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DF Deutsche Finance Investment GmbH: BaFin ordnet Auskünfte und Sonderbeauftragten an

Mögliche Folgen für Anleger

DF Deutsche Finance Investment GmbH: BaFin ordnet Auskünfte und Sonderbeauftragten an

DF Deutsche Finance Investment GmbH: BaFin bestellt Sonderbeauftragten und ordnet die Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen an. Mithilfe der Auskünfte und Unterlagen will sich die BaFin ein eigenes Bild von der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung geschlossener Publikumsfonds verschaffen, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft verantwortet werden. Zudem hat die Bafin in diesem Zusammenhang einen Sonderbeauftragten bestellt, der ihre Anordnung überwacht.

Rechtliche Grundlage der BaFin-Befugnisse bei Investmentfonds

Die Eingriffsbefugnisse der BaFin gegenüber Kapitalverwaltungsgesellschaften sind im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) geregelt. Die Behörde hat den gesetzlichen Auftrag, Missständen entgegenzuwirken, die die ordnungsgemäße Verwaltung von Investmentvermögen oder den Vertrieb von Fondsanteilen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. Um dies zu prüfen, kann sie von der Gesellschaft weitreichende Auskünfte verlangen, Unterlagen anfordern und Prüfungen anordnen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Sonderprüfer oder Sonderbeauftragte einzusetzen, die unabhängig überprüfen, wie die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Aufgaben erfüllt. Flankiert werden diese Spezialvorschriften durch das Kreditwesengesetz (KWG), das der BaFin ebenfalls weitreichende Informations- und Eingriffsbefugnisse gegenüber beaufsichtigten Instituten einräumt. Für Anleger ist wichtig: Die BaFin handelt nicht im Einzelfall für einzelne geschädigte Anleger, sondern zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Marktes und des kollektiven Anlegerschutzes.

Sofortige Vollziehbarkeit

Die BaFin-Maßnahmen sind noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar. Die Deutsche Finance Investment GmbH kann zwar rechtlich gegen die Anordnungen vorgehen, muss sie aber zunächst trotzdem erfüllen. Die sofortige Vollziehbarkeit dient dem Anleger- und Marktschutz, weil die Aufsicht nicht abwarten soll, bis ein langes Rechtsmittelverfahren beendet ist. Für Anleger ist wichtig zu wissen, dass sich die Rechtslage dadurch dynamisch entwickeln kann und neue Erkenntnisse der BaFin später zu weiteren Maßnahmen führen können.

Mögliche Folgen für Anleger in geschlossenen Publikumsfonds

Unmittelbar ändert sich durch die Anordnung noch nichts an Ihren Beteiligungsverträgen oder Auszahlungsansprüchen. Die BaFin greift nicht in einzelne Vertragsverhältnisse ein, sondern überwacht die Gesellschaft als Ganzes. Mittelbar können sich aber Auswirkungen ergeben, etwa wenn der Sonderbeauftragte Defizite in der Verwaltung feststellt und die BaFin daraufhin weitere Maßnahmen trifft. In der Vergangenheit reichten diese – je nach Schwere der Beanstandungen – von Auflagen für das Management über Vertriebsbeschränkungen bis hin zu Untersagungen bestimmter Geschäfte. Für Anleger können sich daraus Hinweise auf mögliche Pflichtverletzungen der Gesellschaft oder von Vertriebspartnern ergeben, die später Grundlage für Schadensersatzansprüche sein können.

Auswirkungen auf geschlossene Publikumsfonds der DF Deutsche Finance

Geschlossene Publikumsfonds sind langfristig ausgelegte Beteiligungsmodelle, bei denen Anleger sich typischerweise als (mittelbare) Kommanditisten an einem Fondsvehikel beteiligen. Die Fonds investieren häufig in Immobilien- oder Infrastrukturprojekte und sind in der Regel nicht börsennotiert und nur eingeschränkt handelbar. Werden solche Fonds von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft wie der DF Deutsche Finance Investment GmbH verwaltet, muss diese die strengen Vorgaben des KAGB einhalten, etwa zu Risikomanagement, Berichtspflichten und Anlagerichtlinien. Stehen die Fonds wegen einer BaFin-Maßnahme im Fokus, kann dies Auswirkungen auf die laufende Verwaltung, Ausschüttungen und künftige Entscheidungen der Fondsorgane haben.

Deshalb lohnt es sich, die Entwicklung aufmerksam zu verfolgen und die eigene Beteiligung rechtlich prüfen zu lassen.

Anleger der DFG haben bereits der Rechtsanwaltskanzlei KSR über ausbleibende Ausschüttungen berichtet.

Blind – Pool Verbot – VermAnlG

DFG arbeitet in Gewinnprognosen mit „Gesamtgewinn-Angaben“, sodass offenbleibt, in welche Zielfonds das angelegte Geld fließt.

Seit der Gesetzesänderung zum 17. August 2021 enthält das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) neue Produktregelungen: §5b Abs. 2 VermAnlG untersagt generell Blind – Pool – Konstruktionen. Verboten sind Angebote, bei denen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts bzw. des Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) weder das konkrete Anlageobjekt noch die Branche feststehen.

Ziel ist der Schutz der Anleger. Sie müssen vorab über Anlageobjekte und Risiken informiert werden, um Anlagestrategie und Risiken angemessen bewerten und ihre Investitionsentscheidung fundiert treffen zu können.

Investitionen mit Blind – Pool – Risiken erfordern in der Anlageberatung eine besonders umfassende Aufklärung.

Ein Anlagevermittler ist verpflichtet den Anleger zutreffend und umfassend über die Risiken und die Funktionsweise der von ihm vorgestellten Kapitalanlage aufzuklären. Unterlässt er dies, so kann der Anleger im Einzelfall Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag geltend machen.

Geschlossene Publikumsfonds

In den vergangenen Jahren häufen sich die Fälle von Insolvenzen geschlossener Fondsanlagen. Manche Fonds begeben sich auch in eine geordnete Liquidation.

Anleger solcher gescheiterten Fonds erhalten regelmäßig Post vom Insolvenzverwalter oder dem Liquidator und werden zur Zahlung ausstehender Einlagen aufgefordert. Zur Begründung wird häufig lapidar und sehr unscharf vorgetragen, dass diese Zahlung zur Befriedigung von Gläubigern des Fonds erforderlich sei. Nicht selten wird die Zahlungsaufforderung mit einer gleichzeitigen Androhung einer gerichtlichen Inanspruchnahme für den Fall der Nichtleistung verbunden oder es werden Rabatte in Aussicht gestellt, wenn der Anleger die Zahlung kurzfristig leistet.

Zwar sind Insolvenzverwalter und auch Liquidatoren grundsätzlich berechtigt ausstehende Einlagen von Fondsanlegern einzufordern. Jedoch haben sie hierbei Regeln zu beachten. So können beide von betroffenen Anlegern nur Einlagezahlungen verlangen, soweit diese Einlagen zur Durchführung der Liquidation bzw. zur Befriedigung von Gläubigern im Insolvenzverfahren benötigt werden.

Gemäß einer Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 – II ZR 272/16 – muss der Insolvenzverwalter hierbei substantiiert die Forderung darstellen, welche er an den jeweiligen Anleger stellt. Auch im Falle der Liquidation des Fonds hat der BGH mit Entscheidung vom 30.01.2018 – II ZR 137/16 – klargestellt, dass der Liquidator nur dann ausstehende Einlagen einfordern darf, wenn und soweit diese zur Befriedigung der Gläubiger oder für liquidationszweckgemäße Tätigkeiten erforderlich ist. Maßgeblich ist für diese Bewertung im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Zwar muss der Anleger im Zweifel nachweisen, dass die von ihm geforderten Zahlungen nicht benötigt werden. Jedoch muss der Liquidator im Einzelnen darlegen, wozu die eingeforderten Beträge im Rahmen der Abwicklung erforderlich sind.

Die Betroffenen Anleger sollten bei Problemen mit ihren Investments nicht mehr zögern, in der Hoffnung auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Fonds. Die Rechtsanwaltskanzlei KSR bietet rechtliche Beratung und individuelle rechtliche Prüfung ihres Anliegens und Vertretung für betroffene Kapitalanleger und Investoren.

Fazit

Die BaFin-Maßnahmen gegenüber der DF Deutsche Finance Investment GmbH zeigen, dass die Finanzaufsicht die Verwaltung geschlossener Publikumsfonds sehr genau im Blick hat. Die Bestellung eines Sonderbeauftragten und die umfangreichen Auskunftsersuchen sind ein deutliches Zeichen für eine vertiefte Kontrolle, bedeuten aber für sich genommen noch keinen festgestellten Rechtsverstoß. Für Anleger ist jetzt entscheidend, informiert zu bleiben und die eigenen Unterlagen und Ansprüche überprüfen zu lassen. Gern unterstützen wir Sie dabei, Ihre Beteiligung rechtlich einzuordnen, Risiken und Chancen zu bewerten und eine Strategie zu entwickeln.

Wenn Sie Anleger eines von der DF Deutsche Finance Investment GmbH verwalteten Fonds sind und Fragen zu Ihren Rechten oder zu möglichen Ansprüchen haben, können Sie sich jederzeit für eine persönliche Beratung an uns wenden.

KSR Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Main Donau Park

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90449 Nürnberg

Telefon: 0911/760 731 10

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Zur Kontaktaufnahme (https://ksr-law.de/kontakt/)

Als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir seit über 20 Jahren auf die strategische Beratung und Vertretung von Mandanten in allen Fragen der Vermögensanlage im Kapitalanlagerecht spezialisiert. Unabhängig davon, ob wir unsere Mandanten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung bei geschlossenen Fondsanlagen, Anleihen, Genussrechte oder Nachrangdarlehen begleiten oder in Fällen des Anlagebetrugs bei Kapitalanlagen aller Art die Rechte unserer Mandanten wahrnehmen, steht für uns die individuell am Einzelfall ausgerichtete hochqualifizierte und vorausschauende persönliche Beratung unserer Mandanten unter Einbeziehung aller Chancen und Risiken im Vordergrund.

Unsere Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht umfasst Beratung und Vertretung im Anlegerschutz, einschließlich der Klärung von Haftungsfragen bei Falschberatung sowie Unterstützung bei komplexen Finanztransaktionen und Investmentangelegenheiten, Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen aller Art.

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