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LG Berlin kippt Bußgeld wegen Verstoßes gegen die DSGVO

LG Berlin kippt Bußgeld wegen Verstoßes gegen die DSGVO

LG Berlin kippt Bußgeld wegen Verstoßes gegen die DSGVO

Mit einem beachtenswertem Urteil vom 18. Februar 2021 hat das Landgericht Berlin ein Bußgeld in Millionenhöhe wegen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung – DSGVO – für unwirksam erklärt.

Die Frage, inwieweit Unternehmen oder juristische Personen aufgrund von Datenschutzverstößen mit einem Bußgeld belegt werden können, ist rechtlich umstritten, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Das Landgericht Berlin hat nun mit Urteil vom 18. Februar 2021 zu dieser Frage Stellung bezogen und deutlich gemacht, dass gegen eine juristische Person kein Bußgeld verhängt werden kann, Az.: (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20).

Hintergrund ist ein Bußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro, das die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen eine Immobiliengesellschaft wegen Verstoßes gegen die DSGVO im Herbst 2019 verhängt hatte. Grund: Der Datenschutz war bei der Speicherung personenbezogener Daten von Mietern nicht ausreichend gegeben.

Das LG Berlin hob dieses Bußgeld nun auf, da eine juristische Person nicht Betroffene in einem Bußgeldverfahren sein könne, auch nicht bei Verstößen gegen die DSGVO. Ein Verstoß könne nur von einer natürlichen Person vorwerfbar begangen werden. Dabei muss es sich um ein Organ des Unternehmens, einen vertretungsberechtigten Gesellschafter oder eine sonstige Person in leitender Position handeln. Der juristischen Person könne lediglich das Handeln ihrer Organmitglieder oder Repräsentanten zugerechnet werden.

Das bedeutet, dass der Verstoß einer verantwortlichen Person innerhalb des Unternehmens nachgewiesen werden muss, bevor ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die DSGVO gegen eine Gesellschaft verhängt werden kann. Den Nachweis der persönlichen Verantwortung einer handelnden Person habe die Datenschutzbehörde nicht erbracht und dementsprechende Ermittlungen unterlassen, so das Gericht. Das Bußgeld sei daher unwirksam.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit haben inzwischen Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung stehe nicht im Einklang mit europäischem Recht. Wie die nächsthöhere Instanz entscheiden wird, ist offen.

Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass Datenschutzbehörden künftig auch verstärkt, das persönliche Fehlverhalten der verantwortlichen Personen untersuchen werden. Erfahrene Rechtsanwälte können in Datenschutzfragen beraten.

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