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Urheberpersönlichkeitsrechte

Urheberpersönlichkeitsrechte

Urheberpersönlichkeitsrechte

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html Dem Inhaber eines Rechts stehen verschiedene Rechte aus dem Urheberrecht zu, beispielsweise Urheberpersönlichkeitsrechte.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Als Urheberpersönlichkeitsrechte kommen unter anderem das Veröffentlichungsrecht und das Entstellungsverbot, welche sich jeweils aus dem Urhebergesetz (UrhG) ergeben. Wird beispielsweise ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Aufgabenwahrnehmung oder nach Weisung des Arbeitgebers geschaffen, so verbleiben diese Rechte auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei ihm, wobei er natürlich Einschränkungen hinzunehmen hat.

Dies gilt vor allem im Hinblick auf das Entstellungsgebot, da es dem Arbeitgeber, bei welchem nach dem UrhG auch die vermögensrechtlichen Befugnisse verbleiben, möglich sein muss, das vom Arbeitnehmer geschaffene Programm weiterzuentwickeln.

Ein weiteres Urheberpersönlichkeitsrecht des UrhG ist das Änderungsverbot, welches dem Nutzer eines Programmes untersagt, das Werk zu ändern, wenn er dazu nicht berechtigt ist. Eine Berechtigung kann sich aus der Gestattung oder auch aus einer Duldungspflicht des Urhebers ergeben. Ausnahmen vom Änderungsverbot sind möglich, beispielsweise ist als Ausnahme wohl die Fehlerberichtigung zu betrachten. Aber auch hier sind Ausnahmen denkbar, beispielsweise individuelle vertragliche Vereinbarungen.

Räumt der Urheber einem anderen ein ausschließliches Nutzungsrecht ein und wird der Andere diesem nicht gerecht, indem es beispielsweise nicht hinreichend ausgeübt wird und daher die urheberrechtlichen Interessen verletzt, so hat der Urheber unter Umständen ein Rückrufrecht, welches allerdings die durch den Nutzungsberechtigten eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten Dritter nicht beeinflusst.

Das Recht auf Urheberbezeichnung ist ebenfalls ein Urheberpersönlichkeitsrecht, welches jedoch in der Praxis wohl nicht häufig ausgeübt wird.

Häufig ist es deshalb schwierig, den Urheber eines Werkes nach Einräumung verschiedenster Nutzungsrechte festzustellen. Insoweit kann es hilfreich sein, die Rollen der Beteiligten von vornherein festzulegen und entsprechende Verträge bzw. Nachweise zu erstellen, sodass im Falle der Geltendmachung etwaiger Ansprüche keine Unklarheiten bestehen. Ein versierter und im Urheberrecht tätiger Anwalt kann bei der Erstellung von Verträgen behilflich sein.

Das Urheberrecht ist eine komplexe Materie, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Hier kann es nicht schaden, wenn ein engagierter Rechtsanwalt zur Seite steht und somit jederzeit Rechtsrat eingeholt werden kann.

http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

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