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Aufhebungsvertrag: mögliche Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds

Rechtsanwalt Bär klärt über aktuellen Fall des Arbeitsrechts auf

Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bär erklärt Hintergründe zu einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.03.2018 – 7 AZR 590/16. In diesem konkreten Fall wurde die Fragestellung eines Betriebsratsmitglieds behandelt, die sich mit der Gültigkeit seines Aufhebungsvertrags beschäftigte.

Der Fall – was war passiert?

Der Arbeitnehmer war seit dem 18.03.1983 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Seit dem Jahr 1990 war er Mitglied des Betriebsrats, seit dem Jahr 2006 war er freigestellter Betriebsratsvorsitzender.
Der Arbeitgeber leitete ein Beschlussverfahren ein, mit dem er erreichen wollte, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer ersetzt wird. Anlass war der Vorwurf des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe eine ihm unterstellte Mitarbeiterin, die für den Betriebsrat tätige Sekretärin bzw. Assistentin, sexuell belästigt.
Am 22.07.2013 schlossen der Arbeitnehmer und der Arbeitergeber außergerichtlich einen Aufhebungsvertrag. Hiernach wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31.12.2015 beendet und das Betriebsratsmitglied erhielt eine Abfindung von 120.000,00 EUR netto. Nach Abschluss des Aufhebungsvertrags trat der Arbeitnehmer als Vorsitzender des Betriebsrats von seinem Amt zurück.
Mit einer am 21.07.2014 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Arbeitnehmer geltend gemacht, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, weshalb das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Arbeitgeber über den 31.12.2015 hinaus fortbestehe.
Der Arbeitnehmer hat die Auffassung vertreten, die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags ergebe sich aus § 134 BGB i. V. m. § 78 Satz 2 des BetrVG. Nach der zuletzt genannten Norm, bei der es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB handele, sei nicht nur jede Benachteiligung, sondern auch jede Bevorzugung eines Betriebsratsmitglieds verboten. Letztendlich hat der Arbeitnehmer vorgetragen, dass die hohe Abfindungssumme nur aufgrund seines Status als Betriebsratsvorsitzender erreicht worden sei.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts wird durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages das Betriebsratsmitglied rechtmäßig nicht unzulässig begünstigt. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds günstiger ist als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruhe dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.

Auswirkung auf die Praxis für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Aufgrund ihrer Stellung genießen Betriebsratsmitglieder einen Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 KSchG und die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 BetrVG möglich. Dieser Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern ist notwendig, da die Betriebsratsmitglieder durch ihre aktive Interessenvertretung für die Arbeitnehmer regelmäßig Gefahr laufen, in Konflikte mit dem Arbeitgeber zu geraten. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte somit, dass Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG nicht durch den Arbeitgeber begünstigt werden dürfen, aber der Abschluss eines Aufhebungsvertrags über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine unzulässige Begünstigung darstelle. Die bessere Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages ergebe sich ausschließlich aus dem gesetzlich festgelegten Sonderkündigungsschutz. Dieser Sonderkündigungsschutz führe grundsätzlich auch dazu, dass das Betriebsratsmitglied gegebenenfalls eine höhere Abfindung erzielen kann als ein anderer Arbeitnehmer.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass jeder Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages unbedingt dessen weitreichende Konsequenzen beachten sollte. Im Grundsatz gilt nämlich, dass ein Arbeitnehmer von einem einmal abgeschlossenen Aufhebungsvertrag – bis auf wenige Ausnahmesituationen -, die der Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, sich nicht mehr lösen kann.

Nähere Informationen und eine rechtsanwaltliche Beratung zu diesem oder einem ähnlichen Thema aus dem Gebiet des Arbeitsrechts erhalten Interessenten über die Kontaktdaten auf der Website von Markus Bär.

Weitere Informationen und persönliche Beratung erhalten Interessenten bei Rechtsanwalt Markus Bär, Darmstadt, Telefon: +49 6151 / 951-600, http://www.ra-baer.de/

In der Fachkanzlei für Arbeitsrecht von Markus Bär werden ausschließlich Arbeitnehmer, leitende Angestellte Betriebsräte und Personalräte vertreten. Der Rechts- und Fachanwalt für Arbeitsrecht deckt alle Fälle aus den Bereichen Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht ab. Von Abmahnung bis Kündigung ist Bär als Fachanwalt für Arbeitsrecht tätig und vertritt seine Mandanten gerichtlich wie außergerichtlich.

Kontakt
Rechtsanwalt Markus Bär
Markus Bär
Schleiermacherstraße 10
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+49 6151 / 951-60-0
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