Neuigkeiten Timeline

Tourismus, Reisen
Juni 19, 2026

8,8-Millionen-Euro-Projekt: Richtfest für zwei neue Parkhäuser am Weissenhäuser Strand

Computer, Information, Telekommunikation
Juni 19, 2026

IKARUS TOURS stärkt Reisebürovertrieb durch Anbindung an Paxlounge

Tourismus, Reisen
Juni 19, 2026

Ein Sommer voller Überraschungen in Hongkong

Immobilien
Juni 19, 2026

Hotelmakler Holger Ballwanz Immobilien

Immobilien
Juni 19, 2026

Holger Ballwanz Immobilien verkauft Handelsimmobilie in Sachsen zwischen Dresden und Chemnitz im Off-Market-Verfahren an Investor

Handel, Dienstleistungen
Juni 19, 2026

Die SeniorenLebenshilfe eröffnet einen neuen Standort im Vogelsbergkreis – mit Sabine Jöckel-Schwing als Lebenshelferin in Lauterbach

Tourismus, Reisen
Juni 19, 2026

Semptec Klappbarer Doppel-Campingstuhl für 2 Personen

Computer, Information, Telekommunikation
Juni 19, 2026

Die Zukunft der Kinotechnologie gestalten: Sharp auf der CineEurope 2026

IT, NewMedia, Software
Juni 19, 2026

isits AG und C-Risk bündeln ihre Kräfte

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 19, 2026

Beschlüsse der FREQUENTIS Hauptversammlung 2026

Computer, Information, Telekommunikation
Juni 19, 2026

Hauptstadtforum Digitalwirtschaft des BITMi

Umwelt, Energie
Juni 19, 2026

Rohstoffmarkt 2.0

Immobilien
Juni 19, 2026

Holger Ballwanz Immobilien verkauft Supermarkt in Bayern im Off-Market-Verfahren an Investor Supermarkt

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 19, 2026

Nextpower kündigt Erweiterung seines Solarproduktportfolios für internationale Märkte an

Entscheidung zur Enterbung bedarf keiner Begründung

Entscheidung zur Enterbung bedarf keiner Begründung

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin u. Steuerberaterin

Essen, 18. Juni 2018****Man ist als Erblasser grundsätzlich frei in seiner Entscheidung darüber, wen man als Erben seines Vermögens einsetzen möchte. Oftmals wird man gewichtige Gründe dafür haben, bestimmte Angehörige von der Erbfolge auszuschließen. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, zertifizierte Testamentsvollstreckerin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass es für eine Enterbung bereits ausreicht, wenn man in seinem Testament anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. In diesem Fall ist die enterbte Person auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die Entscheidung, jemanden zu enterben, bedarf keiner Begründung und erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.

„Zu beachten ist allerdings, dass den Betroffenen, also z.B. den Kindern, dem Ehepartner oder den Eltern des Erblassers, ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zusteht, welcher in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht. Man kann es als Erblasser also kaum verhindern, dass die nächsten Angehörigen zumindest in vermindertem Umfang am Nachlass beteiligt werden. Dieses Pflichtteilsrecht kann der Erblasser seinen nächsten Angehörigen nur unter sehr engen und im Gesetz normierten Voraussetzungen entziehen. Ein wirksam angeordneter Entzug des Pflichtteils führt dazu, dass ein Angehöriger überhaupt nicht am Nachlass beteiligt wird“, erklärt Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Gem. § 2333 Absatz 1 BGB wäre dies der Fall, wenn

– der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer anderen, dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person, nach dem Leben trachtet
– sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer anderen, dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person, schuldig macht
– die dem Pflichtteilsberechtigten obliegende Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt wird oder
– der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Pflichtteilsberechtigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Liegen die Voraussetzungen für einen kompletten Entzug des Pflichtteils nach der gültigen Gesetzeslage nicht vor, so ist unter Umständen „nur“ an eine Beschränkung des Pflichtteils gem. § 2338 BGB zu denken. Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil in guter Absicht beschränken, wenn dieser z.B. einen verschwenderischen Lebenswandel führt oder überschuldet ist. In solchen Fällen kann der Erblasser bestimmen, dass der betroffene Abkömmling durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers beschränkt wird oder nur Vorerbe sein soll.

„Wer beabsichtigt, eine Enterbung vorzunehmen oder selbst von einer betroffen ist, ist gut beraten, einen Rechtsanwalt zu konsultieren“, rät Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de

(Visited 33 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert