Schottergärten: Wo das Gesetz Grenzen setzt

ARAG Experten informieren, welche Regeln bei der Gartengestaltung gelten

Schottergärten: Wo das Gesetz Grenzen setzt

Schottergärten galten lange als moderne und vermeintlich wartungsarme Alternative zu bepflanzten Flächen. Doch was viele Eigentümer nicht wissen: In zahlreichen Fällen können solche Steinflächen rechtlich problematisch sein. Die ARAG Experten erläutern, welche Regeln gelten und worauf Eigentümer achten sollten.

Warum geraten Schottergärten in die Kritik?
Schottergärten bestehen überwiegend aus großflächig ausgebrachten Steinen oder Kiesflächen, die häufig mit Folie oder Vlies unterlegt werden und nur spärlich bepflanzt sind. Lange galten sie als pflegeleicht und modern. Inzwischen rücken sie jedoch aus verschiedenen Gründen in den Fokus: Sie speichern Wärme, bieten Insekten und anderen Tieren kaum Lebensraum und können die Versickerung von Regenwasser erschweren. Deshalb haben viele Bundesländer und Kommunen ihre Vorschriften in den vergangenen Jahren präzisiert oder bestehende Regeln konsequenter angewendet. Hintergrund sind meist bauordnungsrechtliche Vorgaben. Dort ist laut ARAG Experten häufig geregelt, dass nicht überbaute Grundstücksflächen wasserdurchlässig gestaltet sowie begrünt oder bepflanzt werden müssen. Und großflächige Steinflächen erfüllen diese Voraussetzungen oftmals nicht.

Ist jedes Kiesbeet automatisch verboten?
Die ARAG Experten weisen jedoch darauf hin, dass nicht jede Fläche mit Steinen automatisch unzulässig ist. Rechtlich kommt es vor allem darauf an, wie die Fläche gestaltet ist und welchen Zweck sie erfüllt. Ein naturnaher Steingarten beispielsweise unterscheidet sich deutlich von einem Schottergarten. Während beim Schottergarten häufig große Steinflächen dominieren und Pflanzen nur eine untergeordnete Rolle spielen, werden in einem Steingarten gezielt Stauden, Gräser und andere Pflanzen integriert. Die Steine dienen dort vor allem der Gestaltung und Strukturierung.

Auch kleinere Kiesflächen, zum Beispiel als Weg, Zuwegung oder dekoratives Gestaltungselement, sind in der Regel unproblematisch. Entscheidend ist meist, ob eine Fläche überwiegend begrünt ist oder ob sie praktisch nur aus Schotter und Kies besteht.

Welche Folgen können Verstöße haben?
Wer gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben verstößt, riskiert mehr als eine Aufforderung zur Nachbesserung. Laut ARAG Experten können Bauaufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen und Eigentümer dazu verpflichten, unzulässige Flächen zurückzubauen und zu begrünen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az.: 8 S 388/25). Besonders weit geht Bremen (https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/ortsgesetz-ueber-die-begruenung-von-freiflaechen-und-flachdachflaechen-in-der-stadtgemeinde-bremen-begruenungsortsgesetz-bremen-vom-28-maerz-2023-190867): Dort dürfen bestehende Schottergärten nicht dauerhaft erhalten bleiben. Eigentümer haben eine Übergangsfrist zur Umgestaltung ihrer Flächen erhalten.

Bevor größere Veränderungen geplant werden, empfehlen die ARAG Experten unbedingt einen Blick in die jeweilige Landesbauordnung und gegebenenfalls in die örtlichen Gestaltungssatzungen zu werfen.

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