Schenkung und vorweggenommene Erbfolge: Gestaltungsmöglichkeiten

Schenkung und vorweggenommene Erbfolge: Gestaltungsmöglichkeiten

In den nächsten zehn Jahren findet der größte Vermögenstransfer der Geschichte statt, bei dem das Vermögen an die nächste Generation weitergegeben werden.

Was ist eine Schenkung im rechtlichen Sinne?

Juristisch ist eine Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers an den Beschenkten, auf die sich beide Parteien einigen (§ 516 BGB). Der Beschenkte erbringt keine echte Gegenleistung, kleinere Gegenleistungen (zum Beispiel Pflegehilfen oder Mithilfe im Haushalt) können im Rahmen einer sogenannten gemischten Schenkung mit enthalten sein. Wichtig ist die Unterscheidung zur bloßen Gefälligkeit oder zu einem entgeltlichen Vertrag wie Kauf oder Tausch. Ein bloßes Versprechen, künftig etwas schenken zu wollen, genügt nicht – es muss ein konkretes Schenkungsversprechen oder bereits eine tatsächliche Übertragung vorliegen. In der familieninternen Vermögensplanung sprechen wir oft von vorweggenommener Erbfolge, wenn im Kern eine Schenkung gemeint ist, die mit dem späteren Erbfall „verzahnt“ wird (zum Beispiel durch Anrechnungs- oder Ausgleichungsklauseln).

Notarielle Beurkundung: Immobilien, Wohnungseigentum, Unternehmensanteile

Ein formloses Geldgeschenk – etwa eine Überweisung an das Kind – ist in der Regel ohne Notar wirksam. Anders sieht es aus, wenn nur ein Schenkungsversprechen abgegeben wird, die Leistung also noch nicht bewirkt ist: Dann verlangt das Gesetz grundsätzlich die notarielle Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB). Bei Immobilien, Wohnungseigentum oder Unternehmensanteilen an einer GmbH ist die notarielle Beurkundung ohnehin zwingend, weil die Übertragung selbst beurkundungspflichtig ist. Ohne Notar ist ein solches Schenkungsversprechen zunächst formunwirksam, bis die versprochene Leistung vollständig erbracht wird (§ 518 Abs. 2 BGB). In der Beratungspraxis empfehle ich fast immer einen schriftlichen Schenkungsvertrag und bei Immobilien oder größeren Vermögenswerten die notarielle Gestaltung, um Formfehler, Missverständnisse und spätere Beweisprobleme zu vermeiden.

Vorweggenommene Erbfolge

Mit der vorweggenommenen Erbfolge verfolgen Familien meist mehrere Ziele gleichzeitig: Das Vermögen soll rechtzeitig auf die nächste Generation übergehen, steuerliche Freibeträge sollen optimal genutzt werden, und es soll klare Verhältnisse geben, um Streit nach dem Erbfall zu vermeiden. Typische Gestaltungen sind die Übertragung des Familienhauses auf ein Kind, die schrittweise Übertragung von Mietimmobilien oder Unternehmensanteilen oder größere Geldschenkungen, häufig unter Vorbehalt eines Nießbrauchs oder Wohnrechts. Solche Gestaltungen können mit Anrechnungs- oder Ausgleichungsklauseln verbunden werden, damit die lebzeitige Zuwendung später bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt wird. Je früher diese Schritte wohlüberlegt geplant werden, desto besser lassen sich auch Pflichtteilsrisiken und steuerliche Nachteile steuern.

Pflichtteil und 10-Jahres-Regel: Schenkungen und Pflichtteilsergänzung

Wer durch Schenkungen zu Lebzeiten sein Vermögen stark reduziert, kann Pflichtteilsberechtigte (zum Beispiel Kinder, Ehegatten) nicht beliebig „leer ausgehen“ lassen. Nach § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat. Schenkungen im letzten Jahr vor dem Erbfall zählen zu 100 %, im zweiten Jahr zu 90 %, im dritten Jahr zu 80 % usw., bis sie nach zehn Jahren überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden. Wichtig ist, dass die Schenkung „weggegeben“ sein muss – behält sich der Erblasser etwa einen umfassenden Nießbrauch vor, beginnt die 10-Jahres-Frist nach der Rechtsprechung erst später zu laufen, weil die wirtschaftliche Entäußerung noch nicht vollständig erfolgt ist. Sind die Pflichtteilsansprüche aus dem Nachlass nicht erfüllbar, kann der Pflichtteilsberechtigte sich direkt an den Beschenkten wenden und Herausgabe des Geschenks oder Wertersatz verlangen (§ 2329 BGB).

Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer

Schenkungen und Erbschaften unterliegen in Deutschland einheitlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 1 ErbStG). Entscheidend sind die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG, die je nach Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker sehr unterschiedlich ausfallen. Für Kinder gegenüber jedem Elternteil gilt ein hoher Freibetrag, der nach Ablauf von zehn Jahren erneut vollständig zur Verfügung steht. Durch eine geschickte zeitliche Planung lassen sich größere Vermögen daher in mehreren Etappen übertragen, ohne oder mit deutlich geringerer Steuerbelastung. Zu beachten ist, dass alle Schenkungen innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums zusammengerechnet werden; kleinere „Stückelungen“ helfen steuerlich nur, wenn sie unter dem Freibetrag bleiben und die Zeitabstände stimmen. Die aktuelle Rechtslage im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht wird regelmäßig angepasst, daher prüfen wir bei jeder Gestaltung die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Freibeträge, Steuersätze und Begünstigungen.

Immobilie übertragen und Nießbrauch oder Wohnrecht vorbehalten

In der Praxis ist die Übertragung einer Immobilie auf Kinder bei gleichzeitigem Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts zugunsten der Eltern sehr beliebt. Der Nießbrauch berechtigt etwa dazu, die Immobilie weiter selbst zu nutzen oder Mieteinnahmen zu behalten, obwohl das Eigentum bereits auf die Kinder übertragen wurde. Steuerlich mindert ein solches Nutzungsrecht regelmäßig den Wert der Schenkung, weil das Finanzamt den kapitalisierten Wert des Nießbrauchs oder Wohnrechts vom Immobilienwert abzieht. Zivilrechtlich kann ein umfassend vorbehaltener Nießbrauch allerdings dazu führen, dass die 10-Jahres-Frist im Pflichtteilsergänzungsrecht später zu laufen beginnt, weil die wirtschaftliche Entäußerung noch nicht vollständig erfolgt ist. Auch bankrechtliche Fragen (Finanzierung, Grundschulden) und die Absicherung der Eltern für den Fall von Pflegebedürftigkeit oder Auszug sollten im Vertrag bedacht werden. Eine gut gestaltete Übertragung mit Nießbrauch ist ein starkes Instrument, erfordert aber eine sorgfältige Abstimmung zwischen zivilrechtlichen, steuerlichen und praktischen Gesichtspunkten.

Unternehmensnachfolge: Vererbung von GmbH-Anteilen

Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge, insbesondere bei der Vererbung von GmbH-Anteilen, erfordert eine frühzeitige und sorgfältige Planung, um rechtliche, steuerliche und praktische Probleme zu vermeiden. Ungeklärte Nachfolgeregelungen können zu Streitigkeiten unter Erben, Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft und steuerlichen Belastungen führen, die das Unternehmen gefährden.

Durch die Einbindung eines spezialisierten Anwalts sowie eines erfahrenen Steuerberaters können maßgeschneiderte Lösungen entwickelt werden, die sowohl den Fortbestand des Unternehmens als auch den Familienfrieden gewährleisten.

Bei der Übertragung von Familienunternehmen geht es oft um Millionen – und ein einziger rechtlicher Faktor entscheidet darüber, wie viel davon an weichende Abkömmlinge fließt: die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB. Lebzeitige Schenkungen werden dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet und schmelzen erst nach zehn Jahren ab – doch nur, wenn diese Frist überhaupt zu laufen beginnt. Wer sich den Genuss des übergebenen Vermögens vorbehält, etwa durch Nießbrauch oder Wohnrecht, blockiert diese schützende Frist ungewollt.

Ein neues BGH-Urteil (BGH, Urt. v. 24.06.2026 – IV ZR 141/25) ändert jetzt die Spielregeln: Ein Leibrentenversprechen hemmt den Fristlauf nicht – selbst wenn die Rente sich am Ertrag des übergebenen Gegenstandes orientiert.

Das eröffnet Unternehmerfamilien völlig neue Gestaltungsmöglichkeiten, um Pflichtteilsergänzungsansprüche zu minimieren und das Unternehmen zu schützen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei KSR aus Nürnberg bietet umfassende Unterstützung bei der Gestaltung des Nachlasses, unter Berücksichtigung erbrechtlicher und steuerrechtlicher Aspekte. Dies umfasst die Erstellung von Testamenten, die Beratung bei Erbverträgen, die Klärung von Anfechtungsmöglichkeiten und die Unternehmensnachfolge. Gerade bei emotional aufgeladenen Erbengemeinschaften kann es sinnvoll sein, dass die Erben sich anwaltlich vertreten lassen, damit in sachlicher Form die Erbauseinandersetzung zum wirtschaftlichen Vorteil aller Erben erfolgen kann.

Unser Team unterstützt Sie sowohl bei der Regelung von Nachlässen als auch bei Erbauseinandersetzungen und der Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, gerichtlich wie außergerichtlich.

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Im Erbrecht beraten und vertreten wir als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Nürnberg seit über 20 Jahren unsere Mandanten umfassend in allen rechtlichen Fragen und Aspekten. Dies reicht von der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) bis zur Beratung und Vertretung in erbrechtlichen Auseinandersetzungen über Erbteile, Pflichtteilsrechte oder Vermächtnisse.Wir bieten Unterstützung bei Pflichtteils- und Pflichtteilergänzungsansprüchen sowie bei der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen. Zusätzlich beraten wir zur vorweggenommenen Erbfolge und zu steuerlichen Fragen im Erbfall.

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