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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten, Pachten unter Umständen verfassungswidrig!

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten, Pachten unter Umständen verfassungswidrig!

Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz

Essen, 10. Mai 2013*****Da insbesondere der Handel in der Vergangenheit von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen, Mieten, Pachten, die im Jahr 2008 (durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008) in Kraft getreten ist, betroffen wurde, sollten die betroffenen Firmen ihre Berater auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren (Aktenzeichen 1 BvL 8/12) hinweisen, rät Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert.

„Das Finanzgericht Hamburg hält mit Beschluss vom 29.02.2012 (1 K 138/10) die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten für verfassungswidrig. Die vom allgemeinen Gleichheitsgrundsatz geforderte Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit ist nach Auffassung des Gerichts nicht sichergestellt. Die hierzu angeführten Rechtfertigungsgründe (Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, Äquivalenzprinzip, Gleichstellung von Fremd- und Eigenkapital usw.) lässt das Gericht nicht gelten. Es hat daher das Bundesverfassungsgericht um Klärung der Rechtslage gebeten“, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Die Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner empfiehlt daher, ab sofort sämtliche Gewerbesteuermessbescheide, bei denen es zu einschlägigen Zurechnungen jenseits des Freibetrages von 100.000,00 EUR gekommen ist, anzufechten bzw. bei vorliegenden Veranlagungen unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung“ (§ 164 AO) Änderungsanträge zu stellen und zwar so lange, wie die Finanzverwaltung die Messbescheide nicht von sich aus nach § 165 AO für „vorläufig“ erklärt.

Gleichzeitig rät Steuerberaterin Bettin M. Rau-Franz aber zur Vorsicht: „Es besteht die Möglichkeit, dass die bisherige Regelung besser ist als die vor 2008. Es ist daher in jedem Fall eine individuelle Einzelbewertung des Sachverhaltes erforderlich“.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 40 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Kontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt:
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Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
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