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Weihnachtliche Gerichtsurteile

ARAG Experten mit kuriosen Urteilen zur Weihnachtszeit

Weihnachtliche Gerichtsurteile

ARAG Experten mit kuriosen Urteilen zur Weihnachtszeit

Nikolaus oder Weihnachtsmann?
Die Designerin war empört über die Nikolaus-Figur einer Wettbewerberin. Zu groß war ihrer Ansicht nach die Ähnlichkeit zu einer ihrer Figuren, deren Form sie sich als sogenanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sogar hatte schützen lassen. Die Designerin forderte ihre Konkurrentin also auf, den Nikolaus-Vertrieb zu unterlassen. Während die Richter ihr in erster Instanz noch zustimmten, stellten die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf fest, dass es sich bei keiner der beiden Figuren um den Nikolaus, sondern vielmehr um den Weihnachtsmann handele: Ein freundlicher, dicklicher Mann mit Rauschebart, pelzbesetztem Mantel, Zipfelmütze mit Bommel sowie schwarzen Stiefeln. Ein Nikolaus hingegen sei religiös geprägt und trage traditionell ein Bischofsornat. Eine gewisse Ähnlichkeit der beiden Weihnachtsmänner war zwar vorhanden, denn beide Figuren waren eben typische Weihnachtsmänner, die ohne ihre weihnachtlichen Attribute gar nicht als solche erkannt werden würden. Für einen Unterlassungsanspruch reichte es laut ARAG Experten trotzdem nicht (Az.: 20 U 82/11).

Glühwein mit Bockbierwürze ist Etikettenschwindel
Wo Glühwein draufsteht, muss Glühwein drin sein. Und wer Glühwein verkauft, muss sich ans Rezept halten. Dafür gelten laut ARAG Experten strenge Vorgaben der Europäischen Union (EU). In einem konkreten Fall hatte ein Brauhaus zwei weinhaltige Getränke mit Bockbierwürze versehen und sie als „Glühwein“ angeboten. Die Folge: Abmahnung und Verkaufsverbot. Der Grund: Die Beigabe der Würze erhöht den Wassergehalt um zwei Prozent. Für Glühwein ein No-Go. Denn laut EU-Verordnung darf Glühwein ausschließlich aus Wein, Süßungsmitteln und Gewürzen bestehen. Und die Bockbierwürze ist kein echtes Gewürz, sondern nur eine flüssige Bierbasis, die etwas Würze abbekommt (Landgericht München I, Az.: 17 HKO 8213/18).

Rentier ist kein Haarwild
Ein Rentier-Unfall in Norwegen wurde für einen deutschen Autofahrer zur unerwarteten Versicherungsfalle. Er war einem Rudel Rentiere ausgewichen, hatte aber dennoch eines der Tiere erfasst. Sein Auto war durch den Aufprall mit dem Tier stark beschädigt worden. Eigentlich kein Problem, weil er eine Teilkaskoversicherung hatte. Doch die verweigerte die Zahlung. Vor Gericht zog der Mann den Kürzeren. Denn auch wenn das Tier groß, behaart und definitiv wild war, ist es laut ARAG Experten juristisch kein „Haarwild“ und somit war ein Schaden laut den Bedingungen der Teilkaskoversicherung des Klägers nicht versichert. Zum Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes zählen beispielsweise Rehe, Damwild, Wildschweine & Co. (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 7 U 190/02).

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Dann schauen Sie im ARAG newsroom (https://www.arag.com/de/newsroom/) vorbei.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 6.100 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,8 Milliarden Euro.

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Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Vorsitzender)
Dr. Matthias Maslaton
Wolfgang Mathmann
Dr. Shiva Meyer
Hanno Petersen
Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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40472 Düsseldorf
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www.ARAG.de

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