Neuigkeiten Timeline

Handel, Dienstleistungen
Juni 5, 2026

Warum es immer mehr Menschen in die Arktis und Antarktis zieht von Nikolas Kitzki / CEO Ikarus Tours

Immobilien
Juni 5, 2026

Hotelbetreiberwechsel mit der Hotel Investments AG

Bildung, Karriere, Schulungen
Juni 5, 2026

Warum kommt die nächste Robotik-Revolution aus der Biologie und nicht aus dem Code

Immobilien
Juni 5, 2026

Hotel Investments AG sucht Hotel in Berlin zur Übernahme

Medien, Kommunikation
Juni 5, 2026

„Aus Fremden werden Freunde“ steigt in die Spiegel-Bestsellerliste ein

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 5, 2026

eventbook.com und eventlocations.com erneut als „Deutschlands Beste Online-Portale 2026“ ausgezeichnet

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Juni 5, 2026

Frank Hoffmann Immobilien erweitert Standortnetz um neue Filiale in Pinneberg

Wissenschaft, Forschung, Technik
Juni 5, 2026

Software-Neuheit: Wie Fertigung und Digital Twins zusammenwachsen

Umwelt, Energie
Juni 5, 2026

Neue Marktübersicht für digitale Tools der kommunalen Wärmewende veröffentlicht

Computer, Information, Telekommunikation
Juni 5, 2026

NextMedia 360 und Vollblutconsulting kooperieren

IT, NewMedia, Software
Juni 5, 2026

Reply und das Europäische Institut für Onkologie (IEO) entwickeln spezialisierte KI-Sprachmodelle für die Krebsmedizin

Handel, Dienstleistungen
Juni 5, 2026

Wechsel an der Spitze: SHK-Großhändler REISSER setzt auf fünfte Generation

Sport, Events
Juni 5, 2026

WM schauen in den USA – aber richtig günstig

Medizin, Gesundheit, Wellness
Juni 5, 2026

Überkreuz-Nierenspende: Neue Chancen für Betroffene

BFH: Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften nicht möglich

BFH: Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften nicht möglich

BFH: Verlustausgleich bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften nicht möglich

Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen können nicht mindernd bei der Körperschaftssteuer berücksichtigt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (I R 60/16).

Verluste aus Termingeschäften können nach § 15 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz nicht zum Verlustausgleich genutzt werden. Sie können weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Der Begriff des Termingeschäfts ist in der Regelung nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind unter Termingeschäften Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen, zu verstehen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Gesellschaft über eine Bank Geschäfte mit einer Stop-Loss-Order und Take-Profit-Order getätigt. Entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung wurden die Geschäfte zwingend am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte „glattgestellt“. Die Devisenkäufe und -verkäufe wurden dabei nicht effektiv durch den Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt. Die Geschäfte waren nur auf dem jeweiligen Kundenkonto bei der Bank verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zu Gunsten oder zu Lasten des Kontos abgeschlossen worden.

Diese Art der Geschäftsabwicklung entspricht dem sog. echten ungedeckten Daytrading. Dabei wird dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt, Geschäfte unabhängig vom jeweiligen Depot- bzw. Kontoguthaben abzuschließen, indem der Anschaffungspreis zunächst kreditiert oder der tatsächliche Leistungsaustausch von vornherein ausgeschlossen wird, so dass Gegenstand des Geschäfts letztlich nur Forderungsrechte und Zahlungspflichten in Abhängigkeit der Kursentwicklung sind. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt damit ein Termingeschäft vor, das keinen Verlustausgleich ermöglicht (Urteil vom 21. Februar 2018, Az.: I R 60/16).

Bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden oder in Fragen zur Körperschaftssteuer, anderen Steuerarten und Steuerthemen können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte umfassend und kompetent beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/koerperschaftssteuer.html

GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
02212722750
0221-27 22 75-24
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com

(Visited 37 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert