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Die Kath-Pflanze unterliegt dem österreichischen Suchtmittelbegriff

Ab dem Abernten ist Cathin als Suchtmittel anzusehen

Die Kath-Pflanze unterliegt dem österreichischen Suchtmittelbegriff

(Bildquelle: www.pexels.com)

Der Begriff des Suchtmittels ist ein dynamischer: Er wird durch den Lauf der Zeit und geänderte faktische Verhältnisse beeinflusst. Wie der Oberste Gerichtshof nunmehr feststellte, unterliegen auch das Suchtgift Cathinon bzw der psychotrope Stoff Cathin ab dem Zeitpunkt des Aberntens dem Terminus des gewonnenen Suchtgifts, wie dieser etwa in § 27 Abs 1 Z 1 SMG, § 28a Abs 1 SMG, § 30 Abs 1 SMG und § 31a Abs 1 SMG vorzufinden ist. Cathion bzw Cathin stellen daher ab dem Abernten ein Suchtmittel dar und bilden das Tatobjekt diverser Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz (11 Os 75/17i). Zugleich verwarf der Oberste Gerichtshof die von namhaften Lehrmeinungen vertretene Ansicht, Cathion bzw Cathin seien deshalb noch nicht ab dem Aberntezeitpunkt als Suchtmittel anzusehen, weil diese Stoffe erst auf gewisse Weise konsumiert werden müssten, um ihre bewusstseinsverändernde Wirkung zu entfalten.

Cathion ist ein Alkaloide, das aus dem vor allem in Ostafrika und auf der arabischen Halbinsel verbreiteten Kathstrauch (Catha edulis) gewonnen wird. Im wohnt eine stimulierende Wirkung inne, außerdem wirkt es lokalanästhetisierend und appetithemmend.

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