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Kurzarbeitergeld verpflichtet zur Steuererklärung

Kurzarbeitergeld verpflichtet zur Steuererklärung

Zeit für die Steuererklärung (Bildquelle: SHOTPRIME STUDIO/stock.adobe.com)

Mitarbeiter an Passagierflughäfen, Verkäufer von Textilketten, Angestellte in einem Friseursalon oder die Bedienungen der Restaurants, sie alle haben etwas gemeinsam: Sie sind derzeit in Kurzarbeit. Das ist besser als eine betriebsbedingte Kündigung und nur vorübergehend, bis die Wirtschaft wieder hochgefahren werden darf. Damit die Beschäftigten nicht ohne Lohn dastehen, gibt es das Kurzarbeitergeld. Bis zu einem festgelegten Niveau gleicht es die Lohnausfälle aus. Das ist eine feine Sache, wenn da nicht die Steuer wäre. Denn das Kurzarbeitergeld könnte bald einen Nachteil mit sich bringen: eine Steuernachzahlung.

Warum muss jetzt eine Steuererklärung gemacht werden?

Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung. Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr bekommen hat, muss eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben. Wer sonst darauf verzichtet, eine Einkommensteuererklärung zu erstellen, der muss sich in den nächsten Wochen wohl oder übel die Arbeit machen. Diejenigen, die keine Ahnung von Steuern oder keine Lust haben, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen, können einen Lohnsteuerhilfeverein zu Rate ziehen und sich die Steuerunterlagen erstellen lassen.

Wie kommt es zu einer Steuernachzahlung?

Lohnersatzleistungen werden grundsätzlich nicht besteuert. Sie sind sozusagen steuerfrei. Das gleiche gilt zurzeit für Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis zu einer gewissen Grenze. Dennoch werden sie bei der Steuererklärung berücksichtigt und nachträglich zum regulären Arbeitslohn hinzugerechnet. Das hat zur Folge, dass der persönliche Steuersatz ansteigt. Dann wird der höhere Steuersatz auf das reguläre Gehalt und alle anderen steuerpflichtigen Einkünfte angewandt. So entsteht schnell eine Steuernachzahlung.

Muss wirklich jeder Kurzarbeiter Steuern nachzahlen?

Nicht jeder. Ob es tatsächlich zu einer Nachzahlung kommt, hängt von mehreren Gegebenheiten ab. In erster Linie entscheiden die Zeitdauer der Kurzarbeit und der Anteil der Verkürzung darüber. Kurzarbeit null, wenn die Arbeit für mehrere Monate komplett entfällt, in den anderen Monaten wieder voll gearbeitet wird, führt sogar regelmäßig zu einer Steuererstattung. Eine Arbeitszeitverkürzung um 50 Prozent hingegen führt eher zu einer Nachzahlung. Zusätzlich kann die Steuererklärung über entstandene Ausgaben beeinflusst werden. Mit absetzbaren Posten kann eine Nachzahlung reduziert werden oder sogar ins Gegenteil umschlagen. Ob Erstattung oder Nachzahlung, mit dem Eintreffen des Steuerbescheids weiß man dann Bescheid.

www.lohi.de/steuertipps

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
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