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Neue Gesetzeslage zum Fahrverbot als Nebenstrafe

Neue Gesetzeslage zum Fahrverbot als Nebenstrafe

Das Fahrverbot als Nebenstrafe bei jeder Straftat möglich

Seit dem 24.08.2017 können Gerichte bei Verurteilung wegen jeder Art von Straftat als so genannte Nebenstrafe ein Fahrverbot bis zu sechs Monaten verhängen.
Die Begrenzung, nach der ein Fahrverbot nur für solche Straftaten verhängt werden konnte, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden waren ist damit weggefallen, soweit das Fahrverbot zur Einwirkung auf den Beschuldigten erforderlich sein soll.

Noch schlimmer: Entzug der Fahrerlaubnis

Handelt es sich allerdings um eine Tat, die der Beschuldigte bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, so muss das Gericht ihm durch Urteil die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

Das gilt vor allem für folgende Straftaten, bei deren Vorliegen in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen ist:

1. der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB),
1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d StGB),
2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
3. des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, das bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.

Besonders gefährlich und häufigster Fall der Fahrerlaubnisentziehung ist hierbei das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, weil ein bedeutender Schaden an fremden Sachen schon (je nach Gericht) ab einem Wert von ca. 1.400,00 Euro angenommen wird, der bei modernen Autos nun mal auch schon bei verhältnismäßig kleinen Beschädigungen schnell entsteht.

Anhörung des Halters als Zeuge

Wenn eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Raum steht, gehen die Ermittlungsbehörden häufig zunächst auf den Halter des betroffenen Fahrzeugs zu, bei dem es sich immer auch um den Täter handeln könnte. Denn in den meiste Fällen können etwaige Zeugen zwar ein Kennzeichen benennen, aber den Fahrer nicht sicher beschreiben (insbesondere bei der sogenannten Unfallflucht).
Schon zu diesem Zeitpunkt empfiehlt der bundesweit tätige Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nils Schiering in der Kanzlei Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Hamm die umgehende Beratung mit einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Nur so können frühzeitig Beschuldigten- und/oder Zeugenrechte in dem Maße ausgespielt werden, dass das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren beendet werden könnte. Kurzfristige Termine erhalten Betroffene jederzeit unter der Handynummer 0176/45656450.

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Leonid Ginter
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