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Wann lohnt sich eine Steuererklärung für Auszubildende?

Auszubildende sollten in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben

Wann lohnt sich eine Steuererklärung für Auszubildende?

Viele Ausgaben für die Berufsausbildung können als Werbungskosten anerkannt werden (Bildquelle: contrastwerkstatt)

Im August und September beginnt in der Regel das neue Ausbildungsjahr und viele ehemalige Schüler starten in einen neuen Lebensabschnitt: ihre Berufsausbildung. Der erste Schritt in die Unabhängigkeit von den Eltern. Doch wie die Schulausbildung ist die Berufsausbildung mit Kosten verbunden. Es fallen üblicherweise Arbeitsmittel, Fachbücher, Fahrt- und Verpflegungskosten und später Prüfungsgebühren an. Auszubildende können ihre Aufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung einreichen und gezahlte Steuern zurückholen.

Wer Steuern zahlt, kann sofort absetzen

Grundregel Nummer eins ist, dass nur derjenige seine Steuerlast drücken kann, der Steuern bezahlt. Die meisten Ausbildungsvergütungen liegen jedoch unter dem Tarifvertrag und Mindestlohn und damit unter dem jährlichen Freibetrag von 9.168 Euro im Jahr 2019. Sie bleiben somit unbesteuert. Die Möglichkeit eines sofortigen Abzugs ist in diesem Fall leider nicht gegeben.

Ob Steuern an den Staat abgeführt wurden, lässt sich der Jahreslohnsteuerbescheinigung zum Ende eines jeden Jahres entnehmen. Sind bei der Lohnsteuer, dem Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls bei der Kirchensteuer Beträge eingetragen, dann unterliegt das Auszubildendenentgelt der Besteuerung. Vom Lohn abgezogene Steuern können unter Umständen teilweise oder ganz durch Ausgaben im Zusammenhang mit der Berufsausbildung zurückgeholt werden.

Das gehört in die Steuererklärung

Je nach Berufsbild werden Arbeitskleidung und Arbeitsmittel oder ein Schreibtisch mit Schreibtischstuhl und Arbeitslampe oder ein Laptop und fast immer Schreibmaterialien, Lehrbücher und Fachliteratur für die Ausbildung benötigt. Alles, was für den zukünftigen Beruf erforderlich ist, darf in der Einkommensteuererklärung gegengerechnet werden.

Bei den Fahrtkosten greift in den meisten Fällen die Entfernungspauschale. Sie kann für die erste Tätigkeitsstätte geltend gemacht werden. Ist es der Ausbildungsbetrieb, so fallen für jeden Tag, an dem dieser aufgesucht wurde, 30 Cent je Kilometer einfacher Wegstrecke an. Ob Fahrrad, Fahrgemeinschaft, eigenes Auto oder öffentliche Verkehrsmittel, das km-Geld für die erste Tätigkeitsstätte gilt.

Die selteneren Fahrten zur Berufsschule können als Dienstreise geltend gemacht werden. Für die Dienstreise können nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt werden, wie z. B. die Ticketkosten für S-Bahn, Zug oder Bus. Wird die Berufsschule mit dem Auto aufgesucht, kann der Fahrer 30 Cent je Kilometer für die Hin- und die Rückfahrt steuermindernd geltend machen.

Übersteigt die Aufenthaltsdauer in der Berufsschule acht Stunden pro Tag, kann eine Verpflegungspauschale in Höhe von 12 Euro pro Tag geltend gemacht werden. Erfolgt die Berufsausbildung z. B. im Block und die Abwesenheit von zu Hause beträgt mehr als 24 Stunden, kann die erhöhte Verpflegungspauschale von 24 Euro pro Tag genutzt werden. Liegt die Berufsschule von zu Hause zu weit entfernt, können die tatsächlichen Übernachtungskosten angesetzt werden.

Ist ein Umzug aufgrund der Berufsausbildung notwendig, kann die Umzugskostenpauschale in Höhe von 811 Euro für Ledige beantragt werden. Da es sich um einen Pauschbetrag handelt, sind keine Nachweise für Ausgaben notwendig. Sind die realen Aufwendungen höher, müssen Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge gesammelt werden, um den Mehrbetrag gegenüber der Pauschale geltend zu machen.

Für die Bleibe am Ausbildungsort können unter bestimmten Voraussetzungen Miete und Nebenkosten als doppelter Haushalt abgesetzt werden. Dafür ist es notwendig, dass der Lebensmittelpunkt z. B. bei den Eltern bestehen bleibt und regelmäßige Fahrten nach Hause erfolgen. Die Nutzung des Lebensmittelpunkts muss gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Weiterhin müssen Kosten für beide Wohnsitze anfallen, die der Auszubildende selbst trägt. Das kostenlose Zimmer im Elternhaus bringt steuerlich betrachtet keinen Vorteil.

Fallen erstmals Beiträge für die eigene Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an, dürfen diese Beträge wie viele weitere Versicherungsbeiträge in der Steuererklärung angeführt werden. Ist während der Ausbildungszeit ein privater Internetanschluss oder eine telefonische Erreichbarkeit von Berufs wegen notwendig, können dafür 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 20 Euro monatlich, angesetzt werden. Auch Kontoführungsgebühren bis zu einer Höhe von 16 Euro jährlich werden gewährt. Geht die Ausbildungszeit zu Ende und es müssen Bewerbungen geschrieben und verschickt werden, können die Aufwendungen hierfür ebenfalls steuermindernd geltend gemacht werden.

Wer keine Steuern zahlt, sollte einen Verlustvortrag versuchen

In Bezug auf vorgezogene Werbungskosten bei der Erstausbildung steht noch eine höchstrichterliche Entscheidung aus. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi) empfiehlt, auch wenn keine Steuern entrichtet wurden und die Aufwendungen im Rahmen der Ausbildung höher waren als die Einnahmen, dennoch eine freiwillige Einkommensteuererklärung einzureichen und alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausbildung stehen, als Werbungskosten anzugeben. Fällt das sehnlichst erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichts positiv aus, können die gesammelten Verluste aus den ersten Ausbildungsjahren mit späteren Steuern verrechnet werden. Wird nach der Ausbildung endlich richtig gut verdient, so wird dann die Steuerlast ordentlich gedrückt.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 650.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503159
info@lohi.de
http://www.lohi.de

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