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ARAG Verbrauchertipps

Düsseldorf, 11.06.2013

Klackende Stöckelschuhe – Mietminderung bei Neubauten
Akustische Belästigungen sind nach Einschätzung des Bundesgerichtshofes oft von Mietern hinzunehmen. Ganz aktuell scheiterte laut ARAG Experten ein Mieter, der plötzlich über sich neue Nachbarn hatte, mit seiner Mietminderung. Einmal mehr war Anlass des Ärgernisses eine Trittschalldämmung, die – wie oft bei Nachkriegsbauten – in keiner Weise den heutigen Ansprüchen entsprach. Der Mieter bewohnte seit 1995 eine Wohnung im Obergeschoss eines Gebäudes, das nach dem 2. Weltkrieg im Jahr 1952 wieder aufgebaut worden war. 2003 ließ der Vermieter die Dachgeschosswohnungen ausbauen und vermietete diese. Beim Ausbau war der Estrich lediglich auf 12 Prozent der Bodenfläche erneuert worden; die Trittschalldämmung blieb im Wesentlichen unverändert. Nach einigen Jahren entschloss sich der Mieter, die seiner Auffassung nach mangelhafte Trittschalldämmung beim Vermieter zu bemängeln und minderte die Miete. Er argumentierte, dass die Schallisolierung weder 1952 noch im Jahr 2003 dem jeweils geltenden Stand der Technik entsprochen habe. Die amtsgerichtliche Rechtsprechung vertritt bereits seit Jahren die Auffassung, dass der Mieter bei einer Verschärfung der technischen Anforderungen an den Schallschutz keine Baumaßnahmen vom Vermieter verlangen kann (z.B. AG Berlin-Schöneberg, Az.:15 C 528/01). Folgerichtig urteilte der BGH dann auch, dass der Mieter bei einem Ausbau lediglich denjenigen Schallschutz beanspruchen könne, der zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes dem Stand der Technik entsprochen habe. Dies gelte selbst dann, wenn sich die Lärmbelastung infolge eines späteren Austauschs des Bodenbelages weiter erhöhe (BGH, Az.: VIII ZR 131/08). Im aktuellen Fall blieben die Richter des zuständigen VIII Senats des BGH ebenfalls bei dieser Einschätzung – jedenfalls, wenn der Boden der über ihm befindlichen Wohnung nicht in wesentlichem Umfang erneuert wird (BGH, Az. VIII ZR 287/12).

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/heim-und-garten

Provozierter Auffahrunfall
Provoziert ein Autofahrer einen Unfall, willigt er damit in die Beschädigung seines Fahrzeugs ein, so dass ihm kein Schadensersatzanspruch zusteht. Im konkreten Fall befuhr ein gelernter Karosseriebauer und Lackierer eine Straße in Bottrop mit seinem Pkw, um dort auf die Autobahn aufzufahren. Vor einer für ihn grün zeigenden Fußgängerampel bremste er sein Fahrzeug ab. Darum fuhr die nachfolgende Fahrerin mit ihrem Wagen auf den Pkw auf. Der Mann, der mit seinem Fahrzeug bereits einen bereits reparierten Vorschaden erlitten hatte, klagte. Er verlangte von der Beklagten bzw. deren Versicherung Ersatz für den von ihm auf ca. 10.500 Euro bezifferten Schaden. Das angerufene Oberlandesgericht Hamm verneinte den Schadensersatzanspruch aufgrund eines provozierten Unfalls! Nach den Feststellungen des OLG ist der Beklagten der Nachweis gelungen, dass der Kläger den Unfall provoziert und damit in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe, so dass ihm kein Schadensersatzanspruch zustehe. Bereits die Art des Unfalls aber auch die anschließende Abrechnung der Schäden sprach für eine Unfallmanipulation. Eine Auffahrkonstellation wird häufig für provozierte Unfälle gewählt, weil sie gut beherrschbar und weitgehend ungefährlich ist, warnen ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 6 U 167/12).

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/auto-und-verkehr

Keine Fahrtkostenerstattung für Grabbesuch
Sozialhilfeempfänger haben keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen im Rahmen der Altenhilfe für den Besuch des Elterngrabes. Die anfallenden Fahrtkosten sind kein altersbedingter Bedarf, entschied das angerufene Sozialgericht. Im zugrunde liegenden Fall beantragte ein Sozialhilfeempfänger aus dem Raum Wiesbaden Unterstützung zum Besuch des Elterngrabes. Für ältere Menschen sei die Konfrontation mit den Gräbern von Angehörigen sehr wichtig, weil sie sich selbst mit dem näher rückenden Tod beschäftigten. Das sieht auch das Sozialamt so, lehnte den Antrag aber trotzdem ab. Die gesetzlich geregelte Altenhilfe solle der Vereinsamung von Sozialhilfeempfängern entgegen wirken. Da der 72-jährige Mann mit seiner Ehefrau zusammenlebe, bestünde diese Gefahr nicht, argumentierte das Sozialamt und bekam vor Gericht Recht. Besuchshilfe sieht das Sozialgesetz laut ARAG Experten zwar vor; sie ist aber auf den Besuch lebender Personen und nicht eines Familiengrabes gerichtet (LSG Hessen, Az.: L 9 SO 52/10).

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http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/hartz-iv

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Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

Kontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
0221-92428215
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
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