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Corona als Kündigungsgrund?

Liebe Arbeitnehmer, wurde Ihnen gekündigt aufgrund der Pandemie und Ihr Arbeitgeber begründete dies mit „Corona“? Dann sollten Sie sich schleunigst in unserem Verein anmelden und als Mitglied von der kostenfreien Rechtsberatung im Arbeitsrecht profitieren.

1. Corona als Kündigungsgrund
Selbstverständlich ist Corona kein Kündigungsgrund. Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz sind „betriebsbedingte“, „personenbedingte“ oder „verhaltensbedingte“ Gründe, soweit Sie Kündigungsschutz haben.

Leider erlebe auch ich, seit Beginn dieser Pandemie, dass der Arbeitgeber mit diesem Grund allzu leicht umgeht. Seit es bei der Einführung von Kurzarbeit oder auch bei der Aussprache von Kündigungen. Unlängst haben viele Richter beim Arbeitsgericht Berlin klargestellt, dass die Pandemie an sich nicht geeignet ist einen betriebsbedingten Grund zu rechtfertigen.

Betriebsbedingte Gründe führen zum dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfes!

Dies gilt auch während der derzeitigen Pandemie. Dies bedeutet, dass Ihr Arbeitsplatz oder der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen sein muss. Es dürfen auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten mehr bestehen.

Achtung in Kleinbetrieben mit unter zehn Vollzeitangestellten:
Da Sie in diesen Betrieben keinen Kündigungsschutz genießen, benötigt der Arbeitgeber auch keinen Kündigungsgrund. Ob Sie den Schwellenwert erreichen, überprüfen auch bei Ihnen unsere Rechts- und Fachanwälte für Arbeitsrecht.

2. Kurzarbeit – Corona – Kündigung
Bitte beachten Sie, dass die eingeführte Kurzarbeit keine Kündigungssperre nach sich zieht. Allerdings widersprechen sich die Kurzarbeit und eine betriebsbedingte Kündigung wg. Corona, denn die Kurzarbeit setzt einen vorübergehenden Arbeitsausfall vor. Eine betriebsbedingte Kündigung ists aber auf einen dauerhaften Ausfall ausgerichtet.

„Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf.“ BAG, Urt. v. 23.2.2012 – 2 AZR 548/10.

Nur wenn der Arbeitsbedarf aufgrund später hinzutretender Umstände dauerhaft wegfällt, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Was bedeutet das für Sie:
Hat Ihr Arbeitgeber aufgrund der Pandemie nur einen vorübergehenden Auftragsrückgang und ist es rel. absehbar, dass Sie wieder voll weiterbeschäftigt werden können, dann ist die Kündigung unwirksam.

3. Weiterbeschäftigung oder Abfindung?
Ihr Ziel ist im Rahmen der Klage grundsätzlich die Weiterbeschäftigung, will das ihr Arbeitgeber nicht mehr und ist die Kündigung unwirksam, dann kann für Sie hier eine gute Abfindung verhandelt werden. Unser Rechts- und Fachanwälte sind nicht nur verhandlungssicher, aufgrund unserer Spezialisierung haben wir insbesondere dieses Jahr aufgrund der Krise umfangreiche Erfahrungen bei den Verhandlungen zu „coronabedingten“ Kündigungen.

Wir kennen demnach auch die Ansicht der zuständigen Arbeitsgerichte und Richter und können einschätzen, ob Sie eine optimale Abfindung oder Ihre Weiterbeschäftigung durchsetzen können. Werden Sie also bei uns Mitglied und lassen Sie sich umfassend beraten, es lohnt sich!

Der ArbeitnehmerHilfe e.V. ist eine Arbeitnehmerschutz-Organisation, der Arbeitnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Arbeitsverhältnis durch Beratung und Hilfestellung im Arbeitsrecht zur Seite steht.

Kontakt
ArbeitnehmerHilfe e.V.
Christian Kronbichler
Viktor-Scheffel-Straße 20 20
80803 München
08007236910
ck@arbeitnehmerhilfe.de
http://www.arbeitnehmerhilfe.de

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