Neuigkeiten Timeline

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 23, 2026

Die Illusion der Algorithmen: Warum die KI-Transformation kein IT-Projekt, sondern ein radikaler Kulturumbruch ist

Immobilien
Oktober 22, 2026

Monteurzimmer vermieten: weniger Aufwand als im Tourismus

Medien, Kommunikation
Oktober 22, 2026

Wiener xchannels.ai startet mit strategischer Partnerschaft im Silicon Valley in den US-Markt

Immobilien
Oktober 22, 2026

Hotel Investments AG: Hotelbetreiber sucht Hotels zur Pacht in Deutschland, Österreich und der Schweiz

Wissenschaft, Forschung, Technik
Oktober 22, 2026

NavVis zum „Innovator des Jahres 2026“ gekürt

Bildung, Karriere, Schulungen
Oktober 22, 2026

Echter Luxus ist, über deine Zeit selbst zu bestimmen

Computer, Information, Telekommunikation
Oktober 22, 2026

Controlware belegt ersten Platz mit Platin-Auszeichnung bei den IP-Insider Readers’ Choice Awards 2026

IT, NewMedia, Software
Oktober 22, 2026

Erster interaktiver KI-Video-Avatar einer bayerischen Gemeinde!

Computer, Information, Telekommunikation
Oktober 22, 2026

On-Prem-Telefonie „Made in Germany“: STARFACE stellt neue Generation leistungsstarker UCC-Appliances vor

Vereine, Verbände
Oktober 22, 2026

Studierende holen Bronze bei der Hochschul-WM im Bridge

Elektro, Elektronik
Oktober 22, 2026

BURGER GROUP präsentiert neue skalierbare Planetengetriebe-Plattform

Elektro, Elektronik
Oktober 22, 2026

Staatssekretär Tobias Gotthardt besucht TQ-Group in Delling

Unternehmen, Wirtschaft, Finanzen
Oktober 22, 2026

TTPCG® bietet Singles und seinen Franchisenehmern Neues

Mode, Trends, Lifestyle
Oktober 22, 2026

13 Jahre Boxspringwelt: E-Commerce-Expertise und konsequente Kundenorientierung

Bundesfinanzhof: Neue Regeln zum steuerlichen Abzug der „Praxisgebühr“

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18.07.2012 (X R 41/11) können diese Aufwendungen nicht als Sonderausgaben angesetzt werden. Denn hierzu zählen nur solche Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes stehen. Das ist zum Beispiel bei den Beiträgen zur Kranken- oder Pflegeversicherung der Fall, jedoch nicht bei der Praxisgebühr. Die Frage, ob die Praxisgebühr wie zusätzliche Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden können, ist vom Bundesfinanzhof offen gelassen worden.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) empfiehlt daher den Steuerpflichtigen, die Praxisgebühren bei den außergewöhnlichen Belastungen anzusetzen. Denn bereits das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte mit seiner Entscheidung vom 30.03.2011, Aktenzeichen 4 K 1053/09 diese Zuordnung entschieden.

Doch wie viel kann nun steuerlich abgezogen werden? „Dies kann nur individuell beantwortet werden“, so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH. Denn eine sog. zumutbare Belastung, deren Höhe sowohl vom Gesamtbetrag der Einkünfte als auch von der Anzahl der Kinder abhängig ist, mindert die abziehbaren Kosten. Deshalb wird die geringe Praxisgebühr allein nicht abziehbar sein. Wenn aber weitere Krankheitskosten entstanden sind, wird die zumutbare Belastung häufig überschritten. „In der Summe ergeben sich dann zusätzliche steuerliche Abzugsmöglichkeiten“, so Strötzel weiter.

Um dieses Potenzial zu sichern, ist es wichtig, dass alle Nachweise für Zuzahlungen zu Medikamenten und Krankenhausaufenthalten, Arzt- und Zahnarztrechnungen, Fahrten zum Arzt mit dem eigenen Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Brillen und Hörgeräte) gesammelt werden, um den Grenzbetrag der zumutbaren Belastung zu übersteigen.

Ausführliche Informationen erhalten Arbeitnehmer in den bundesweit rund 2.800 örtlichen Beratungsstellen der VLH.

Dieser Pressetext steht auch im Internet unter http://www.vlh.de/content/pressemitteilung_detail.php?stID=420&site=pressemitteilung zum Download bereit.

Die Fakten in Kurzform:

– Gesetzlich Krankenversicherte zahlen pro Quartal 10 Euro Praxisgebühr, wenn sie einen Arzt oder Zahnarzt aufsuchen.
– Diese Aufwendungen sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig.
– Die Höhe des Abzugs richtet sich jedoch nach den individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über 700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert – erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere Informationen sind im Internet unter www.vlh.de zu finden bzw. können unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden.

Kontakt:
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
Bernhard Lauscher
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt/Wstr.
06321 49010
presse@vlh.de
http://www.vlh.de

(Visited 42 times, 1 visits today)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert