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E-Scooter: Straßenzulassung in Sicht

ARAG Rechtsexperten über ein Trendgeschenk zu Weihnachten 2018

E-Scooter: Straßenzulassung in Sicht

Elektrische Tretroller – so genannte E-Scooter – sind zum diesjährigen Weihnachtsfest neben den neuesten Spielkonsolen das Trendgeschenk. Besonders junge Leute freuen sich über einen flotten Roller unterm Christbaum. Kein Wunder, denn sie bieten gerade im urbanen Umfeld alternative Mobilitätslösungen, die die Verkehrs- und Umweltbelastung verringern. Neben den USA haben auch viele europäische Länder E-Scooter bereits zugelassen. Nur Deutschland hinkt noch hinterher. Laut ARAG Experten steht nun aber auch hierzulande eine Straßenzulassung offenbar kurz bevor.

Wann kommt die Straßenzulassung?
Elektrische Tretroller sind leise, umweltfreundlich, kostengünstig im Verbrauch und eine großartige Lösung für städtische Pendler, um den letzten Kilometer zum und vom Arbeitsplatz schnell zurückzulegen. Mit ca. 20 Kilometern Reichweite eignen sie sich auch für Städtetouren. Schon im September 2016 forderte ein Bundesratsbeschluss die Bundesregierung daher dazu auf, verhaltens- und zulassungsrechtliche Voraussetzungen für die Nutzung von so genannten Personal Light Electric Vehicles (PLEV) ohne Sitzplatz im öffentlichen Verkehr zu schaffen. Lange Zeit bewegte sich allerdings wenig. Nun soll laut Bundesverkehrsministerium eine „Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr“ auf den Weg gebracht worden sein. Die Regelung soll voraussichtlich Ende 2018 bzw. Anfang 2019 in Kraft treten. In der Verordnung soll eine neue Fahrzeugklasse eingerichtet werden, die Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 12 km/h bis maximal 20 km/h umfasst. Sie sollen zukünftig verkehrsrechtlich wie Fahrräder mit der Maßgabe besonderer Vorschriften behandelt werden. Das bedeutet: Gefahren werden muss auf Radwegen bzw. auf der Straße, wenn kein Radweg vorhanden ist. Die Gehwege wären damit für Elektroroller tabu. Außerdem sollen nur Fahrzeuge mit einer Lenk- oder Haltestange unter die Regelung fallen. E-Skateboards zum Beispiel blieben daher auf öffentlichen Wegen nach wie vor verboten. Geplant ist zudem – wie bei Mofas – das Erfordernis einer Versicherungsplakette, ein Mindestalter von 15 Jahren und mindestens ein Mofaführerschein.

Wo sind E-Scooter schon erlaubt?
E-Scooter haben schon in vielen EU-Ländern die Straßenzulassung; zum Beispiel in Österreich, der Schweiz, Finnland, Norwegen, Belgien und seit Anfang 2018 auch in Dänemark. In einigen Ländern gelten allerdings Geschwindigkeitsbegrenzungen, so ARAG Experten. In Deutschland sind die Tretroller mit Akku-Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr aktuell noch nicht zugelassen. Sie tun ihre Dienste allerdings schon auf Firmen- oder Messegeländen, in Parks, auf Golf- und Campingplätzen. Auch in den riesigen Hafengebieten wie in Hamburg oder Duisburg wird man öfter mal von einem E-Scooter überholt.

E-Skateboards sind keine Verkehrsmittel
Auch Elektro-Skateboards sind flott unterwegs und sehen auch noch cool aus. Die Werbung verspricht das einzigartige Surf- und Snowboardfeeling. Klingt vielversprechend, hat aber einen Haken: Die Longboards mit Elektromotor sind offiziell keine Sportgeräte. Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/386 von 2015 regelt die Einordnung von vierrädrigen Skateboards, deren Elektromotor per Fernbedienung gesteuert wird. Da es an Lenk- und Bremssystemen fehlt, kommt eine Einordnung als Kraftfahrzeug nicht in Frage. Mit einer Geschwindigkeit von 10 bis 31 km/h (Hersteller geben zum Teil Höchstgeschwindigkeiten von bis zu 45 km/h an) scheidet auch eine Einreihung als Spielfahrzeug für Kinder aus. Folglich sind die Skateboards in die Unterposition 9506 99 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) für Waren zur Verwendung als Unterhaltungsware aus dem Sportbereich einzureihen. Das mag für Skater nach Haarspalterei klingen, kann aber weitreichende Folgen haben, weil die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr nicht eindeutig geregelt ist. Weil die Elektro-Skateboards nicht als Sportgeräte gelten, sind sie in der Regel auch nicht bei der privaten Haftpflichtversicherung mitversichert. Dort gilt allgemein die 6-km/h-Grenze. Der Betrieb der mehrere hundert Euro teuren Boards ist laut ARAG Experten derzeit nur auf privaten Plätzen oder auf dafür vorgesehenen und abgegrenzten Arealen uneingeschränkt erlaubt.

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https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

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