Neuigkeiten Timeline

IT, NewMedia, Software
August 31, 2026

Anwender wählen Softengine auf Platz eins der Warenwirtschaftssysteme

Essen, Trinken
August 31, 2026

K-Food am Jungfrau-Marathon – Koreanische Lebensmittel in den Alpen

Medien, Kommunikation
August 31, 2026

Mehr Zeit zum Denken: Wie KI echten Mehrwert schafft

Handel, Dienstleistungen
August 31, 2026

Heimat Shoppen am 11. und 12. September: Oberlahn-Region im Einkaufsmittelpunkt

IT, NewMedia, Software
August 31, 2026

Studie von SentinelOne und Tenable: Cyberangreifer fokussieren sich auf Edge-Device-Ökosysteme statt auf einzelne Schwachstellen

Umwelt, Energie
August 31, 2026

Was bringt das Recycling-Abo wirklich – WeRecycle im Alltagstest

Politik, Recht, Gesellschaft
August 31, 2026

Verfassungs-Offensive 2026: Bundesweites Bündnis startet 7 Initiativen für Kinderschutz und Zitiergebot

Politik, Recht, Gesellschaft
August 31, 2026

Klage gegen juristischen Leitverlag C.H.Beck vor dem Amtsgericht Itzehoe eingereicht

Umwelt, Energie
August 31, 2026

Adapteo mit starker Präsenz bei der EXPO REAL in München

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
August 31, 2026

GlobalBlock: Schutz für Marken in mehr als 800 Domainendungen

Medizin, Gesundheit, Wellness
August 31, 2026

VIDAL integriert seine Arzneimittelwissensdatenbank in Oracle Health i.s.h.med

Auto, Verkehr
August 31, 2026

BBM Lokal macht Station in Köln und Leipzig

Tourismus, Reisen
August 31, 2026

Von Esslingen an die niederländische Nordsee: Wie eine Pfarrerstochter zur ‘Zarin von Bergen’ wurde

Vereine, Verbände
August 31, 2026

sportspaß e.V. Hamburg: Mitglieder für die Fortführung

Transparenzgebot bei vertraglichen Vorbehalten im Arbeitsvertrag

Transparenzgebot bei vertraglichen Vorbehalten im Arbeitsvertrag

Transparenzgebot bei vertraglichen Vorbehalten im Arbeitsvertrag

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html Will ein Arbeitgeber den Rechtsanspruch auf freiwillige Zusatzzahlungen für den Arbeitnehmer vertraglich ausschließen, muss das Transparenzgebot, im Hinblick auf diesen Vorbehalt, eingehalten werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Das Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz beschäftigte sich in seinem Urteil vom 27.08.2012 (5 Sa 54/12) mit der Frage, inwieweit ein Arbeitgeber freiwillige Zusatzzahlungen, die er an seine Arbeitnehmer geleistet hat, später aufheben oder kürzen kann. Im vorliegenden Fall ging es um die Kürzung von Weihnachtsgeld durch den Arbeitgeber. Diese soll wohl durch den Arbeitgeber erfolgt sein, nachdem der Arbeitnehmer längerfristig arbeitsunfähig gewesen sein soll. Laut des Urteils des Landesarbeitsgerichtes, wurde dem Arbeitnehmer jedoch ein Anspruch auf Weihnachtsgeld in voller Höhe zugesprochen.

Eine Vorbeugung des eingetretenen Falles konnte auch nicht durch die in den allgemeinen Arbeitsbedingungen vorhandene Klausel erfolgen, die einen solchen Anspruch des Arbeitnehmers verhindern sollte. Die Entscheidung des LAG blieb mit der Begründung der Unwirksamkeit einer solchen Klausel bestehen. Es sei zwar dem Arbeitgeber im Grunde möglich, einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Sonderzahlungen durch einen sog. Freiwilligkeitsvorbehalt auszuschließen. Es sei jedoch unumgänglich, dass eine solche Klausel in einem Formulararbeitsvertrag dem Transparenzgebot genüge. Davon könne vor allem dann ausgegangen werden, wenn die Klausel verständlich und deutlich formuliert sei.

Nach Ansicht des LAG kann besonders die Kombination eines Freiwilligkeits- mit einem Widerrufsvorbehalt widersprüchlich und unwirksam sein. Konkret heißt das, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht auf der einen Seite im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagen kann, in einer anderen Klausel jedoch regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat, sondern diese freiwillig und jederzeit widerrufbar erfolge. Hier könne von einer Widersprüchlichkeit der Klauseln ausgegangen werden. Es führe nach Auffassung des Gerichts zu nicht hinnehmbaren Unklarheiten, wenn die gewählten Formulierungen keinen Anhaltspunkt dafür enthalten, welche Teile der versprochenen Sozialleistungen „freiwillig“, d. h. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Leistung gewährt werden sollen und welche weitergehend zwar unter Anerkennung eines Rechtsanspruchs, aber mit dem ständigen Vorbehalt des Widerrufs, vorgesehen seien.

Besonderer Wert sollte daher auf die Formulierung von Arbeitsverträgen gelegt werden. Dies schon im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Wirksamkeit arbeitsvertraglicher Klauseln. Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt kann einerseits Arbeitgebern dabei helfen, wirksame Klauseln zu verfassen und andererseits für Arbeitnehmer klären, welche Ansprüche ihnen gegen ihre Arbeitgeber tatsächlich zustehen.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Essen, Bremen, Nürnberg, Hannover Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Kontakt
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
0221-2722750
info@grprainer.com
http://www.grprainer.com

Pressekontakt:
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
02212722750
presse@grprainer.com
http://www.grprainer.com

(Visited 25 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert