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Ablieferungspflicht eines Testaments trifft jeden!

Melanie Loewe gibt Aufschluss über die Rechtslage der Ablieferungspflicht für Testamente.

Ablieferungspflicht eines Testaments trifft jeden!

Melanie Loewe über die Rechtslage hinsichtlich der Ablieferungspflicht für ein Testament.

Die gesetzliche Erbfolge kann durch ein Testament geändert werden (Testierfreiheit, § 1937 BGB). Das Nachlassgericht hat bei der Erteilung eines Erbscheins den Inhalt einer letztwilligen Verfügung des Verstorbenen (Erblassers) zu berücksichtigen. Dazu müsse es den Inhalt des Testaments natürlich kennen. Das Erbrecht sieht deshalb eine Ablieferungspflicht für ein Testament gemäß § 2259 BGB vor.

Ablieferung unverzüglich beim nächsten Amtsgericht
„Ein Testament ist unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern“, betont Melanie Loewe. Unverzüglich bedeute im Sprachgebrauch der Juristen „ohne schuldhaftes Zögern“. Ist der Besitzer unverschuldet an der Ablieferung gehindert, zum Beispiel weil er krank ist, dürfe er seine Pflicht nach seiner Genesung erfüllen. Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Weil das örtlich zuständige Gericht nicht immer ums Eck vom Wohnort des Ablieferungsverpflichteten sein muss, komme man seiner Verpflichtung zur Ablieferung auch nach, wenn man ein aufgefundenes Testament bei einem Amtsgericht abgibt.

Die Ablieferungspflicht gelte unabhängig davon, ob ein Testament möglicherweise ungültig ist oder zwischenzeitlich widerrufen wurde. Diese Beurteilung stehe nicht demjenigen zu, der das Testament verwahrt oder zufällig findet. Ein juristischer Laie werde den Sachverhalt nicht beurteilen können. Außerdem könne er nicht wissen, ob gegebenenfalls neuere Testamente existieren und, ob diese gültig sind. „Wenn ein Erbschein beantragt wird, entscheidet das Nachlassgericht, welcher letzte Wille zu beachten ist“, akzentuiert die Nachlassmanagerin.

Sicherheit nur durch Hinterlegung bei Gericht
Die Vorschrift zum Abliefern eines Testaments steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und gehört demnach ins Zivilrecht. Wer ein Testament nicht abliefert, mache sich gegenüber benachteiligten Erben schadensersatzpflichtig. Ein Verstoß gegen die Ablieferungspflicht eines Testaments hat aber ebenso strafrechtliche Konsequenzen. Das Testament ist eine Urkunde. Nach dem Strafgesetzbuch (SGB) ist das Unterdrücken von Urkunden – also beschädigen, vernichten oder nichtabliefern – mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (§ 274 StGB). Auch die Urkundenfälschung ist strafbar (§ 267 StGB).

Trotz der Strafandrohung sei davon auszugehen, dass viele privatschriftlich angefertigte Testamente einfach verschwinden. Entweder habe der Erblasser sie zu gut versteckt oder sie werden von jemandem entdeckt, für den der Inhalt nachteilig ist. „Wenn niemand von dem Testament weiß oder das Original nicht aufgefunden wird, ist das Risiko gering, beim Unterdrücken der Urkunde erwischt zu werden“, erläutert Melanie Loewe.

Hat das Nachlassgericht keine Kenntnis von einem Testament, gelte entweder eine frühere Erklärung des letzten Willens oder die gesetzliche Erbfolge.

Die rechtlich sicherste Lösung sei die Errichtung eines Testaments beim Notar. Der Notar ist verpflichtet, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Das Amtsgericht informiert daraufhin das Standesamt desjenigen, der das Testament errichtet hat. Aufgrund eines entsprechenden Eintrags in der Personenstandskartei, benachrichtigt das Standesamt beim Tod des Verfügenden das Amtsgericht, sodass die Testamentseröffnung sichergestellt ist.
Auch ein privatschriftliches Testament könne gegen Gebühr beim Amtsgericht hinterlegt werden. Dieses wird ebenso behandelt, wie ein notarielles Testament.
„Zusätzlich wird zwischenzeitlich die Registratur von letztwilligen Verfügungen in einem zentralen Testamentsregister, sprich eine Eintragung gegen Gebühr, auf Antrag vorgenommen“, informiert die Nachlassmanagerin abschließend.

Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Seit einer spontanen Vertretung bei einer gemeinnützigen Organisation, hat Melanie Loewe ihre Profession gefunden: Nachlassmanagement.

Seit 2011 ist sie als selbstständige Rechtsfachwirtin, Nachlasspflegerin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin tätig. Schon über 400 Abwicklungen hat sie betreut und viele verschiedenen Positionen vertreten, stets empathisch, zuverlässig und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Ihre Aufgaben reichen von der Testamentsvollstreckung über Nachlassabwicklung, -verwaltung und -pflegschaften. Aber auch die Planungen von Vollmachten und deren Umsetzung oder die Meditation in Erbangelegenheiten gehören zu ihrem breiten Aufgabenspektrum.

Kontakt
Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Melanie Loewe
Belßstraße 36 E
12277 Berlin
+49 30 96604063
loewe@melanie-loewe.com
www.melanie-loewe.com

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