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Gewerbeabfallverordnung 2017 und die Elektronik-Distribution

Umfassende Dokumentationspflicht

Gewerbeabfallverordnung 2017 und die Elektronik-Distribution

Die Reform der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) ist seit 1. August 2017 in Kraft. Sie löst die Vorgängerversion von 2002 vollständig ab und bringt sie auf den neuesten Stand des Kreislaufwirtschaftsrechts. Als primäres Ziel soll sie eine höhere Recyclingquote erzielen und den Abfall, der verbrannt oder deponiert werden muss, verringern. Dies soll durch eine frühzeitige Trennung der stofflich verwertbaren Abfallfraktionen in möglichst sortenreine, wertstoffhaltige Stoffe für den Recyclingprozess erreicht werden. Die Vorschriften gelten für Abfallerzeuger und -besitzer der in der neuen GewAbfV genannten Abfälle sowie für die Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Die Verordnung regelt abgestufte Anforderungen an die Verwertung. Eine der wichtigsten Änderungen sind die umfangreichen Dokumentationspflichten über die Mengen und Entsorgungswege, die alle Gewerbe trifft. Mitglieder des FBDi ( www.fbdi.de) können auf eine eigens für sie durch die Kanzlei für Umwelt- und Planungsrecht, Frankfurt, erstellte Zusammenfassung der GewAbfV zurückgreifen.

Hier eine Kurzfassung der für die Elektronik-Distribution relevanten Punkte:
– Getrenntsammlungs- und Verwertungspflichten: Zu den wesentlichen Pflichten der Abfallerzeuger und -besitzer zählt das Getrenntsammlungsgebot für gewerbliche Siedlungsabfälle (*). So hat seit dem 1. August 2017 die getrennte Abfallsammlung direkt am Entstehungsort zu erfolgen. Bei gewerblichen Siedlungsabfällen aus Betrieb und Büro müssen nun acht verschiedene Stoffe getrennt werden – neu hinzugekommen sind Holz und Textilien. Die getrennt gesammelten Abfallfraktionen sind vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder einem Recycling zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle müssen grundsätzlich dem regionalen öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden.
– Ausnahmen: Die Getrenntsammlungspflicht entfällt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Das Vorliegen einer Ausnahme muss schriftlich begründet und dokumentiert werden.
– Vorbehandlungspflicht: Als Gemisch gesammelte gewerbliche Abfälle und gemischte Bau- und Abbruchabfälle sind einer Vorbehandlung zuzuführen. Vor der ersten Übergabe gemischter Abfälle muss der Betreiber der Vorbehandlungsanlage u.a. schriftlich bestätigen, dass er bestimmte Anlagenkomponenten hat und eine durchschnittliche Sortierquote von mindestens 85% erreicht. Die Vorbehandlungspflicht entfällt nur in Ausnahmefällen; auch hierfür gilt die Dokumentationspflicht.
– Dokumentation: Die GewAbfV normiert weitreichende Dokumentationspflichten über die Getrenntsammlung bzw. Vorbehandlung, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind. Dadurch werden Unternehmen in der Praxis zusätzliche administrative Anforderungen auferlegt.
– Bußgelder: Bei einem Verstoß gegen die Pflichten zur Sammlung und Dokumentation sind Bußgelder bis zu maximal 10.000 Euro möglich.

(*) „Gewerbliche Siedlungsabfälle“ oder auch „hausmüllähnliche Gewerbeabfälle“ sind Abfälle, die aus Industrie- und Gewerbebetrieben stammen und aus ähnlichen Stoffen wie Hausmüll bestehen. Dazu zählen auch Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien Bioabfälle sowie getrennt erfasste Wertstoffe wie Glas und Papier, Pappe, Karton. Nicht umfasst sind z.B. Elektro- und Elektronikgeräte oder Batterien.

Laut UBA (UmweltBundesAmt) lassen sich durch die neue Getrenntsammlungspflicht erhebliche bislang ungenutzte Wertstoffpotentiale erschließen. Nach Studien weisen gewerbliche Siedlungsabfälle Potentiale in einer Höhe zwischen 1,1 bis 3,2 Millionen Tonnen Wertstoffe pro Jahr aus, die nun zur Wiederverwertung zur Verfügung stehen.

Über den FBDi e. V. ( www.fbdi.de ):
Der Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi e.V.) seit 2003 eine etablierte Größe in der deutschen Verbandsgemeinschaft und repräsentiert einen Großteil der in Deutschland vertretenen Distributionsunternehmen elektronischer Komponenten.
Neben der informativen Aufbereitung und Weiterentwicklung von Zahlenmaterial und Statistiken zum deutschen Distributionsmarkt für elektronische Bauelemente bildet das Engagement in Arbeitskreisen und die Stellungnahme zu wichtigen Industriethemen (u.a. Ausbildung, Haftung & Recht, Umweltthemen) eine essenzielle Säule der FBDi Verbandsarbeit.

Die Mitgliedsunternehmen (Stand September 2017):
Acal BFi Germany, Arrow Central Europe, Avnet EMG EMEA (Avnet Abacus, Avnet Silica, EBV, MSC Technologies), Beck Elektronische Bauelemente, Blume Elektronik Distribution, Bürklin Elektronik, CODICO, Conrad Electronic SE, ECOMAL Europe, Endrich Bauelemente, EVE, Farnell, Future Electronics Deutschland, Haug Components Holding, Glyn, Hy-Line Holding, JIT electronic, Kruse Electronic Components, MB Electronic, Memphis Electronic, MEV Elektronik Service, Mouser Electronics, pk components, RS Components, Rutronik Elektronische Bauelemente, Ryosan Europe, Schukat electronic, Distrelec Schuricht, SHC, TTI Europe.
Fördermitglieder: Amphenol FCI, mewa electronic, TDK Europe.

Firmenkontakt
FBDI e. V.
Wolfram Ziehfuss
Mayrweg 5
84364 Bad Birnbach
+49 (0) 8563 / 9788 908
w.ziehfuss@fbdi.de
http://www.fbdi.de

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Agentur Lorenzoni GmbH, Public Relations
Beate Lorenzoni-Felber
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85435 Erding
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