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Fragen zur Kündigung

Häufige Fragen von Arbeitnehmern bei Erhalt einer Kündigung
beantwortet für Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck

Fragen zur Kündigung

Ich habe eine Kündigung erhalten. Ich würde die Kündigung akzeptieren, aber nur wenn ich eine Abfindung erhalte. Wie kann ich das erreichen?

Bredereck: Sie müssen schnell reagieren. Nach Zugang der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Auch wenn es Ihnen eigentlich um eine Abfindung geht – Sie müssen zuerst eine Kündigungschutzklage einreichen.

Wie hoch ist die Abfindung?

Fachanwalt Bredereck: Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Je größer Ihre Chancen sind, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen, um so mehr wird der Arbeitgeber zahlen, um Sie nicht weiter beschäftigen zu müssen. Richtwert: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Bei kurzer Beschäftigungszeit 1-2 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

Wird mir die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Wenn Sie gegen eine Kündigung Klage eingereicht haben und sich dann vor Gericht einigen und wenn die Kündigungsfrist eingehalten wurde, in der Regel nicht.

Was ist eine Sperrzeit und muss ich befürchten, eine solche zu bekommen?

Fachanwalt für Arbeitsrecht: Eine Sperrzeit führt dazu, dass Sie in den ersten zwölf Wochen der Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld bekommen. Wenn die Einigung über die Abfindung im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs, also nach Klageerhebung erfolgt, müssen Sie regelmäßig keine Sperrzeit befürchten.

Was kostet eine Klage?

Bredereck: Das hängt von Ihrem Einkommen ab. Wenn Sie wenig verdienen, sind auch die Kosten entsprechend gering. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann auch Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Muss ich mit der Klage einen Anwalt beauftragen?

Nein. Sie können die Klage vor dem Arbeitsgericht selbst erheben. Wenn Sie allerdings mit der Materie nicht vertraut sind, ist dies genauso ratsam, wie die Verlegung von Stromkabeln in der Wohnung durch einen Laien. Es kann gut gehen.

Mein Arbeitgeber hat mir in Aussicht gestellt, mich bei Besserung der wirtschaftlichen Situation wieder einzustellen. Verbaue ich mir nicht alle Aussichten?

Die jeweiligen Aussichten lassen sich nur im Einzelfall einschätzen. Wenn Sie die 3-Wochen-Frist für die Klageerhebung verstreichen lassen, sind jedenfalls Ihre Aussichten auf eine Abfindung verbaut.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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