

IT, NewMedia, Software
September 15, 2026

Hyland ernennt Arunava Saha Dalal zum Chief Strategy and Transformation Officer

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 15, 2026

German Tech Holding GmbH & Co. KGaA: GTH erzielt weiteren rechtlichen Erfolg gegen ihre Millionenschuldnerin SGT Capital LLC und Marianne Rajic

Umwelt, Energie
September 15, 2026

Gemeinsam anpacken für Klima und Umwelt: Botschafter:innen des Europäischen Klimapakts beim World Cleanup Day 2026

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 15, 2026

Alvarez & Marsal European Due Diligence Report 2026: Private-Equity-Investoren richten Due Diligence stärker auf operative Wertsteigerung und Risiken

Garten, Bauen, Wohnen
September 15, 2026

Whirlpool Filter Maskottchen Ego3

IT, NewMedia, Software
September 15, 2026

Die fünf Reifegrade der KI-Softwareentwicklung

Garten, Bauen, Wohnen
September 15, 2026

Ein, zwei oder drei Sterne: Welche Elektroausstattung passt zum Eigenheim?

IT, NewMedia, Software
September 15, 2026

Baudienstleister CHRISTMANN + PFEIFER modernisiert ERP-Landschaft mit APplus

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
September 15, 2026

Healthtech: Implicity erhält 35 Millionen Euro Wachstumskapital für KI-gestütztes Herzmonitoring

Die Sache mit den Dashcams

ARAG Experten über einen Richtungswechsel in der Rechtsprechung

Die Sache mit den Dashcams

Die digitale Aufrüstung macht auch vor dem Auto nicht halt. Der Straßenatlas hat ausgedient, kaum ein Kraftfahrzeug, bei dem das Navi nicht fest installiert ist oder zumindest per Saugnapf an der Windschutzscheibe hängt. Immer öfter kommt es in letzter Zeit vor, dass auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe auch noch eine Digitalkamera prangt. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Dashcams sowie die Verwendbarkeit der Aufzeichnungen als Beweismittel in Zivil- oder Strafprozessen waren lange umstritten. Laut ARAG Experten ändert sich die Sichtweise der deutschen Rechtsprechung allerdings gerade.

Was ist eine Dashcam?
Als Dashcam wird eine Videokamera auf dem Armaturenbrett (englisch: dashboard) oder an der Windschutzscheibe von Fahrzeugen bezeichnet, welche die Fahrt fortwährend aufzeichnet und in einer Schleife speichert. Nach Ablauf einer programmierbaren Zeit oder bei Erreichen des Speicherlimits des Speichermediums werden ältere Aufnahmen überschrieben. Autofahrer installieren diese Kameras überwiegend, um Verkehrsabläufe zu dokumentieren und so bei Verkehrsunfällen die Schuldfrage eindeutig beweisen zu können. Es kommt auch immer öfter vor, dass Autofahrer das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zur Anzeige bringen oder eventuelle Polizeikontrollen dokumentieren wollen.

Was sagen Datenschützer?
Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt dann vor, wenn mit einer Dashcam Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf Youtube oder Facebook hochzuladen oder Dritten zu übermitteln. Letzteres gilt laut ARAG Experten auch, wenn die Aufnahmen an die Polizei weitergegeben werden.

Die bisherige Rechtsprechung
In einem früheren Fall hatte die zuständige Behörde einem Autofahrer untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Anwältin des Mannes führte vor Gericht aus, ihr Mandant fühle sich häufig von anderen Autofahrern genötigt, so dass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern. Das angerufene Gericht befand allerdings, der Autofahrer habe mit seinen Videoaufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich verlassen, weil der Mann ihn behindernde oder nötigende Autofahrer mit den Aufnahmen bei der Polizei habe überführen wollen. Damit finde das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung. Schließlich ließen sich die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen und Nummernschilder ohne weiteres identifizieren. Das Gericht führte aus, dass das Bundesdatenschutzgesetz „heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen“. Die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten seien demnach höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis etwa für den Fall eines Unfalls (VG Ansbach, Az.: AN 4 K 13.01634).

Der aktuellen Fälle
Die Aufnahmen der kleinen Kameras können in schwerwiegenden Fällen nach neuerer Rechtsprechung allerdings durchaus als Beweismittel dienen. In einem konkreten Fall aus dem vergangenen Jahr hatte ein Autofahrer eine Ampel missachtet, die bereits seit sechs Sekunden rotes Licht zeigte. Ein verkehrsrechtlich schwerwiegender Fall, der 200 Euro Strafe und ein einmonatiges Fahrverbot nach sich zog. Als Beweis diente im Bußgeldverfahren das Dashcam-Video eines nachfolgenden unbeteiligten Verkehrsteilnehmers, der die Situation eher zufällig eingefangen hatte. Auch wenn die Nutzung gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoße, enthalte das Gesetz kein Beweisverwertungsverbot, urteilte das zuständige Gericht (OLG Stuttgart, Az.: 4 Ss 543/15). Erstmals hat zudem nun ein Oberlandesgericht (OLG) die Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen auch in einem zivilrechtlichen Schadensersatzprozess erlaubt und damit einen Meilenstein gesetzt. Es hat in der mündlichen Verhandlung die entsprechenden Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel herangezogen, um einen Unfallhergang in einer engen Ortsdurchfahrt zu klären. Streitig war zwischen den Parteien, welche Geschwindigkeiten an einer zugeparkten Engstelle jeweils gefahren wurden und ob einer der Unfallbeteiligten das Rechtsfahrgebot eingehalten hat. Die Vorinstanz hatte die Verwendung der Aufnahmen noch abgelehnt. Die datenschutzrechtlichen Bedenken sah das OLG Stuttgart aber anders. Es hielt den Eingriff in die Persönlichkeitssphäre für gering, weil nach Aussage des Gerichts im öffentlichen Raum jeder damit rechnen müsste, gefilmt und fotografiert zu werden, so ARAG Experten. Maßgeblich sei aber immer eine Interessenabwägung im Einzelfall (OLG Stuttgart, Az.: 10 U 41/17).

Download des Textes und verwandte Themen:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
0221-92428215
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de

(Visited 52 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert