Neuigkeiten Timeline

Politik, Recht, Gesellschaft
März 17, 2026

BITMi unterstützt „28 for all“

Umwelt, Energie
März 17, 2026

„Eiszeit – ein Essay“

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

MaBiS-Hub kommt: Frühzeitiges Handeln zahlt sich aus

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

Balance 580X: Vitel vertreibt neuen Enterprise-Router von Peplink

Freizeit, Buntes, Vermischtes
März 17, 2026

Hühner halten im Wohngebiet: Welche Regeln gelten?

Immobilien
März 17, 2026

Immobilien-Experte Oliver Fischer begeistert über 200 Teilnehmer in Bochum: „Der erste Deal ist der wichtigste“

Wissenschaft, Forschung, Technik
März 17, 2026

Montage eines ST-live Schiebetors von Berner Torantriebe KG

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
März 17, 2026

Steuerliche Bewertung von Grundvermögen -Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer

Essen, Trinken
März 17, 2026

United Airlines bringt Kulinarik internationaler Spitzenköche in die Polaris Business Class

Familie, Kinder, Zuhause
März 17, 2026

Französisches Modeunternehmen Sezane unterstützt das Deutsche Kinderhilfswerk

Computer, Information, Telekommunikation
März 17, 2026

Vultr setzt auf die NVIDIA Rubin Plattform, NVIDIA Dynamo und NVIDIA Nemotron, um KI-Inference in Unternehmen neu zu definieren

Maschinenbau
März 17, 2026

Stillstände vermeiden, Anlagenzustand transparent machen: Steuerungsfunktion von LANG fördert Predictive Maintenance

Logistik, Transport
März 17, 2026

Fit für den nächsten Einsatz: SCHÄFER Container Systems bietet KEG-Service für Volumenreduzierung, Aufarbeitung und Nachrüstung

IT, NewMedia, Software
März 17, 2026

Ausgezeichnete Leistung: b.telligent wieder unter den besten Unternehmensberatungen Deutschlands

BGH zum Kinderlärm: was müssen Mitmieter hinnehmen, was nicht?

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

BGH zum Kinderlärm: was müssen Mitmieter hinnehmen, was nicht?

Fachanwalt Bredereck

Das Thema Lärmbelästigung beschäftigt Mieter, Vermieter und Nachbarn in der Praxis zu Hauf. Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten und Prozessen, bei denen es darum geht, dass sich Mieter durch den Lärm anderer Mitmieter belästigt fühlen. Auch Kinderlärm spielt dabei regelmäßig eine Rolle. Was müssen Mieter in diesem Zusammenhang hinnehmen? Wann ist Kinderlärm unzumutbar?

BGH zur Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei Kinderlärm: Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Beschluss mit Umfang und Grenzen der Rücksichtnahmepflicht unter Mietern bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung beschäftigt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16). Eine Mieterin hatte vom Vermieter die Beseitigung von Lärmstörungen, die Feststellung eines Minderungsrechts sowie die Rückzahlung von unter Vorbehalt gezahlter Miete verlangt. Hintergrund seinen massive Lärmstörungen u.a. durch Stampfen und Poltern sowie Geschrei zwischen Kindern und Eltern gewesen.

Kinderlärm grundsätzlich zulässig: Der BGH stellte klar, dass üblicher Kinderlärm grundsätzlich zulässig und damit von Mitmietern hinzunehmen sei. Gelegentlich auftretende Beeinträchtigungen dieser Art seien sozialadäquat und begründeten damit auch keinen Mangel, auf den Mieter entsprechende Ansprüche (Beseitigung von Störungen, Minderung) stützen könnten.

Erhöhte Toleranz hat auch Grenzen: Der BGH stellte aber auch klar, dass diese erhöhte Toleranz auch ihre Grenzen habe. Das gelte insbesondere dann, wenn die Lärmbelästigung nicht mehr auf einen natürlichen Bewegungsdrang der Kinder zurückgeführt werden kann bzw. die Schreie nicht mehr im üblichen Rahmen erzieherischer Einwirkung liegen. Der BGH dazu: Diese sind hierbei jeweils im Einzelfall zu bestimmen unter Berücksichtigung namentlich von Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuschemissionen, des Alters und des Gesundheitszustands des Kindes sowie der Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkungen oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen (BGH, Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16).

Lärmprotokoll nicht zwingend erforderlich: In diesem Zusammenhang sei nach Ansicht des BGH auch nicht zwingend erforderlich, dass Mieter ein Lärmprotokoll vorlegen, um zu belegen, dass die Grenzen des Zumutbaren überschritten seien. Der BGH dazu: Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm bedarf es nicht der Vorlage eines detaillierten Protokolls. Es genügt vielmehr grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (BGH, Beschluss vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16).

30.11.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
030 4000 4999
berlin@recht-bw.de
http://www.recht-bw.de

(Visited 50 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert