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EuGH zur Scheidung einer internationalen Ehe

EuGH zur Scheidung einer internationalen Ehe

EuGH zur Scheidung einer internationalen Ehe

Steht eine internationale Ehe vor dem Aus und soll geschieden werden, stellt sich die Frage, nach welchem nationalen Recht die Scheidung erfolgen soll.

Laut der Brüssel-IIa-Verordnung für Ehesachen, kann der Antrag auf Scheidung nur in einem EU-Mitgliedsstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller seit mindestens einem Jahr vor Antragsstellung gelebt hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte Das hat der EuGH mit Urteil vom 10. Februar 2022 bestätigt (Az.: C-522/20).

In dem vorliegenden Fall ging es um die Scheidung einer Ehe zwischen einem italienischem Mann und seiner deutschen Frau. Das Paar hatte in Irland gelebt. Nach der Trennung zog der italienische Ehemann nach Österreich und lebte dort seit etwas mehr als einen halben Jahr. Den Scheidungsantrag stellte er dann bei einem österreichischen Gericht. Das fühlte sich jedoch nicht zuständig und wies den Antrag zurück.

Damit gab sich der Italiener nicht zufrieden. Er argumentierte, dass die erforderliche Aufenthaltsdauer nur mindestens sechs Monate betragen dürfe, so wie es in der Verordnung vorgesehen ist, wenn der Betroffene die Staatsangehörigkeit des EU-Mitgliedsstaates besitzt, in dem er den Antrag stellt. Werde von den Staatsbürgern anderer Länder eine längere Aufenthaltsdauer verlangt, stelle dies eine unzulässige Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar.

Die Argumentation erschien dem Obersten Gerichtshof Österreichs nicht abwegig. Zur Klärung dieser Frage rief er den EuGH an. Dieser stellte klar, dass keine Diskriminierung vorliege, wenn eine längere Aufenthaltsdauer verlangt wird.

Durch Brüssel IIa solle sichergestellt werden, dass eine tatsächliche Beziehung zu dem Mitgliedsstaat besteht, dessen Gerichte über die Scheidung einer Ehe entscheiden. Ein Staatsangehöriger, der wegen einer Ehekrise das Land verlässt, in dem das Ehepaar seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in sein Heimatland zurückkehrt, unterhalte zu diesem zwangsläufig institutionelle, rechtliche sowie zumeist kulturelle, sprachliche, soziale, familiäre oder das Vermögen betreffende Verbindungen. Solche Bindungen könnten zur erforderlichen tatsächlichen Beziehung zu dem Mitgliedsstaat beitragen. Dies sei nicht mit einem Antragsteller vergleichbar, der diese Bindungen nicht besitzt, so der EuGH.

Bei internationalen Ehen sollten daher auch immer die Konsequenzen bedacht und ggf. ein Ehevertrag abgeschlossen werden. Im Internationalen Familienrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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